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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Medienkultur“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:03.08.2010 Inkrafttreten01.10.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 585
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Medienkultur“ der Universität Bremen vom 23. März 2010 (Brem.ABl. 2010, S. 585)"

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juris-Abkürzung: MedKulMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MedKulMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:23.03.2010
Gültig ab:01.10.2010
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 585
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang „Medienkultur“ der Universität Bremen
Vom 23. März 2010
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat 9 (Kulturwissenschaften) hat am 23. März 2010 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang, Abschlussgrad und Teilzeitstudium

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Medienkultur“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium besteht aus

1.

dem kommunikations- und medienwissenschaftlichen Kernbereich,

2.

dem Ergänzungsbereich Kulturtheorie, Transkulturelle Medien und Medieninformatik,

3.

dem Praxisbereich sowie

4.

dem Integrationsbereich (inklusive Masterarbeit).

(2) Das Studium umfasst Module gemäß Anlage 1:

1.

im kommunikations- und medienwissenschaftlichen Kernbereich im Umfang von 36 CP:

-

Medienkommunikation, 9 CP, P1

-

Medienästhetik, 9 CP, P,

-

Mediensystem und -ökonomie, 9 CP, P,

-

Mediengeschichte, 9 CP, P,

2.

im Ergänzungsbereich Kulturtheorie, Transkulturelle Medien und Medieninformatik im Umfang von 18 CP (es müssen zwei von drei Modulen belegt werden):

-

Kulturtheorie, 9 CP, WP,

-

Transkulturelle Medien, 9 CP, WP,

-

Medieninformatik, 9 CP, WP,

3.

im Praxisbereich gemäß Absatz 7 im Umfang von 21 CP:

-

Medienkulturpraxis, 6 CP, WP,

-

Selbststudienmodul, 6 CP, WP,

-

Medienkulturpraktikum, 9 CP, WP oder

-

Freie Wahlmodule, 9 CP, WP, sowie

4.

im Integrationsbereich im Umfang von 45 CP (inklusive Masterarbeit):

-

Methoden, 9 CP, WP,

-

Medienkulturforschung, 9 CP, WP,

-

Masterarbeit und Kolloquium, 27 CP, P.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Im Wahlbereich können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(6) Im Ergänzungsbereich werden zwei von drei Modulen belegt.

(7) Im Praxisbereich wird entweder das Modul „Medienkulturpraktikum“ (9 CP) oder „Freie Wahlmodule“ (9 CP) (Module aus anderen Masterstudiengängen) belegt. Die Prüfungen finden gemäß den Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge statt. Die Noten werden im Zeugnis ausgewiesen, jedoch bei der Berechnung der Abschlussnote nicht berücksichtigt.

(8) Das Studium beinhaltet ein fakultatives 8-wöchiges Medienkulturpraktikum im Umfang von 9 CP. Es kann in Deutschland oder im Ausland im inhaltlichen Bereich des Masterstudiums erbracht werden. Auf Antrag kann es in zwei 4-wöchige Praktika oder auch studienbegleitend absolviert werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(9) Lehrveranstaltungen werden in den Formen gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Zur Masterarbeit findet ein Betreuungskolloquium statt, das in der Modulbeschreibung näher erläutert wird.

Fußnoten

1

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. Klausuren dauern 60 bis 180 Minuten.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 5 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 84 CP.

(2) Für die Masterarbeit werden 27 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt bei theoretischen Arbeiten 20, bei empirischen Arbeiten 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt.

(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Note von Masterarbeit und Kolloquium macht 40% der Gesamtnote aus. 60% der Gesamtnote werden aus den mit CP gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2010 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie ersetzt die Prüfungsordnung vom 13. Februar 2008.

Genehmigt, Bremen, den 12. Mai 2010

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

weitere Prüfungsformen

Anlage 4:

Regelung zu Multiple Choice bzw. E-Klausuren

Anlage 5:

Zulassungsvoraussetzungen

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 verlangt werden.

2. Jahr

4. Sem.

D.3 Masterarbeit inkl. Kolloquium
27 CP/ P

3. Sem.

A.4 Mediengeschichte
9 CP/ P

C.2 Freie Wahlmodule (alt. zum 1. o. 2. Sem.)

C.3
Medienkulturpraxis (Teil 2, s. 2. Sem.)
P*

C.4 Selbststudienmodul
6 CP/ P

D.2
Medienkulturforschung (Teil 2, s. 2. Sem.) P**

 

 

1. Jahr

2. Sem.

A.3
Mediensystem und -ökonomie
9 CP/ P

B.2
Transkulturelle Medien
9 CP/ WP

B.3 Medieninformatik
9 CP/ WP

C.2 Freie Wahlmodule (alt. zum 1. Sem.)

C.3
Medienkulturpraxis (Teil 1 o. 2, s. 1. Sem)
P*

D.1
Methoden
9 CP/ P

D.2
Medienkulturforschung (Teil 1)
9 CP/ P**

1. Sem.

A.1
Medienkommunikation
9 CP/ P

A.2 Medienästhetik
9 CP/ P

B.1 Kulturtheorie
9 CP/ WP

C.1
Medienkulturpraktikum
9 CP/ WP

C.2 Freie Wahlmodule
9 CP/ WP

C.3
Medienkulturpraxis (Teil 1)
6 CP/ P*

 

P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul

Erläuterung:

Fußnoten

*

das Modul C.3 umfasst insgesamt 6 CP.

*

das Modul C.3 umfasst insgesamt 6 CP.

*

das Modul C.3 umfasst insgesamt 6 CP.

**

das Modul D.2 umfasst insgesamt 9 CP.

**

das Modul D.2 umfasst insgesamt 9 CP.

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen:

KZ.

Titel

CP

LV- Form

MP/ TP/
KP

Prüfungs- und
Studienleistungen (Anzahl)

Pflichtbereich

A.1

Medienkommunikation

9

Vorlesung Seminare

KP

Prüfungsleistungen: 1
und Studienleistungen

A.2

Medienästhetik

9

Vorlesung Seminare

KP

Prüfungsleistungen: 1
und Studienleistungen

A.3

Mediensystem und -ökonomie

9

Vorlesung Seminare

KP

Prüfungsleistungen: 1
und Studienleistungen

A.4

Mediengeschichte

9

Vorlesung Seminare

KP

Prüfungsleistungen: 1
und Studienleistungen

C.3

Medienkulturpraxis (verteilt über 2 Semester)

6

Seminar

KP

Prüfungsleistungen: 1
und Studienleistungen

C.4

Selbststudienmodul

6

./.

KP

Prüfungsleistungen: 1
und Studienleistungen

D.1

Methoden

9

1 Vorlesung
1 Seminar
1 Übung

KP

Prüfungsleistungen: 1
und Studienleistungen

D.2

Medienkulturforschung (verteilt über 2 Semester)

9

1 Seminar

KP

Prüfungsleistungen: 1
und Studienleistungen

D.3

Masterarbeit inkl. Kolloquium

27

 

KP

Prüfungsleistungen:1
und Studienleistungen

Wahlpflichtbereich

B.1

Kulturtheorie

9

Vorlesung Seminare

KP

Prüfungsleistungen: 1
und Studienleistungen

B.2

Transkulturelle Medien

9

Seminare

KP

Prüfungsleistungen: 1
und Studienleistungen

B.3

Medieninformatik

9

gemäß PO des anbietenden Studienganges (Digitale Medien)

C.1

Medienpraktikum

9

Praktikum

KP

Prüfungsleistungen: 1
und Studienleistungen

C.2

Freie Wahlmodule (aus anderen Masterstudiengängen)

9

gemäß PO des anbietenden Studienganges

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen:

Im Rahmen des Masterstudiums Medienkultur können folgende, den Rahmen der §§ 8 ff. AT MPO ergänzende Prüfungsformen angeboten werden:

-

Studienarbeit im Umfang von ca. 20 Seiten (ohne Anlagen),

-

mit ca. 10 Seiten dokumentierte Medienprodukte (im Bereich der Medienkulturpraxis).


Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im
Antwort-Wahlverfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer bzw. einer Prüferin gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt er bzw. sie das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Der Prüfer bzw. die Prüferin kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“

wenn mindestens 50 aber
weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“

wenn mindestens 25 aber
weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“

wenn keine oder weniger als
25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 und 7 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5:

Zugangsvoraussetzungen für Module

Die Belegung von Modul

setzt folgende erfolgreich bestandene Module voraus

D.1, D.2

A.1

D.3

A.1, A.2, A.3, C.1, D.1


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