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Grabmals- und Bepflanzungsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.04.1966 Inkrafttreten16.04.1966
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.04.1966 bis 10.03.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1966, S. 65
Gliederungsnummer:2133-a-3

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juris-Abkürzung: FriedhGrabmBepflO BR 1966
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2133-a-3
juris-Abkürzung:FriedhGrabmBepflO BR 1966
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2133-a-3
Grabmals- und Bepflanzungsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
Vom 5. April 1966
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.04.1966 bis 10.03.2005

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 32)

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Auf Grund des § 14 Abs. 4 der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 22. Februar 1966 (Brem.GBl. S. 49) verordnet der Senat:

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§ 1

(1) Grabstellen sind in ihrer äußeren Gestaltung aufeinander und auf die Gesamtgestaltung des Friedhofes abzustimmen.

(2) Grabmale müssen eine den Größenverhältnissen der Grabstellen angemessene Größe und Form haben und in der Auswahl und Beartung der verwendeten Werkstoffe aufeinander abgestimmt sein.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für die Bepflanzung.

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§ 2

(1) Der Senator für das Bauwesen beruft einen Ausschuß, der die Behörde bei ihren nach § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen zu treffenden Entscheidungen berät.

(2) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus Angehörigen der Berufe freischaffender Künstler, des Bildhauergewerbes, des Steinmetzgewerbes und des Friedhofsgärtnergewerbes. Im einzelnen besteht der Ausschuß aus
einem Architekten und einem weiteren Architekten als Stellvertreter,
zwei freiberuflichen Bildhauern oder Grafikern und zwei weiteren Bildhauern oder Grafikern als Stellvertreter,
vier Steinmetzen,
einem Vertreter der Gewerkschaft IG Bau, Steine und Erden,
einem Vertreter der Behörde (je nach Lage der Grabstelle einem Vertreter des Gartenbauamtes oder der Gartenbauabteilung des Bauamtes Bremen-Nord).
Für Fragen der Grabbepflanzung treten hinzu
ein Gartenarchitekt und zwei Friedhofsgärtner.
Als Mitglieder des Ausschusses werden drei Steinmetzen sowie zwei Friedhofsgärtner von den Berufsverbänden, die weiteren Mitglieder vom Gartenbauamt und dem Vorsitzenden des Ausschusses gemeinsam vorgeschlagen. Sie werden für 4 Jahre berufen. Der Vorsitzende des Ausschusses und seine Vertreter werden von dem Senator für das Bauwesen bestimmt. Der Vorsitzende des Ausschusses sowie seine Vertreter dürfen weder dem Bildhauer- und Steinmetz- noch dem Friedhofsgärtnergewerbe angehören.

(3) Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) Mindestens einmal wöchentlich berät ein Mitglied des Ausschusses die Nutzungsberechtigten kostenlos bei der Gestaltung der Grabstellen. Es ist ihm nicht gestattet, einzelne Bildhauer, Grabmalgeschäfte oder Friedhofsgärtner zu empfehlen.

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§ 3

(1) Der Ausschuß kann für seine Tätigkeit Richtlinien über Werkstoffe, Maße und Bearbeitung der Grabmale und über die Bepflanzung der Grabstellen aufstellen.

(2) Er kann vor Aufstellung der Richtlinien die in § 2 Abs. 2 genannten Berufsverbände hören.

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§ 4

(1) Die nach § 3 aufgestellten Richtlinien werden von der Behörde den in Bremen ansässigen Bildhauern, Steinmetzbetrieben und den Friedhofsgärtnern schriftlich mitgeteilt.

(2) Vor der Zuweisung einer Grabstelle werden dem künftigen Erwerber des Nutzungsrechts die Richtlinien für den jeweiligen Friedhof zur Einsichtnahme vorgelegt, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich ein Grab auf einem Gräberfeld auszuwählen, dessen Gestaltung seinen Wünschen entspricht. Die Wahl der Gestaltungsart ist unwiderruflich; dies gilt auch für die Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten.

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§ 5

(1) Für die Bearbeitung der einzelnen Werkstoffe gilt folgendes:

a)

Hartgesteine und Diabas

Bei erhabener Inschrift darf die Schriftoberfläche höchstens matt geschliffen sein. Der für Nachschriften verbleibende Schriftbossen soll bei größeren Flächen, wenn möglich, geschurt, alle übrigen Flächen sollen - auch bei vertiefter Schrift - gestockt oder ähnlich bearbeitet (nicht gespitzt) sein. Ornamente sollen plastisch fein vom Hieb, gegebenenfalls sparsam angeschliffen sein.

b)

Weichgesteine

Die Schrift soll erhaben oder stark vertieft, alle übrigen Flächen sollen scharriert, gebeilt, angeschliffen oder in einer ähnlichen Bearbeitung (nicht gespitzt) gehalten sein.

c)

Grabmale aus Holz

Die Schrift soll erhaben oder stark vertieft sein. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Ansehen des Holzes nicht wesentlich beeinträchtigen; Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft.

d)

Grabmale aus Schmiedeeisen

Eisenteile sind dauerhaft gegen Rost zu schützen. Sie dürfen nur dunkelgrau oder schwarz sein.

(2) Mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten darf der Hersteller seinen Namen oder sein Firmenzeichen unauffällig auf dem Grabmal anbringen. Die Verwendung von Plaketten ist nicht statthaft.

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§ 6

Die Behörde kann bei Entwürfen von besonderem künstlerischem Wert oder zur Erreichung einer besonderen künstlerischen Wirkung nach Beratung im Prüfungsausschuß Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 zulassen.

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§ 7

(1) Die nach § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen erforderliche Zustimmung der Behörde zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals hat der Nutzungsberechtigte schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 und 1:1 beizufügen. Die Behörde kann Modelle anfordern, soweit es zum besseren Verständnis des Entwurfes erforderlich ist.

(2) Bei der Errichtung des Grabmals sind die Zustimmungserklärung und die mit dem Zustimmungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Wird ein Grabmal anders ausgeführt, als es von der Behörde genehmigt ist, so setzt die Behörde dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Behörde die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

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§ 8

(1) Der beauftragte Handwerker hat sich vor Arbeiten an bestehenden Grabmalen beim Friedhofsverwalter zu melden.

(2) Bei vorübergehender Entfernung eines Grabmals ist beim Friedhofsverwalter eine Empfangsbescheinigung zu unterzeichnen. Die endgültige Entfernung eines Grabmals bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Behörde. Der Erlaubnisschein ist vom Abholer beim Friedhofsverwalter abzugeben.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während der ordentlichen Arbeitszeit des Friedhofspersonals vorgenommen werden.

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§ 9

Für die Bepflanzung der Grabstellen gilt folgendes:

(1) Als Grundbepflanzung sind rasenbildende oder bodenbedeckende Pflanzen wie Efeu, Sedum und Immergrün zu verwenden. Die weitere Bepflanzung soll den gemäß § 3 aufgestellten Richtlinien entsprechen.

(2) Die Bepflanzung darf Nachbargrabstellen und deren Pflege nicht beeinträchtigen. Die Behörde kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen binnen angemessener Frist verlangen. Nicht genehmigte oder störende Pflanzen kann sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.

(3) Das Bestreuen der Grabfläche mit Kies oder ähnlichen Stoffen an Stelle einer Bepflanzung ist nicht zulässig.

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§ 10

(1) Auf neuangelegten und, soweit es die vorhandene Belegung zuläßt, auch auf alten Friedhöfen sind Gräberfelder vorzuhalten, für die die Gestaltungsvorschriften dieser Verordnung nicht gelten und auf denen die Nutzungsberechtigten Grabmale und Bepflanzung nach ihren Vorstellungen gestalten können.

(2) Die Behörde darf auf diesen Gräberfeldern die Zustimmung nach § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen nur versagen, wenn Bedenken gegen die Standsicherheit des Grabmals bestehen oder wenn die Ornamente oder Inschriften geeignet sind, die Würde des Friedhofs zu verletzen.

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§ 11

Grabstellen sind innerhalb von 6 Monaten nach einer Beisetzung gärtnerisch herzurichten. Die Behörde kann diese Frist im Einzelfall aus wichtigem Grund verlängern.

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§ 12

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 5. April 1966
Der Senat

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