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Verordnung über die Angliederung bremischer Gebietsteile auf dem linken Weserufer an das oldenburgische Pferdezuchtgebiet

Veröffentlichungsdatum:05.02.1924 Inkrafttreten01.07.1964
Fundstelle Brem.GBl. 1924, S. 71
Gliederungsnummer:7824-b-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Angliederung bremischer Gebietsteile auf dem linken Weserufer an das oldenburgische Pferdezuchtgebiet vom 5. Februar 1924 (Brem.GBl. 1924, S. 71)"

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juris-Abkürzung: OldPfZGebAV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7824-b-3
juris-Abkürzung:OldPfZGebAV BR
Ausfertigungsdatum:05.02.1924
Gültig ab:01.07.1964
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1924, 71
Gliederungs-Nr:7824-b-3
Verordnung über die Angliederung bremischer Gebietsteile
auf dem linken Weserufer an das oldenburgische Pferdezuchtgebiet
Vom 5. Februar 1924
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des Ausführungsgesetzes zum Staatsvertrage über die Angliederung bremischer Gebietsteile auf dem linken Weserufer an das oldenburgische Pferdezuchtgebiet vom 5. Februar 1924 verordnet der Senat:

I.

Das oldenburgische Pferdezuchtgesetz für die Landesteile Oldenburg und Lübeck vom 29. Mai 1923, Anlage 1, die Verordnung des oldenburgischen Staatsministeriums vom 28. August 1923, betreffend Inkrafttreten des Pferdezuchtgesetzes für die Landesteile Oldenburg und Lübeck vom 29. Mai 1923, Anlage 2, und die Bekanntmachung des oldenburgischen Staatsministeriums vom 11. September 1923 zur Ausführung des § 85 des Pferdezuchtgesetzes für die Landesteile Oldenburg und Lübeck vom 29. Mai 1923, Anlage 3, werden mit der Maßgabe veröffentlicht, daß die danach für die oldenburgische Pferdezucht geltenden Bestimmungen auch in den angegliederten Gebieten des bremischen Staates Geltung haben und daß die nach diesen Vorschriften für das oldenburgische Zuchtgebiet zuständigen Behörden und die zuständigen Organe des Züchterverbandes vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 des Staatsvertrages auch für das angegliederte Gebiet des bremischen Staates zuständig sind.

II.

Das angegliederte bremische Gebiet wird dem Bezirk 24 des oldenburgischen Pferdezuchtgebietes Hasbergen - Stuhr - Delmenhorst angeschlossen. Eine Änderung dieser Bezirkseinteilung durch die Satzung des Züchterverbandes bleibt vorbehalten.

Anlage 1

Nr. 121 Pferdezuchtgesetz für die Landesteile Oldenburg und Lübeck
Oldenburg, den 29. Mai 19231)

Fußnoten

1)

Anlagen wegen d. geringen Bedeutung nur mit Überschrift, Datum u. Fundstelle aufgenommen

Anlage 2

Nr. 265 Verordnung, betreffend Inkrafttreten des Pferdezuchtgesetzes für die Landesteile Oldenburg und Lübeck
vom 29. Mai 1923
Oldenburg, den 28. August 1923

Anlage 3

Nr. 276 Bekanntmachung des Staatsministeriums zur Ausführung des § 85 des Pferdezuchtgesetzes für die Landesteile Oldenburg und Lübeck vom 29. Mai 1923
Oldenburg, den 11. September 1923


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