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Verordnung über das elektronische Verfahren beim Bürgerantrag

Veröffentlichungsdatum:22.04.2016 Inkrafttreten01.05.2016
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 220
Zitiervorschlag: "Verordnung über das elektronische Verfahren beim Bürgerantrag vom 20. April 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 220)"

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juris-Abkürzung: BürgAelektVfV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BürgAelektVfV BR
Ausfertigungsdatum:20.04.2016
Gültig ab:01.05.2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2016, 220
Gliederungs-Nr:-
Verordnung
über das elektronische Verfahren beim Bürgerantrag
Vom 20. April 2016
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren beim Bürgerantrag vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 325 - 1100-f-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 187) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

(1) Ein Bürgerantrag kann durch einen elektronischen Unterschriftsbogen unterstützt werden. Die Schriftform kann hierbei durch eine elektronische Willenserklärung ersetzt werden, wenn der Einwohner oder die Einwohnerin mittels

1.

des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

2.

einer absenderbestätigten De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes oder

3.

einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes

seine oder ihre Identität nachweist.

(2) Der für den jeweiligen Bürgerantrag vorgesehene elektronische Unterschriftsbogen ist zu verwenden. Er muss vollständig ausgefüllt sein.

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§ 2

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bürgeranträge an die Stadtbürgerschaft entsprechend.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

Bremen, den 20. April 2016

Die Senatorin für Finanzen

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