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  • Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen Geschäftsordnung vom 4. August 1997

Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen Geschäftsordnung

Veröffentlichungsdatum:19.08.1997 Inkrafttreten20.08.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.08.1997 bis 02.12.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1997, S. 403
Gliederungsnummer:1102-a-2

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juris-Abkürzung: StGHGO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1102-a-2
juris-Abkürzung:StGHGO BR
Dokumenttyp: Geschäftsordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1102-a-2
Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen
Geschäftsordnung
Vom 4. August 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.08.1997 bis 02.12.2022

vgl. Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 29.11.2022 (Brem.ABl. S. 997)

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§ 1

Alsbald nach ihrer Vereidigung wählen die Mitglieder des Staatsgerichtshofs den Präsidenten und sodann den Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen. Das Wahlergebnis wird schriftlich festgehalten.

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§ 2

(1) Der Präsident vertritt den Staatsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung.

(2) Ist der Vizepräsident verhindert, so vertritt der lebensälteste bremische Berufsrichter im Staatsgerichtshof den Präsidenten.

(3) Der Präsident unterrichtet die Mitglieder über die wesentlichen Angelegenheiten des Staatsgerichtshofs und stimmt sich in grundlegenden Fragen mit ihnen ab.

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§ 3

Die Mitglieder unterrichten den Präsidenten, falls sie längere Zeit an einer Mitwirkung im Staatsgerichtshof durch Ortsabwesenheit oder Krankheit gehindert sind.

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§ 4

(1) Stellvertretende Mitglieder werden vom Präsidenten in öffentlicher Sitzung des Staatsgerichtshofs vereidigt, und zwar in der Regel am Beginn der ersten mündlichen Verhandlung, an der sie in der laufenden Amtszeit teilnehmen.

(2) Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt, werden die zur Mitwirkung an einer Entscheidung berufenen stellvertretenden Mitglieder unmittelbar vor Beginn der Beratung in öffentlicher Sitzung des Staatsgerichtshofs vereidigt. Der Termin hierfür soll durch Aushang so frühzeitig bekanntgegeben werden, wie die Umstände es zulassen, er braucht aber nicht früher als eine Woche vorher bekanntgegeben zu werden.

(3) Über die Vereidigung wird eine Niederschrift gefertigt, die der Präsident unterzeichnet.

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§ 5

(1) Soweit das nicht im Einzelfall entbehrlich ist, werden die Beratungen des Staatsgerichtshofs von einem Berichterstatter und einem Mitberichterstatter in schriftlichen Voten vorbereitet. In der Regel wird der Berichterstatter den Entscheidungsentwurf erstellen.

(2) Die Mitglieder verständigen sich zu Beginn der Amtszeit über die Grundsätze, nach denen Berichterstattung und Mitberichterstattung zugeordnet werden sollen.

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§ 6

Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung obliegt dem Präsidenten. Er kann sie einvernehmlich ganz oder teilweise dem Berichterstatter übertragen.

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§ 7

Alle Verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstücke, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten werden den mitwirkenden Richtern für ihre Handakten zugeleitet. Ist ein Richter an der weiteren Mitwirkung verhindert, soll er die Handakte seinem Vertreter zuleiten.

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§ 8

Die Richter tragen in der mündlichen Verhandlung eine dunkelblaue Robe. Rechtsanwälte treten vor dem Staatsgerichtshof in ihrer Amtstracht auf.

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§ 9

(1) Ein an der Entscheidung mitwirkender Richter, der ein Sondervotum (§ 17 III 2 StGHG) abgeben will, muß diese Absicht dem Staatsgerichtshof mitteilen, sobald der Stand der Beratung das erlaubt, spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung.

(2) Das Sondervotum muß spätestens drei Wochen nach Unterzeichnung der Entscheidung zu den Akten gegeben sein. Der Präsident kann die Frist um bis zu zwei Wochen verlängern. Ein nach Fristablauf abgegebenes Sondervotum wird zu den Akten genommen, aber nicht mehr veröffentlicht.

(3) Die Entscheidung wird grundsätzlich erst verkündet oder zugestellt, wenn das Sondervotum vorliegt oder die Abgabefrist abgelaufen ist. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden; dann ist bei der Bekanntgabe der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß ein Sondervotum beabsichtigt ist.

(4) Bei der Verkündung einer Entscheidung weist der Präsident auf das abgegebene Sondervotum hin. Der Richter kann alsdann den wesentlichen Inhalt seines Sondervotums mitteilen.

(5) Das Sondervotum ist der Entscheidung anzufügen. Es wird - vorbehaltlich der Absätze 3) und 4) - den Beteiligten zugleich mit der Entscheidung oder, wenn die Entscheidung vorab bekanntgemacht worden ist, in gleicher Weise wie die schriftliche Entscheidung bekanntgemacht. Entsprechendes gilt für die Mitteilung der Entscheidung an sonstige Stellen.

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§ 10

Der Präsident veranlaßt die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung der Entscheidungsformel im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (§ 11 I 2 StGHG).

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§ 11

Dem Präsidenten obliegt die Information der Öffentlichkeit.

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§ 12

Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen können unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen zugelassen werden. Der Präsident entscheidet hierüber in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Richtern. Der für die Einhaltung der im Einzelfall getroffenen Regelungen verantwortliche Journalist ist dem Präsidenten vorab namhaft zu machen.

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§ 13

Zum Zwecke der Veröffentlichung werden den Entscheidungen des Staatsgerichtshofs Leitsätze vorangestellt, soweit sich das nicht im Einzelfall erübrigt. Die Leitsätze werden in der Regel von den mitwirkenden Richtern beschlossen.

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§ 14

Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs werden in einer vom Staatsgerichtshof autorisierten Sammlung veröffentlicht. Im übrigen veranlaßt der Präsident die Veröffentlichung von Entscheidungen in Abstimmung mit den beteiligten Richtern.

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§ 15

(1) Verfahrensakten des Staatsgerichtshofs einschließlich hinzugezogener Akten werden grundsätzlich nicht herausgegeben. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.

(2) Akteneinsicht kann der Präsident Dritten und nach Abschluß des Verfahrens auch den Beteiligten nur gewähren, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Eine Einsichtnahme in Beiakten setzt insoweit zusätzlich die Zustimmung der aktenführenden Stelle voraus.

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§ 16

(1) Voten, persönliche Aufzeichnungen, Schriftwechsel unter den Richtern, Entwürfe, Formulierungsvorschläge und die Handakten der Richter sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Diese Unterlagen sind für Dritte unzugänglich.

(2) Jeder Richter ist verantwortlich für den datensicheren Umgang mit diesen Unterlagen, sie sollen spätestens bei Ende der Mitgliedschaft unter Beachtung des Datenschutzes vernichtet werden.

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§ 17

Die Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs führt ein Verfahrensregister und für unspezifische Eingaben ein allgemeines Register, in das - ggf. vorläufig - auch eindeutig unstatthafte Anträge aufgenommen werden.

Bremen, den 4. August 1997

Der Staatsgerichtshof

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