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Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz)

Erstattungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:18.04.1937 Inkrafttreten09.12.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517)
Fundstelle RGBl. I 1937, S. 461
Gliederungsnummer:2040-f-1

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juris-Abkürzung: ErstG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-f-1
juris-Abkürzung:ErstG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-f-1
Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen
(Erstattungsgesetz)
Vom 18. April 1937
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.12.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Gegen einen Beamten, Angestellten und Arbeiter im Dienste des Landes1) und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts...2), der infolge schuldhaften Verhaltens für einen Fehlbestand am öffentlichen Vermögen seiner Verwaltung haftet, ist ein Erstattungsverfahren durchzuführen, und zwar auch dann, wenn sein Dienstverhältnis beendet ist.

(2) Als Fehlbestand im Sinne des Absatzes 1 gelten nur

1.

ein infolge schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten verursachter kassen- oder bestandsmäßiger sowie ein infolge fehlerhafter Rechnungsweise oder unterlassener oder unzureichender rechnerischer Nachprüfung verursachter Verlust,

2.

ein infolge vorsätzlicher Straftat verursachter Vermögensschaden.

(3) Zum öffentlichen Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehören nicht nur das bei einer Verwaltungsstelle des Landes1) und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verwaltete oder verwahrte öffentliche und private Vermögen, sondern auch öffentliche und private Vermögenswerte, die einem der im Abs. 1 Genannten, auch ohne buchmäßig erfaßt zu sein, dienstlich anvertraut sind und für deren Verlust sein Dienstherr haftet.

Fußnoten

1)

„Reichs“ als überholt ersetzt

1)

„Reichs“ als überholt ersetzt

2)

Bestimmung über Soldaten für Bremen gegenstandslos

§ 2

(1) Ein Erstattungsverfahren kann auch gegen diejenigen Personen durchgeführt werden, die außer den im § 1 Abs. 1 Genannten für den Fehlbestand aus irgendeinem Rechtsgrunde haften oder im Falle des Todes der im § 1 Abs. 1 Genannten an deren Stelle als Erben haften.

(2) Sind Erben nicht bekannt, haben sie die Erbschaft noch nicht angenommen oder ist ungewiß, ob sie die Erbschaft angenommen haben, so hat das Nachlaßgericht zur Durchführung eines Erstattungsverfahrens auf Antrag der für die Durchführung zuständigen Verwaltungsstelle (§ 3) einen Nachlaßpfleger zu bestellen.

§ 3

Das Erstattungsverfahren wird von der Verwaltungsstelle durchgeführt, bei der der Fehlbestand entstanden ist. Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung sowohl für die Einleitung wie für die Weiterführung des Erstattungsverfahrens eine andere Verwaltungsstelle bestimmen. Die Anordnung ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen3) bekanntzugeben.

Fußnoten

3)

„Ministerialblatt des Reichsministers des Innern“ ersetzt

§ 4

(1) Besteht Gefahr, daß der Erstattungspflichtige (§ 1, Abs. 1, § 2) die Erstattung des Fehlbestandes vereitelt oder wesentlich erschwert, so kann die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle, unbeschadet des Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts an den Bezügen, Vermögensgegenstände des Erstattungspflichtigen in dem erforderlichen Umfange vorläufig beschlagnahmen.

(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind, soweit auf Grund eines Erstattungsbeschlusses (§ 5) gepfändet wird, oder wenn seit ihrer Vornahme vier Wochen vergangen sind, ohne daß ein Erstattungsbeschluß erlassen ist.

§ 5

(1) Nach Feststellung des Sachverhalts erläßt die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens zuständige Verwaltungsstelle einen Erstattungsbeschluß. Vor Erlaß des Beschlusses soll der Erstattungspflichtige gehört werden. Der Beschluß muß enthalten:

1.

die Namen der Erstattungspflichtigen,

2.

den herauszugebenden Gegenstand oder den zu erstattenden Geldbetrag einschließlich der Zinsen und der Auslagen des Verfahrens,

3.

die Bezeichnung der Stelle, an die zu leisten ist,

4.

den Ausspruch der Vollstreckbarkeit,

5.

den Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung oder sonstige Sicherstellung die Vollstreckung abgewendet werden kann,

6.

eine Belehrung über die Rechtsbehelfe (§ 8),

7.

den Tatbestand und die Gründe.

(2) Ist der Fehlbestand oder die Erstattungspflicht noch nicht in vollem Umfange festgestellt, so können Teilerstattungsbeschlüsse erlassen werden.

(3) Der Beschluß wird mit der Zustellung an den Erstattungspflichtigen vollstreckbar. Ist ein nach § 1 Abs. 1 Erstattungspflichtiger nach der Zustellung, aber vor der Vollstreckung des Beschlusses gestorben, so ist der Beschluß den nach § 2 erstattungspflichtigen Erben nebst einem Ergänzungsbeschluß, aus dem sich Grund und Umfang ihrer Inanspruchnahme ergeben, nochmals zuzustellen.

(4) Als Erben in Anspruch Genommene können in jeder Lage des Erstattungsverfahrens die Beschränkung ihrer Haftung geltend machen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann jederzeit die Abänderung, Ergänzung oder Aufhebung des Beschlusses anordnen; sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 6

(1) Von einem Erstattungsbeschluß ist abzusehen, wenn der Fehlbestand

1.

ersetzt ist oder

2.

den Wert von 50 Euro nicht übersteigt, es sei denn, daß aus besonderen Gründen das Erstattungsverfahren durchgeführt werden soll; der Senator für Finanzen kann diese Summe unter besonderen Verhältnissen erhöhen.

(2) Von einem Erstattungsbeschluß kann abgesehen werden,

1.

wenn der Fehlbestand nur infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht ist5) oder

2.

wenn der Erstattungspflichtige schriftlich erklärt, daß er sich zum Ersatz des Fehlbestandes verpflichte und der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe; die Unterwerfungserklärung ist von der nach § 4 Abs. 1 bestimmten Stelle zu beglaubigen.


Fußnoten

5)

vgl. § 77 Abs. 1d. G v. 16.7.1957 SaBremR 2040-a-1

§ 7

Aus dem Erstattungsbeschluß und der Unterwerfungserklärung findet die Vollstreckung im Verwaltungswege statt. Die Vollstreckungsbehörde wird von der zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmt; wenn die Vollstreckungsbehörde einer anderen obersten Dienstbehörde unterstellt ist, bedarf es deren Zustimmung.

§ 86)

(1) Der Erstattungspflichtige kann Einwendungen gegen seine Erstattungspflicht durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend machen.

(2) Die Verwaltung wird durch die oberste Dienstbehörde vertreten. Besteht die Verwaltung nicht mehr und ist eine Rechtsnachfolgerin nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle der Senator für Finanzen. Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Verwaltungsstellen übertragen. Die Anordnung ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen3) bekanntzugeben.

(3) Die Klage muß, wenn eine oberste Dienstbehörde den Erstattungsbeschluß erlassen hat, bei Verlust des Klagerechts innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses erhoben werden. Ist der Beschluß von einer nachgeordneten Verwaltungsstelle erlassen worden, so tritt der Verlust des Klagerechts ein, wenn der Erstattungspflichtige nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dieser oder der nächsthöheren Verwaltungsstelle schriftlich Beschwerde eingelegt oder nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des die Beschwerde ablehnenden Bescheides die Klage erhoben hat; ergeht auf eine Beschwerde kein Bescheid, so gilt sie nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrem Eingang als abgewiesen.

(4) Ist Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag des Klägers die Vollstreckung des Beschlusses gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einstellen.

(5) Ist der Kläger nach Feststellung des Gerichts zur Erstattung des Fehlbestandes verpflichtet, so ist die Klage auch dann abzuweisen, wenn die Verpflichtung auf anderen als den im Beschluß angegebenen Tatsachen und Rechtsgründen beruht.

Fußnoten

3)

„Ministerialblatt des Reichsministers des Innern“ ersetzt

6)

Abs. 1 ist gem. § 13d. Gesetzes u. § 13 Abs. 2d. VO v. 29.4.1941 RGBl. I 224 nicht in Kraft getreten. Zuständig sind daher gem. § 13d. bis z. Erlaß d. Gesetzes zuständigen Gerichte (vgl. BVerwGE 5, 220). Für Beamte gelten gem. § 126 Abs. 1 BRRG i. d. F. v. 1.10.1961 BGBl. I 1835 d. §§ 68 ff VwGO. Abs. 1 Satz 1z. Verständnis d. Abs. 2 bis 5 aufgenommen

§ 9

(1) Wird, weil keine Erstattungspflicht besteht, im Falle des § 4 von einem Erstattungsbeschluß abgesehen, ein Erstattungsbeschluß ganz oder zum Teil aufgehoben oder die Vollstreckung durch Gerichtsurteil ganz oder zum Teil für unzulässig erklärt, so kann der Erstattungspflichtige Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm durch Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung notwendige Leistung entstanden ist. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei der für die Durchführung des Erstattungsverfahrens zuständigen Stelle geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, wenn es nur zu Sicherungsmaßnahmen gekommen ist, mit deren Aufhebung, wenn ein Erstattungsbeschluß ganz oder zum Teil aufgehoben worden ist, mit der Aufhebung, im übrigen mit der Rechtskraft des Urteils. Für die Verfolgung des Anspruchs im Klagewege gilt § 8 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Erstattungsbeschlusses der den Schadensersatzanspruch ablehnende Bescheid tritt; ist der Bescheid innerhalb von sechs Monaten seit Geltendmachung des Anspruchs nicht erteilt, so gilt der Anspruch als abgelehnt.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit der Erstattungspflichtige den ihm entstandenen Schaden dadurch mit verursacht hat, daß er es vorsätzlich oder fahrlässig unterließ, die seine Erstattungspflicht ausschließenden oder beschränkenden Tatsachen rechtzeitig vorzubringen oder von den zulässigen Rechtsbehelfen rechtzeitig Gebrauch zu machen.

§ 10

Ein Erstattungsverfahren kann gegen die im § 1 Abs. 1, § 2 Genannten auch durchgeführt werden, um amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und der gleichen sowie Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge zu erlangen, zu deren Herausgabe eine Verpflichtung besteht. Dasselbe gilt für Wiedergaben vorbezeichneter Schriftstücke usw. § 5 Abs. 1 Nr. 5 gilt in diesen Fällen nicht.

§ 11

In dem Erstattungsverfahren und dem Verfahren nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die baren Auslagen erhoben. Gebühren kommen nicht in Ansatz.

§ 12

Ist der Dienstherr eines Erstattungspflichtigen eine der staatlichen Aufsicht unterstellte Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne dieser Vorschriften die oberste Aufsichtsbehörde.

§ 137)

Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte treten erst mit der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts in Kraft; bis dahin entscheiden die bisher für die Verfolgung des Erstattungsanspruchs zuständigen Gerichte.

Fußnoten

7)

überholt durch § 13 Abs. 2d. VO v. 29.4.1941 RGBl. I 224; vgl. Fußnote 6. Z. Verständnis der Zuständigkeitsregelung kursiv aufgenommen

§ 148)

Die … öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbände sind ermächtigt, diesem Gesetz entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Vorschriften der §§ 8, 13 über den Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gelten für sie.

Fußnoten

8)

Ermächtigung in Satz 1 erloschen, teilweise z. Verständnis d. Satzes 2 aufgenommen

§ 159)

(weggefallen)

Fußnoten

9)

gegenstandslos durch Auflösung d. NSDAP

§ 16

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Senat4).

Fußnoten

4)

überholte Zuständigkeiten ersetzt

§ 17

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1937 in Kraft. ...10) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(2) 11)

Fußnoten

10)

Satz 2 Aufhebungsvorschrift

11)

überholte Übergangsvorschrift.


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