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Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:02.12.2015 Inkrafttreten16.04.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.04.2016 bis 31.12.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 06.04.2016 (Brem.GBl. S. 212)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 519

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juris-Abkürzung: AltHfBRHLSchlV BR 2016
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AltHfBRHLSchlV BR 2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen,
Museumshafen und Weser in der Stadt Bremerhaven
Vom 11. November 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.04.2016 bis 31.12.2016

durch Zeitablauf erledigt

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 06.04.2016 (Brem.GBl. S. 212)

Auf Grund des § 9a des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 95), verordnet der Magistrat:

§ 1

Im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Büchern und Schreibwaren, Bekleidung, Lederwaren und Schmuck, Kleingeräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Sportausrüstung und Spielwaren, Drogerieartikeln, Sehhilfen, Kunstgegenständen und Bildern, Briefmarken, Münzen, Deko- und Geschenkartikeln sowie von Waren, die für die touristische Destination „Havenwelten Bremerhaven“ kennzeichnend sind, am 3. Januar 2016, 14. Februar 2016, am 20. März 2016, am 3. April 2016, am 29. Mai 2016, vom 3. Juli 2016 bis 4. September 2016, am 18. September 2016, vom 9. Oktober 2016 bis 16. Oktober 2016 und vom 30. Oktober 2016 bis 6. November 2016 an 20 Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Die Anzahl von 20 Sonn- und Feiertagen darf nicht überschritten werden.

§ 2

Die Grenzen für das Gebiet nach § 1 sind in der Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen geregelt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 11. November 2015

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister


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