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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen (Bremisches Lehrerausbildungsgesetz) vom 2. Juli 197431.07.1974 bis 30.09.2005
Eingangsformel31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 1 - Lehramt an öffentlichen Schulen31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 2 - Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 3 - Ausbildung01.02.1990 bis 30.09.2005
§ 4 - Strukturprinzipien des Studiums01.06.2003 bis 30.09.2005
§ 5 - Praxisbezug des Studiums31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 6 - Vorbereitungsdienst13.08.1998 bis 30.09.2005
§ 7 - Strukturprinzipien der Prüfungen01.06.2003 bis 30.09.2005
§ 8 - Vorbereitung der einphasigen Lehrerausbildung31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 9 - Stufenbezogene Schwerpunkte der Ausbildung31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 10 - Verwendung der Lehrer31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 11 - Fortbildung der Lehrer13.08.1998 bis 30.09.2005
§ 12 - Weiterbildung der Lehrer13.08.1998 bis 30.09.2005
§ 13 - Anrechnung und Verkürzung von Studienzeiten31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 14 - Gleichstellung31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 15 - Anerkennung von Prüfungen als Teilprüfungen31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 16 - Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen13.08.1998 bis 30.09.2005
§ 17 - Der Ausbildungsausschuß31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 18 - Aufgaben des Ausbildungsausschusses13.08.1998 bis 30.09.2005
§ 19 - Der Ständige Prüfungsausschuß31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 20 - Aufgabe des Ständigen Prüfungsausschusses31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 21 - Der Amtsleiter31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 22 - Beschlußregeln31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 23 - Öffentlichkeit31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 24 - Ende der Mitgliedschaft31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 25 - Verfahren bei Widersprüchen im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung31.07.1974 bis 30.09.2005
§ 27 - Inkrafttreten31.07.1974 bis 30.09.2005

Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen (Bremisches Lehrerausbildungsgesetz)

Bremisches Lehrerausbildungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:30.07.1974 Inkrafttreten01.06.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2003 bis 30.09.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2003 (Brem.GBl. S. 127)
Fundstelle Brem.GBl. 1974, S. 279
Gliederungsnummer:221-i-1

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juris-Abkürzung: LehrAusbG BR 1974
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-i-1
juris-Abkürzung:LehrAusbG BR 1974
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-i-1
Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
(Bremisches Lehrerausbildungsgesetz)
Vom 2. Juli 1974
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2003 bis 30.09.2005

G aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2003 (Brem.GBl. S. 127)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Lehramt an öffentlichen Schulen

Die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen erfolgt nach stufenbezogenen Schwerpunkten.

§ 2
Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen

Die Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

§ 3
Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen.

(2) Die Ausbildung soll den Lehrer zu einer wissenschaftlich fundierten Unterrichtstätigkeit in den von ihm gewählten Fächern befähigen. Studierende und Referendare sollen lernen, problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu arbeiten. Lehre und Studium sollen ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu kritischem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

(3) Die Ausbildung hat in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden einer Trennung von Theorie und Praxis entgegenzuwirken.

(4) Die Ausbildung gliedert sich in das Studium (erste Phase) und den Vorbereitungsdienst (zweite Phase).

(5) Beide Phasen der Ausbildung umfassen erziehungswissenschaftliche und fachwissenschaftliche Anteile. Dabei sind gesellschaftswissenschaftliche und fachdidaktische Studien Bestandteile der erziehungswissenschaftlichen und fachwissenschaftlichen Ausbildung.

(6) Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt sechs Jahre.

§ 4
Strukturprinzipien des Studiums

(1) Im Lande Bremen wird das Studium für das Lehramt an öffentlichen Schulen an der Universität, im Bereich der Musikpädagogik an der Universität und der Hochschule für Künste und, soweit berufspraktische Ausbil- dunqsanteile betroffen sind, an den Schulen durchgeführt. Den an der Ausbildung beteiligten Lehrern kann Stundenbefreiung gewährt werden.

(2) Die Möglichkeiten forschenden Lernens in Projekten (Projektstudium) sind zu nutzen. Die Universität hat in ihren Studiengängen den Erwerb der dazu notwendigen Methodenbeherrschung und systematischen fachwissenschaftlichen Kenntnisse zu sichern.

(3) Die Arbeit in kleinen Gruppen ist die bevorzugte Form des Studiums.

(4) Der Studierende hat Anspruch auf eine Studienberatung.

(5) Die Mindestdauer des Studiums beträgt acht Semester.

(6) Die Universität beschließt die Studienordnung nach Anhörung des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen. Soweit die berufspraktischen Studien und die Beteiligung von Praktikern an Lehrveranstaltungen betroffen sind, bedarf die Studienordnung des Einvernehmens mit dem Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen. Die Studienordnung bedarf der Genehmigung des Rektors und ist dem Senator für Bildung und Wissenschaft unverzüglich anzuzeigen.

§ 5
Praxisbezug des Studiums

(1) Das Studium ist praxisbezogen zu gestalten.

(2) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung werden Erkundungen, Beobachtungen und Untersuchungen durchgeführt. Während des Studiums führen außerdem die Studierenden unter Anleitung der Hochschullehrer im Rahmen von Projekten und sonstigen Vorhaben der Universität berufspraktische Tätigkeiten in den bremischen Schulen durch. Sie umfassen in der Regel zehn Wochen Unterrichtspraxis in Form von Schulpraktika, die in Abschnitte zerlegt werden können. Die berufspraktische Ausbildung darf den ordnungsgemäßen Unterricht an den Schulen nicht beeinträchtigen. Die staatliche Schulaufsicht bleibt unberührt.

(3) An geeigneten Lehrveranstaltungen sollen in der pädagogischen Berufspraxis Tätige beteiligt werden.

§ 6
Vorbereitungsdienst

(1) Das Bestehen der Ersten Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen ist Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen.

(2) Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen ist am Landesinstitut für Schule abzuleisten.

(3) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die Fortsetzung, Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung für die berufliche Tätigkeit. Der Schwerpunkt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst liegt auf der eigenverantwortlichen Planung und Durchführung selbständiger Unterrichtstätigkeit an Schulen und in der wissenschaftlichen Reflexion der beruflichen Tätigkeit von Lehrern. Bei ihrer Unterrichtstätigkeit werden die Referendare vom Landesinstitut für Schule und den Schulen beraten und unterstützt. Den an der Ausbildung beteiligten Lehrern kann Stundenbefreiung gewährt werden.

(4) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 24 Monate.

(5) Das Nähere regelt der Senat durch die Ordnung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst (Ausbildungsordnung). Das Landesinstitut für Schule und das Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen sind an der Vorbereitung der Ordnung zu beteiligen.

§ 7
Strukturprinzipien der Prüfungen

(1) Die Erste und die Zweite Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen sind Staatsprüfungen, die vor dem Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen abzulegen sind.

(2) Die Prüfungsordnung und die inhaltlichen Prüfungsanforderungen für die Erste und Zweite Prüfung müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:

1.

Gegenstand der Prüfung kann nur sein, was als Inhalt der Ausbildung durch Studien- oder Ausbildungsordnung festgelegt ist.

2.

Die Prüfung besteht aus den abgeschichteten Teilen, einer Abschlußarbeit und der mündlichen Prüfung. Die Abschichtung erfolgt in Form von ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen.

3.

Prüfer kann sein, wer an der Lehrerausbildung beteiligt ist und die formale und fachliche Qualifikation, die in der Prüfung festgestellt werden soll, oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.

4.

Der Kandidat hat das Recht der freien Prüferwahl im Rahmen der Prüfungsordnung.

5.

Die mündliche Prüfung ist grundsätzlich öffentlich.

6.

Gruppenprüfungen sind im Rahmen der Prüfungsordnung zuzulassen; die individuelle Prüfungsleistung muß erkennbar sein.

7.

Studenten bzw. Referendare sind als Mitglieder der

Prüfungskommission mit beratender Stimme zu beteiligen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

(3) Die Prüfungsordnungen erlässt der Senat auf Vorschlag des Senators für Bildung und Wissenschaft auf der Grundlage der Empfehlungen des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen. Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen erläßt der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen.
Der Senat bzw. der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst können in begründeten Fallen die Vorschläge zur erneuten Beratung an das Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen zurückverweisen.

(4) Die Anerkennung der Prüfungen in anderen Bundesländern muß gewährleistet sein.

§ 8
Vorbereitung der einphasigen Lehrerausbildung

(1) Die beiden Ausbildungsphasen sollen zu einem einheitlichen, Theorie und Praxis verbindenden, einphasigen Ausbildungsgang zusammengefaßt werden. Der Senat legt der Bremischen Bürgerschaft einen Stufenplan vor, der den Übergang zur einphasigen Ausbildung aufzeigt.

(2) Bereits vor ihrer Zusammenfassung zu einem einphasigen Ausbildungsgang sind die beiden Ausbildungsphasen mit dem Ziel wissenschaftlicher Berufspraxis eng aufeinander zu beziehen. Der Trennung von Theorie und Praxis ist, insbesondere auch zur Gewinnung von Erfahrungen für die künftige einphasige Ausbildung, entgegenzuwirken.

(3) Die an der Ausbildung Beteiligten haben die Aufgabe, die Ausbildung innerhalb des durch dieses Gesetz festgelegten Rahmens in Richtung auf einphasige Ausbildung fortzuentwickeln. Dabei sind Lernziele, Ausbildungsinhalte und Lernmethoden in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu überprüfen.

§ 9
Stufenbezogene Schwerpunkte der Ausbildung

(1) Die Ausbildung der Lehrer für ein einheitliches Lehramt an öffentlichen Schulen erfolgt stufenbezogen. Sie ist für alle Stufen wissenschaftlich gleichrangig.

(2) Die Studierenden und Referendare werden nach ihrer Wahl mit einem der folgenden stufenbezogenen Schwerpunkte ausgebildet:

1.

Schwerpunkt Primarstufe (P)

2.

Schwerpunkt Sekundarstufe I (SI)

3.

Schwerpunkt Sekundarstufe II (SII).

(3) Mit der Zweiten Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen ist außer der Lehramtsbefähigung auch die Qualifikation für den gewählten stufenbezogenen Schwerpunkt festzustellen.

(4) Das Studium für den Schwerpunkt Primarstufe umfaßt im Verhältnis von etwa 1:3
- ein erziehungswissenschaftliches Studium
- das Studium eines Lernbereiches der Primarstufe und
- das Studium eines Unterrichtsfaches.

(5) Das Studium für den Schwerpunkt Sekundarstufe I umfaßt im Verhältnis von etwa 1:3
- ein erziehungswissenschaftliches Studium
- das Studium von zwei Unterrichtsfächern.

(6) Das Studium für den Schwerpunkt Sekundarstufe II umfaßt im Verhältnis von etwa 1:3
- ein erziehungswissenschaftliches Studium
- das Studium eines Unterrichtsfaches mit fachwissenschaftlicher Vertiefung und das Studium eines weiteren Unterrichtsfaches. Als Studium eines Unterrichtsfaches mit fachwissenschaftlicher Vertiefung gilt auch das Studium einer berufsbildenden Fachrichtung.

(7) Die Ausbildung muß Gesichtspunkte der angrenzenden Stufen einschließlich des Elementarbereichs und des tertiären Bereichs berücksichtigen.

(8) Anstelle des Studiums eines der Unterrichtsfächer im Sinne der Absätze 4 bis 6 kann das Studium für eine sonderpädagogische Fachrichtung sowie für eine vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst anerkannte pädagogische Spezialqualifikation treten. Als Unterrichtsfach gilt auch ein vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst anerkannter schulischer Lernbereich.

§ 10
Verwendung der Lehrer

(1) Die Lehrer werden vornehmlich in der Stufe oder in dem Bereich eingesetzt, die ihrer Fächerkombination, ihrem Ausbildungsgang und ihrer stufenbezogenen Qualifikation entsprechen.

(2) Auf seinen Antrag kann der Lehrer auch in anderen Stufen oder Bereichen eingesetzt werden.

§ 11
Fortbildung der Lehrer

(1) Die wissenschaftliche Fortbildung der Lehrer dient der Sicherung der erworbenen Qualifikationen.

(2) Die Fortbildung soll den Lehrer mit dem neuesten Stand der für die Berufspraxis erforderlichen Wissenschaften vertraut machen und ihn zur kritischen Reflexion und zur Verbesserung seiner Unterrichtsgestaltung befähigen.

(3) Die Fortbildung ist Bestandteil der Berufstätigkeit der Lehrer. Jeder Lehrer ist zur Fortbildung verpflichtet.

(4) Für die Fortbildung der Lehrer im Rahmen organisierter Veranstaltungen kann Stundenbefreiung gewährt werden.

(5) Veranstaltungen für die Fortbildung der Lehrer zu organisieren ist insbesondere Aufgabe der Universität und des Landesinstituts für Schule.

§ 12
Weiterbildung der Lehrer

(1) Die wissenschaftliche Weiterbildung der Lehrer dient der Veränderung der erworbenen Qualifikation im Rahmen des einheitlichen Lehramtes.

(2) Die Weiterbildung ermöglicht dem Lehrer den zusätzlichen Erwerb einer der in § 9 genannten Qualifikationen. Jeder Lehrer kann durch ein zusätzliches Studium die Lehrbefähigung für jede andere Stufe erwerben.

(3) Die Weiterbildung der Lehrer erfolgt in Ausbildungsveranstaltungen der Universität und des Landesinstituts für Schule. Gleichwertige Weiterbildungsveranstaltungen an anderen Hochschulen bzw. Institutionen werden nach Maßgabe der in Absatz 5 genannten Studien- bzw. Ausbildungsordnungen anerkannt.

(4) Die Weiterbildung der Lehrer kann durch die Gewährung von Stundenbefreiung unterstützt werden.

(5) Das Nähere regeln eine Studienordnung der Universität und eine Ausbildungsordnung des Landesinstituts für Schule. Für die Studienordnung der Universität gilt § 4 Abs. 6, für die Ausbildungsordnung des Landesinstituts für Schule der § 6 Abs. 5 entsprechend.

(6) Prüfungsordnungen und inhaltliche Prüfungsanforderungen müssen den Strukturprinzipien des § 7 Abs. 2 entsprechen. Für den Erlaß von Prüfungsordnungen und von inhaltlichen Prüfungsanforderungen gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

§ 13
Anrechnung und Verkürzung von Studienzeiten

(1) Von Studiensemestern, die an anderen wissenschaftlichen Hochschulen als der Universität Bremen abgeleistet worden sind, können nach näherer Bestimmung der Studien- und Prüfungsordnungen bis zu sechs Semester auf die nach diesem Gesetz festgelegten Studienzeiten angerechnet werden, soweit sie für die angestrebte Qualifikation förderlich sind.

(2) Von einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium können nach näherer Bestimmung der Studien- und Prüfungsordnungen bis zu drei Semester auf die nach diesem Gesetz festgelegten Studienzeiten angerechnet werden, soweit sie für die angestrebte Qualifikation förderlich sind.

(3) Die Entscheidung trifft das Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen.

(4) Der Ständige Prüfungsausschuß kann in Ausnahmefällen einen Kandidaten aufgrund besonderer beruflicher oder wissenschaftlicher Leistungen vorzeitig zur Ersten Prüfung für das Lehramt zulassen.

§ 14
Gleichstellung

(1) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann eine für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignete Hochschulabschlußprüfung als Erste Prüfung für dieses Lehramt anerkennen. Sofern in dieser Hochschulabschlußprüfung kein erziehungswissenschaftliches Studium nachgewiesen worden ist, muß der Nachweis im Rahmen der Zweiten Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen erbracht werden.

(2) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann eine außerhalb des Landes Bremen erworbene Lehrbefähigung als Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen anerkennen.

§ 15
Anerkennung von Prüfungen als Teilprüfungen

Der Ständige Prüfungsausschuß kann eine für ein Lehramt geeignete Abschlußprüfung einer Fachhochschule nach näherer Bestimmung der Studien- und
Prüfungsordnungen als Teilprüfung oder als Teil einer Teilprüfung anerkennen.

§ 16
Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen

(1) Beim Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst wird ein Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen eingerichtet.

(2) Das Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen besteht aus

1.

dem Ausbildungsausschuß

2.

dem Ständigen Prüfungsausschuß

3.

dem Amtsleiter.


§ 17
Der Ausbildungsausschuß

(1) Der Ausbildungsausschuß besteht aus

1.

vier Hochschullehrern

2.

zwei Studenten

3.

zwei Referendaren

4.

acht Praktikern.

(2) Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses werden vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst bestellt, die Hochschullehrer und Studenten auf Vorschlag der Universität, die Referendare auf Vorschlag des für sie zuständigen Ausbildungspersonalrats. Die Hochschullehrer müssen in verschiedenen Studiengängen lehren und sollten in der Ausbildung für verschiedene Schulstufen tätig sein. Die Praktiker müssen die verschiedenen Schulstufen vertreten und in der ersten oder zweiten Phase der Lehrerbildung tätig sein oder gewesen sein.

(3) Für die Mitglieder des Ausbildungssauschusses sind in gleicher Anzahl Vertreter zu bestellen, die im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes aus der jeweiligen Gruppe in einer vorher bestimmten Reihenfolge an dessen Stelle treten.

(4) Die Amtszeit als Mitglied des Ausbildungsausschusses beträgt bei den Hochschullehrern und Praktikern zwei Jahre, bei den Studenten und Referendaren ein Jahr. Mehrmalige Bestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses nehmen ihre Aufgaben beim Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen ehrenamtlich wahr. Sie erhalten Sitzungsgelder, deren Höhe vom Senat durch Rechtsverordnung geregelt wird.

(6) Hochschullehrer, Studenten und Referendare sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Ausbildungsausschuß an Weisungen nicht gebunden.

§ 18
Aufgaben des Ausbildungsausschusses

(1) Der Ausbildungsausschuß nimmt die Aufgaben des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen wahr, soweit dieses Gesetz nicht Aufgaben dem Ständigen Prüfungsausschuß oder dem Amtsleiter überträgt.

(2) Der Ausbildungsausschuß hat insbesondere dafür zu sorgen, daß die Ausbildung von Lehrern an der Universität Bremen und am Landesinstitut für Schule in den dort vermittelten Inhalten und Methoden der Trennung von Theorie und Praxis entgegenwirkt und auf die Erfordernisse der Schule eingestellt ist.

(3) Der Ausbildungsausschuß gibt Empfehlungen, die der Sicherung der in diesem Gesetz festgelegten Ausbildungsziele dienen.

(4) Der Ausbildungsausschuß beschließt über Planung und Durchführung der Teile der Ausbildung, denen jeweils Universität und Landesinstitut für Schule oder Universität und Schulen oder Landesinstitut für Schule und Schulen beteiligt sein müssen.

(5) Der Ausbildungsausschuß unterstützt die Universität und das Landesinstitut für Schule bei der Durchführung der praxisbezogenen Teile der Ausbildung.

(6) Zur Erfüllung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Aufgaben erläßt der Ausbildungsausschuß Richtlinien.

(7) Der Ausbildungsausschuß veranlaßt die Koordinierung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Erprobungen an Schulen und die Erstellung gutachtlicher Stellungnahmen zu den von der Universität oder dem Landesinstitut für Schule in der Lehrerausbildung geplanten Projekten.

(8) Der Ausbildungsausschuß erarbeitet nach Anforderung des Ständigen Prüfungsausschusses die Prüfungsordnungen und die inhaltlichen Prüfungsanforderungen für die Erste und die Zweite Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie für die Prüfung im Rahmen der Weiterbildung der Lehrer und leitet sie dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst zu.

(9) Der Ausbildungsausschuß bereitet die einphasige Lehrerausbildung vor. Insbesondere erarbeitet er Vorschläge zur gesetzlichen Regelung einer einphasigen Lehrerausbildung.

(10) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Ausbildungsausschuß beratende Ausschüsse und Kommissionen bilden.

(11) Der Ausbildungsausschuß erhält binnen drei Monaten nach Ablauf eines jeden Jahres Berichte der Universität, des Landesinstituts für Schule und der weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Stellen über die durchgeführte Ausbildung. Der Ausbildungsausschuß prüft anhand der Berichte, ob die Ausbildung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ausbildungsziele zu erreichen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung berichtet der Ausbildungsausschuß dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst. Der Ausbildungsausschuß faßt zur Vorbereitung einer einphasigen Lehrerausbildung rechtzeitig die gewonnenen Erkenntnisse in einem Bericht an den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst zusammen.

§ 19
Der Ständige Prüfungsausschuß

(1) Der Ständige Prüfungsausschuß besteht aus

1.

zwei Hochschullehrern

2.

zwei Studenten

3.

zwei Referendaren i. vier Praktikern.

Die Studenten haben bei Entscheidungen, die die Zweite Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen betreffen, die Referendare bei Entscheidungen, die die Erste Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen betreffen, nur beratende Stimme.

(2) Die Mitglieder des Ständigen Prüfungsausschusses werden vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst bestellt; die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 auf Vorschlag der Mitglieder ihrer Gruppe im Ausbildungsausschuß.

(3) Für jedes Mitglied des Ständigen Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(4) Die Amtszeit als Mitglied des Ständigen Prüfungsausschusses beträgt ein Jahr. Mehrmalige Bestellung ist zulässig.

(5) § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.

(6) Hochschullehrer, Studenten und Referendare sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Ständigen Prüfungsausschuß an Weisungen nicht gebunden.

§ 20
Aufgabe des Ständigen Prüfungsausschusses

Dem Ständigen Prüfungsausschuß obliegt es, die Erste und die Zweite Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie die Prüfungen zum Erwerb von Zusatzqualifikationen zu organisieren. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst bestellt die Mitglieder der einzelnen Prüfungskommissionen auf Vorschlag des Ständigen Prüfungsausschusses.

§ 21
Der Amtsleiter

(1) Der Amtsleiter führt die Geschäfte des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Beschlüsse des Ausbildungsausschusses und des Ständigen Prüfungsausschusses sowie der Entscheidungen des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst gemäß § 22 Abs. 3, Er bereitet die Sitzungen des Ausbildungsausschusses und des Ständigen Prüfungsausschusses vor und leitet sie. Er hat kein Stimmrecht.

(2) Der Ausbildungsausschuß und der Ständige Prüfungsausschuß können mit Zustimmung des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst dem Amtsleiter weitere Befugnisse übertragen.

§ 22
Beschlußregeln

(1) Der Ausbildungsausschuß beschließt mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Entscheidungen des Ausbildungsausschusses, die die Ausbildung an der Universität betreffen, können nicht gegen die Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer und Studenten getroffen werden. Entscheidungen des Ausbildungsausschusses, die die Ausbildung im Vorbereitungsdienst betreffen, können nicht gegen die Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Praktiker und Referendare getroffen werden.

(2) Der Ständige Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Werden Entscheidungen, die zur Durchführung von Aufgaben des Ausbildungsausschusses oder des Ständigen Prüfungsausschusses notwendig sind, nicht getroffen, setzt der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst dem Ausbildungsausschuß bzw. dem Ständigen Prüfungsausschuß eine angemessene Frist, innerhalb derer ein Beschluß zustande kommen muß. Nach Verstreichen dieser Frist entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst. Die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre bleibt unberührt.

§ 23
Öffentlichkeit

(1) Der Ausbildungsausschuß und der Ständige Prüfungsausschuß tagen öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Ausbildungsausschusses oder des Ständigen Prüfungsausschusses ausgeschlossen werden. Sie ist auszuschließen, soweit persönliche Angelegenheiten behandelt werden.

(2) Die Mitglieder der Deputation für Bildung und der Deputation für Wissenschaft und Kunst sowie Beauftragte des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

§ 24
Ende der Mitgliedschaft

Außer durch Zeitablauf und Rücktritt endet die Mitgliedschaft im Ausbildungsausschuß und im Ständigen Prüfungsausschuß bei Hochschullehrern und Studenten mit dem Ausscheiden aus der Universität, bei Referendaren mit dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst, bei Praktikern mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann die Mitgliedschaft im Einzelfall bis zum Ablauf des Bestellungszeitraumes verlängern.

§ 25
Verfahren bei Widersprüchen im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfer und der Prüfungskommission entscheidet, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, der Ständige Prüfungsausschuß.
Bei dieser Entscheidung sind die Mitglieder des Ständigen Prüfungsausschusses unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Studenten und Referendare wirken beratend mit.

(2) über Widersprüche gegen Entscheidungen des Ständigen Prüfungsausschusses und des Amtsleiters entscheidet der Ausbildungsausschuß.

(3) über Widersprüche gegen Entscheidungen des Ausbildungsausschusses entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.

§ 27
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Soweit Studium, Ausbildung und Prüfung gemäß § 26 nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen sind, gelten die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen weiter. Im übrigen werden sie mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

Bremen, den 2. Juli 1974
Der Senat


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