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Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 21. September 1950 die nachstehend abgedruckte Vereinbarung bestätigt:
Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der
örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien.
Nachdem es sich auf Grund bestehender Erfahrungen als zweckmäßig und notwendig erwiesen hat, die örtliche Zuständigkeit sowohl der Polizei Bremen als auch der Polizei des Landes, Niedersachsen auf die angrenzenden Gebiete der Freien Hansestadt Bremen bzw. des Landes Niedersachsen auszudehnen, haben die zur Vereinbarung entsprechender Bestimmungen bestellten Vertreter, nämlich für
die Freie Hansestadt Bremen: | Staatsrat Dr. Arendt |
das Land Niedersachsen: | Ministerialrat Dr. Masur |
vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stellen folgenden Vertrag abgeschlossen:
Die Polizeibeamten der vertragschließenden Länder sollen in den aneinander angrenzenden Gebieten in Fällen, wo im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutze von Personen oder Eigentum oder zur Verhinderung gemeinschädlicher Handlungen oder im Interesse der Verfolgung strafbarer Handlungen ein polizeiliches Einschreiten notwendig wird, die gleichen polizeilichen Befugnisse haben wie die Beamten des Landes, in dessen Gebiet die Amtshandlung vorzunehmen ist.
(1) Auf Grund des Artikels 1 sollen die Polizeibeamten der vertragschließenden Länder nur einschreiten, wenn Gefahr im Verzuge und kein Polizeibeamter des anderen Landes anwesend ist. Der einschreitende Beamte muß überdies zu der Amtshandlung entweder durch eigene Beobachtung bei Ausübung des Dienstes oder durch die glaubhafte Anzeige einer dritten Person oder durch den Auftrag eines Vorgesetzten veranlaßt sein.
(2) Das Einschreiten ist auch ohne einen solchen Anlaß zulässig, wenn es sich lediglich als Fortsetzung einer in dem eigenen Gebiete des Polizeibeamten begonnenen, unter den Artikel 1 fallenden Amtshandlung darstellt.
(3) Von dem Einschreiten ist bei Gefahr im Verzuge der örtlich zuständige Polizeichef unverzüglich, spätestens sofort nach Beendigung der Amtshandlung, in sonstigen Fällen vor Beginn der Amtshandlung zu benachrichtigen. Der Polizeichef kann dem Einschreiten widersprechen, wenn weder Gefahr im Verzuge ist, noch ein Fall der Nacheile nach § 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt.
(1) Die vertragschließenden Länder
Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen
erklären sich bereit, auf Anfordern eines Vertragspartners geschlossene Polizeieinheiten zur Hilfe zu entsenden, soweit sich dies nach ihrem Ermessen mit den eigenen Belangen verträgt.
(2) Der Einsatz der zur Hilfe entsandten Polizeieinheiten erfolgt geschlossen unter Führung eines von dem abgebenden Vertragsland beauftragten Einheitsführers, der den Weisungen des örtlichen Polizeichefs unterliegt.
(1) Kosten aus Wahrnehmungen von Aufgaben gemäß Artikel 1 und 2 gehen zu Lasten des Heimatlandes.
(2) Kosten aus Einsatz von Polizeieinheiten gemäß Artikel 3 gehen zu Lasten des Landes, zu dessen Gunsten der Einsatz erfolgt. Die Gefahr der Kostentragung beginnt mit dem Augenblick der geschlossenen Inmarschsetzung und endet mit Überschreiten der Landesgrenze des Heimatgebietes.
(1) Der Vertrag bedarf der Bestätigung. Die Bestätigungsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Bestätigungsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten von jedem Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Dienstvorschriften treffen die Freie Hansestadt Bremen und der Innenminister des Landes Niedersachsen.
Bremen, den 24. März 1950 |
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| Für die Freie Hansestadt Bremen: |
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| gez. Dr. Arendt | |
Hannover, den 22. April 1950. |
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| Für das Land Niedersachsen: |
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| gez. Dr. Masur | |
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats. |
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