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Verordnung, betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge

Veröffentlichungsdatum:28.09.1948 Inkrafttreten29.09.1948
Fundstelle Brem.GBl. 1948, S. 168
Gliederungsnummer:9510-a-2
Zitiervorschlag: "Verordnung, betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge vom 14. September 1948 (Brem.GBl. 1948, S. 168)"

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juris-Abkürzung: NordsFischFzEintrV BR 1948
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9510-a-2
juris-Abkürzung:NordsFischFzEintrV BR 1948
Neugefasst:14.09.1948
Gültig ab:29.09.1948
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1948, 168
Gliederungs-Nr:9510-a-2
Verordnung, betreffend die Eintragung und Bezeichnung
der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge
Vom 14. September 1948
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (RGBl. von 1884, S. 25), verordnet der Senat:

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§ 1

Der Geltungsbereich der Bremischen Verordnung, betr. die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge vom 1. Juni 1884 (Brem. Gesetzbl. S. 84) in der Fassung der Verordnung vom 8. Dezember 1923 (Brem. Gesetzbl. S. 812), vom 18. Juni 1934 (Brem. Gesetzbl. S. 222) und vom 21. Mai 1940 (Brem. Gesetzbl. S. 121) wird ausgedehnt auf den Fischereihafen Bremerhaven.

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§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 14. und bekanntgemacht am 28. September 1948.

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