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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Physical Geography: Environmental History“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:16.03.2016 Inkrafttreten01.10.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 160
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Physical Geography: Environmental History“ an der Universität Bremen vom 8. Juli 2015 (Brem.ABl. 2016, S. 160)"

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juris-Abkürzung: PhGMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PhGMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:08.07.2015
Gültig ab:01.10.2016
Gültig bis:30.09.2025
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 160
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Physical Geography: Environmental History“ an der Universität Bremen
Vom 8. Juli 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 30.09.2025

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 2. Juni 2021 (Brem.ABl. S. 788)

Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 8. Juli 2015 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 Drittes HochschulreformG vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Physical Geography: Environmental History“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Physical Geography: Environmental History“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO (Vollfach) studiert.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 3 regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich I (Consecutive Core Subjects) werden in englischer Sprache durchgeführt. Module und Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich II (Additional Core Subjects) werden in englischer oder deutscher Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflichtmodule oder als Wahlpflichtmodule (Core Subjects) durchgeführt (Anlage 1).

a)

Pflichtmodule (57 CP):

I.

Research Process I (3 CP)

II.

Computer-based Analyses (6 CP)

III.

Historical Political Ecology (6 CP)

IV.

Research Process II (12 CP)

V.

Master Thesis (30 CP)

b)

Wahlpflichtmodule (63 CP):

I.

Module im Gesamtumfang von 45 CP aus dem Wahlpflichtbereich I (Consecutive Core Subjects): Climatology, Lacustrine Environmental Archives, Vegetation History and Archaeobotany, Archaeology, Environmental Physics, Climate Change (siehe Anlage 2). Die im ersten Semester gewählten Module der Consecutive Core Subjects müssen im zweiten Semester fortgesetzt werden. Der Wechsel eines gewählten Consecutive Core Subject muss innerhalb des 1. Semesters beim zuständigen Masterprüfungsausschuss beantragt werden.

II.

Der Wahlpflichtbereich II (Additional Core Subjects) im ersten bzw. im dritten Studiensemester umfasst 18 CP, dient der individuellen Profilbildung und beinhaltet:

-

ein 8-wöchiges Praktikum im Rahmen des Moduls Internship mit 12 CP und/oder

-

Module oder Lehrveranstaltungen aus den Ergänzungsmodulen (Supplementary Modules) dieses Studiengangs (Anlage 3) mit insgesamt maximal 18 CP und/oder

-

anerkannte Leistungen aus einem Auslandssemester nach vorheriger Festlegung in einem „Learning Agreement“ und Notenumrechnung mit Hilfe der sogenannten modifizierten bayrischen Formel mit maximal 18 CP und/oder

-

Fachergänzende Studien oder individuell für diesen Bereich anerkannte weitere Angebote der Universität Bremen mit maximal 6 CP (unbenotet oder benotet).

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Lehrveranstaltungen in der folgenden Art durchgeführt werden: Geländeübungen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den folgenden Formen erfolgen: Kurzklausuren (jeweils ca. 10 bis 45 Minuten), schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag (ca. 20 bis 45 Minuten), Bearbeitung von Übungsaufgaben oder Exkursionsbericht. Der Masterprüfungsausschuss kann im Einzelfall und auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot an Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer für die Masterarbeit (vgl. § 6) gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (und Kolloquium)

(1) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.

(2) Für die Masterarbeit mit dem Kolloquium werden 30 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 18 Wochen. Der Masterprüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Die Masterarbeit und der Kolloquiumsvortrag werden in englischer Sprache verfasst.

(6) Für die Bewertung der Masterarbeit durch zwei Gutachterinnen/Gutachter ist ein Zeitraum von 6 Wochen nicht zu überschreiten.

(7) Zur Masterarbeit findet zum nächstmöglichen Termin, spätestens vier Wochen nach Vorlage der Gutachten, ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst einen etwa 20-minütigen Vortrag und eine etwa ebenso lange Diskussion.

(8) Für Masterarbeit (24 CP) und Kolloquium (6 CP) wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Note der Masterarbeit und des Kolloquiums gehen gewichtet nach ihren CP in die Modulnote ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 erstmals im Masterstudiengang „Physical Geography: Environmental History“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 16. September 2015

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

- Anlage 1:

Studienverlaufsplan Vollfach

- Anlage 2:

Modulliste für den Wahlpflichtbereich I

- Anlage 3:

Ergänzungsmodule für den Wahlpflichtbereich II

- Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“


Anlage 1

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die im ersten Semester gewählten und konsekutiv zu studierenden Wahlpflichtmodule des Wahlpflichtbereichs I (Consecutive Core Subjects, Teil I) müssen im zweiten Semester fortgesetzt werden (Consecutive Core Subjects, Teil II).

2. Jahr

4. Sem.

 

Master Thesis

 

 

30 CP/P/MP

3. Sem.

Research Process II

Wahlpflichtbereich II
(Additional Core Subjects)
(siehe § 2 Abs. 6 lit. b Nr. II)

 

12 CP/P/KP

18 CP/WP/KP und MP

1. Jahr

2. Sem.

Computer-based Analyses

Historical Political Ecology

Wahlpflichtbereich I
(Consecutive Core Subjects, Teil II)
(siehe Anlage 2)

 

6
CP/P/KP

6 CP/P/KP

18 CP/WP/KP und MP

1. Sem.

Research Process I

 

Wahlpflichtbereich I
(Consecutive Core Subjects, Teil I)
(siehe Anlage 2)

 

3
CP/P/KP

 

27 CP/WP/KP und MP

CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul

Anlage 2

Modulliste für den Wahlpflichtbereich I (Consecutive Core Subjects) des ersten und zweiten Semesters

Die im ersten Semester gewählten Wahlpflichtmodule (Consecutive Core Subjects) müssen im zweiten Semester fortgesetzt werden.

Kennziffer

Modultitel

CP

MP/KP

Consecutive Core Subject „Climatology“

15

 

PG-CL1

Climatology I

9

KP

PG-CL2

Climatology II

6

KP

Consecutive Core Subject „Lacustrine Environmental Archives”

15

 

PG-EA1

Lacustrine Environmental Archives I

9

KP

PG-EA2

Lacustrine Environmental Archives II

6

KP

Consecutive Core Subject „Vegetation History and Archaeobotany”

15

 

PG-VA1

Vegetation History and Archaeobotany I

9

KP

PG-VA2

Vegetation History and Archaeobotany II

6

KP

Consecutive Core Subject „Archaeology“

15

 

PG-A1

Archaeology I

9

KP

PG-A2

Archaeology II

6

KP

Consecutive Core Subject „Environmental Physics”

15

 

PG-EP1

Environmental Physics I

9

KP

PG-EP2

Environmental Physics II

6

KP

Consecutive Core Subject „Climate Change”

15

 

MAR-C1

Climate Change I: Fundamentals

9

MP

MAR-C7

Climate Change II: Models and Data

6

MP

CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen)

Anlage 3

Ergänzungsmodule (Supplementary Modules) für den Wahlpflichtbereich II (Additional Core Subjects) des ersten und dritten Semesters

Kenn-
Ziffer

Modultitel

CP

KP/MP

Semester

Bemerkung

PG-REH

Regional Environmental History

6

KP

1./3.

 

PG-BK

Bodenkunde

6

KP

1./3.

D/E, Univ. Oldenburg

MAR-C2

Marine Environmental Archives: Methods

9

MP

1./3.

FB 5, Univ. Bremen

CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), D: Deutsch, E: Englisch, Univ.: Universität

Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin/einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin/Der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig zu beantworten und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/Der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50% der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50% der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15% unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75%,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75%,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50%,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25%

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. Abweichende Regelungen sind im Einzelfall möglich.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgaben mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20% der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur” ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/ der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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