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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens

Veröffentlichungsdatum:31.12.1969 Inkrafttreten01.01.1970
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1970 bis 22.03.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1969, S. 187
Gliederungsnummer:45-c-43

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juris-Abkürzung: RdFunkGebVtrOWiV BR 1969
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-43
juris-Abkürzung:RdFunkGebVtrOWiV BR 1969
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-43
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens
Vom 23. Dezember 1969
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1970 bis 22.03.2007

V aufgeh. durch § 2 der Verordnung vom 6. März 2007 (Brem.GBl. S. 209)

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Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968 (Brem. GBl. 1969 S. 105) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 23. Dezember 1969
Der Senat

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