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Verwaltungsanordnung

Veröffentlichungsdatum:27.12.1956 Inkrafttreten18.12.1956
Fundstelle Brem.GBl. 1956, S. 156
Gliederungsnummer:233-b-2
Zitiervorschlag: "Verwaltungsanordnung vom 17. Dezember 1956 (Brem.GBl. 1956, S. 156)"

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juris-Abkürzung: WoBauG2§109VwAnO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 233-b-2
juris-Abkürzung:WoBauG2§109VwAnO BR
Ausfertigungsdatum:17.12.1956
Gültig ab:18.12.1956
Dokumenttyp: sonstige Anordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1956, 156
Gliederungs-Nr:233-b-2
Verwaltungsanordnung
Vom 17. Dezember 1956
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheime, die nach den Vorschriften des 1. WoBauG mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, können nach § 109 2. WoBauG (BGBl. I 1956 S. 523) als Familienheime anerkannt werden. Als zuständige Stellen bestimme ich auf Grund von § 109 Abs. 1 Satz 3 2. WoBauG für die Stadtgemeinde Bremen das Wohnungsbauamt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven den Magistrat.

Bremen, den 17. Dezember 1956

Der Senator für das Bauwesen

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