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Auf Grund des § 8 Abs. 4 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 (Versicherungsverordnung) wird für die Kautionsversicherung, Delkredereversicherung, Tierversicherung, Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr und lebenslängliche Unfallversicherung folgendes angeordnet:
Im Falle der Überversicherung (§ 51 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag) kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer bis zum 31. Oktober 1948 verlangen, daß die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit Wirkung vom 21. Juni 1948 ab herabgesetzt wird. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nicht anzuwenden.
(1) Bei der Berechnung der Prämienrückgewährsumme in Kapital- oder Rentenform sind die bis zum 20. Juni 1948 eingezahlten Prämien mit zehn v. H. ihres Reichsmarknennbetrages, die nach diesem Zeitpunkt eingezahlten Prämien mit ihrem Nennbetrag in Deutscher Mark in Ansatz zu bringen.
(2) Für den Teil des am 21. Juni 1948 laufenden Prämienzahlungsabschnitts, der auf die Zeit vom 21. Juni 1948 ab entfällt, hat der Versicherungsnehmer eine Nachzahlung in Höhe von neunzig v. H. des anteiligen Reichsmarknennbetrages der Prämie in Deutscher Mark zu leisten. Die Erhebung von Nebengebühren für die nachzuzahlende Prämie ist unzulässig.
(3) Wird die Prämienrückgewährsumme nach Ablauf einer vereinbarten Dauer fällig, so ist die Dauer für die vom 21. Juni 1948 ab zu zahlenden Prämien vom Beginn der zu diesem Zeitpunkt laufenden Versicherungsperiode ab zu rechnen. Der Versicherer kann die Zahlung einer rückgewährpflichtigen Prämie über das 70. Lebensjahr hinaus ablehnen.
(4) § 3 der Versicherungsverordnung und § 7 Abs. 1 der Anordnung über die Lebensversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 20. Juli 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1948, Nr. 30, Seite 135) finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Versicherungs- und die Prämienrückgewährsumme werden mit Wirkung vom 21. Juni 1948 im Verhältnis von zehn Reichsmark gleich einer Deutschen Mark umgestellt.
(2) Die Leistung des Versicherers aus der Unfallversicherung ist nach Maßgabe des Vertrages in Deutscher Mark mit zehn v. H. des Reichsmarknennbetrages zu erbringen, auch soweit der Versicherungsfall vom 21. Juni 1948 ab eintritt.