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Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:26.01.1989 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 11.12.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 4 geändert und §§ 3 und 6 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.09.2001 (Brem.GBl. S. 325)
Fundstelle Brem.GBl. 1989, S. 225
Gliederungsnummer:9240-b-1

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juris-Abkürzung: TaxTarBRV BR 1981
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9240-b-1
juris-Abkürzung:TaxTarBRV BR 1981
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9240-b-1
Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.01.1989
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 11.12.2005
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert und §§ 3 und 6 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.09.2001 (Brem.GBl. S. 325)

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juli 1961 (SaBremR 9240-a-2) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz innerhalb der Stadtgemeinde Bremen haben, bestimmen sich nach dieser Verordnung. Sie gelten für Fahrten innerhalb der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes in Bremerhaven, für das die Bremerhavener Taxentarifverordnung Anwendung findet.

§ 2
Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt im Taxenverkehr setzt sich aus dem Mindestfahrpreis, dem Fahrpreis sowie etwaigen Zuschlägen und Wartegeldern zusammen. Wartegelder sind auch für verkehrsbedingte Wartezeiten zu fordern. Die Umsatzsteuer ist in den Beförderungsentgelten enthalten.

(2) Die Beförderungsentgelte sind Einheitstarife und gelten für alle Fahrten bei Tag und Nacht und ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen. Die Beförderungsentgelte dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Das zu vereinbarende Beförderungsentgelt darf nicht geringer sein als das für die Fahrt bis zur Grenze des Geltungsbereichs dieser Verordnung. Während der Fahrt im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gilt das für den Geltungsbereich dieser Verordnung festgesetzte Beförderungsentgelt als vereinbart.

§ 3
Mindestfahrpreis

Der Mindestfahrpreis für eine Fahrt beträgt 2,10 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrtstrecke von 75,2 m oder eine Wartezeit von 20,0 Sekunden eingeschlossen.

§ 4
Fahrpreis

(1) Der Fahrpreis wird auf 0,10 Euro für je 75,2 m (1,33 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt. Überschreitet eine Fahrt die Strecke von 10 Kilometern, wird ein ermäßigter Fahrpreis von 0,10 Euro für jeden weiteren Abschnitt von 80,0 m (1,25 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt.

(2) Bei Bestellungen einer Taxe wird für die Anfahrt kein Entgelt erhoben.

(3) Wird eine bestellte Taxe nicht in Anspruch genommen, ist vom Besteller für den Ausfall der Fahrt ein Entgelt von 5 DM zu entrichten. Voraussetzungen für die Zahlung des Entgeltes ist, daß die Fahrt zum Bestellungsort vor der Rücknahme des Fahrtauftrages bereits angetreten wurde.

§ 5
Zuschläge

Die Mitnahme eines Krankenfahrstuhles eines Fahrgastes ist kostenfrei.

§ 6
Wartegeld

Für Wartezeiten vor, während oder nach der Fahrt sind für je 20 Sekunden 0,10 Euro (18,00 Euro für die Stunde) zu berechnen.

§ 7
Fälligkeit der Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Taxenfahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.

(2) Das Beförderungsentgelt soll bar entrichtet werden. Es können auch andere Zahlungsmittel angenommen werden. Eine Fahrt auf Rechnungserstellung ist statthaft, wenn dieses vor Antritt der Fahrt vereinbart worden ist.

(3) Der Fahrzeugführer hat jederzeit Wechselgeld in Höhe von 100 DM mitzuführen. Werden größere, vom Fahrzeugführer nicht wechselbare Geldbeträge in Empfang genommen, so ist dem Fahrgast über den einbehaltenen Betrag eine Quittung auszuhändigen. Über die Rückzahlung des Differenzbetrages hat der Fahrzeugführer mit dem Fahrgast eine Vereinbarung zu treffen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so ist der Betrag unter Abzug eventuell entstehender Kosten dem Fahrgast zu überweisen. Personalausweise oder andere Ausweisdokumente dürfen nicht in Verwahrung genommen werden.

§ 8
Fahrpreisanzeiger

(1) Die Fahrt darf nur mit einem geeichten und einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(2) Bei Antritt der Fahrt ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten. Bei einer Fahrt aufgrund einer telefonischen Bestellung ist der Fahrpreisanzeiger bei Ankunft an der Bestelladresse einzuschalten; anschließend ist der Besteller über die Ankunft unverzüglich zu unterrichten. Bei Vorbestellungen darf der Fahrpreisanzeiger nicht vor der vereinbarten Uhrzeit eingeschaltet werden.

§ 9
Ausstellung von Quittungen

(1) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Fahrzeugführer eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthält:

1.

die behördlich erteilte Ordnungsnummer für die benutzte Taxe

2.

das amtliche Kennzeichen der Taxe

3.

Name und Anschrift des Unternehmers

4.

Datum der Fahrt

5.

Höhe des Beförderungsentgeltes

6.

Unterschrift des Fahrzeugführers.

Die Bezeichnung der Abfahrts- und Ankunftsstelle ist anzugeben, wenn der Fahrgast dies wünscht.
Rechnungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 müssen die gleichen Angaben enthalten.

(2) Ordnungsnummer sowie Name und Schrift des Unternehmers sind vor Verwendung der Quittungen einzustanzen, einzudrucken oder einzustempeln.

§ 10
Ausnahmen

(1) Abweichend von dem in dieser Verordnung festgelegten Tarif können schriftliche Sondervereinbarungen getroffen werden, wenn diese nach § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes zulässig sind. Die Sondervereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Senators für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung.

(2) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr als Aufsichtsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

§ 11
Sonderleistungen

Entgelte für Sonderleistungen, die vom Fahrgast zusätzlich gewünscht werden, sind vor Antritt der Fahrt zu vereinbaren.

§ 12
Mitführen des Tarifes

Ein Abdruck dieser Verordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

Beförderungsentgelte, die nicht den §§ 2 bis 6 entsprechen, anbietet oder entsprechende Verträge abschließt oder erfüllt,

2.

als Fahrzeugführer den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet (§ 8 Abs. 2),

3.

sich weigert, dem Verlangen des Fahrgastes auf Aushändigung einer Quittung nachzukommen oder diese nicht entsprechend § 9 Abs. 1 ausfüllt,

4.

Quittungen in der Taxe vorhält oder aushändigt, die nicht den in § 9 Abs. 2 genannten Anforderungen entsprechen,

5.

eine Ausfertigung der gültigen Taxentarifverordnung in der Taxe nicht mitführt oder sich weigert, sie dem Fahrgast auf dessen Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen (§ 12) oder

6.

als Taxenunternehmer Sondervereinbarungen ohne Genehmigung des Senators für Häfen, Schifffahrt und Verkehr trifft (§ 10 Abs. 2).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden.

(3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr.

§ 14
Beachtung anderer gesetzlicher Bestimmungen

Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und der Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadtgemeinde Bremen in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1989 in Kraft.

Bremen, den 1. Oktober 1981
Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr


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