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Förderrichtlinie zur Förderung der Fischwirtschaft im Lande Bremen Stand 1. Mai 2016

Veröffentlichungsdatum:29.06.2016 Inkrafttreten01.05.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2016 bis 09.10.2017Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 401, ber. 2017 S. 218
Bezug (Rechtsnorm)32015R0531, 32014R0508, StGB § 264, SubvG § 3

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:01.05.2016
Fassung vom:01.05.2016
Gültig ab:01.05.2016
Gültig bis:09.10.2017  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32015R0531, 32014R0508, § 264 StGB, § 3 SubvG
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 401, ber. 2017 S. 218
Förderrichtlinie zur Förderung der Fischwirtschaft im Lande Bremen Stand 1. Mai 2016

Förderrichtlinie zur Förderung der Fischwirtschaft
im Lande Bremen
Stand 1. Mai 2016

Inhaltsverzeichnis:

I.
Allgemeines
1.
Förderbereiche
2.
Was ist nicht förderfähig?
II.
Antragsverfahren
III.
Einzelne Förderbereiche
1.
Nachhaltige Entwicklung der Fischerei, Besatzmaßnahmen
2.
Nachhaltige Aquakultur
3.
Maßnahmen für die gemeinsame Fischereipolitik
4.
Maßnahmen im Fischwirtschaftsgebiet
5.
Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
6.
Technische Hilfe
I.
Mit Mitteln des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und nationalen Mitteln, u.a. aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK), zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS BMEL), sowie Mitteln des Landes Bremen können Strukturmaßnahmen und einzelbetriebliche Maßnahmen im Fischereisektor gefördert werden.
Ziel ist die Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Entwicklung des Fischerei- und Aquakultursektors sowie Unterstützung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischerei- und Integrierten Meerespolitik.
Rechtsgrundlage sind die EU-Verordnung zum EMFF1 und die entsprechenden Durchführungsverordnungen2, sowie die einschlägigen nationalen Förderungsgrundsätze und -richtlinien. Bezüglich der nationalen Kofinanzierung sind insbesondere die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur „Förderung von Investitionen in der Seefischerei“ (FIS-BMEL)3, die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL)4, sowie die Bestimmungen zur Förderung der „Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft“ (Bestandteil des jeweils geltenden Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ - GAK)5 maßgebend. Nach diesen Vorschriften kann nach Lage des Einzelfalles auch eine Förderung ohne Gewährung von EU-Mitteln erfolgen.
Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Gefördert werden können Maßnahmen in den Bereichen (Prioritätsachsen):

PA1

Nachhaltige Fischerei, Besatzmaßnahmen, sofern sie zur Arterhaltung dienen



PA 2

Nachhaltige Aquakultur



PA 3

Maßnahmen für die gemeinsame Fischereipolitik



PA 4

Maßnahmen im Fischwirtschaftsgebiet



PA 5

Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen



PA 6

Technische Hilfe (nur für öffentliche Institutionen zur Programmabwicklung)

2.
2.1
Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen oder Ausrüstungen, die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern
2.2
Vorhaben, die wegen nicht ausreichender Fangmöglichkeiten oder aus anderen Gründen eine hinreichende Wirtschaftlichkeit nicht erwarten lassen.
2.3
Bordeinrichtungen, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei stehen
2.4
Reparaturen, reine Ersatzbeschaffungen und gebrauchte Wirtschaftsgüter
2.5
Eigenleistungen
2.6
Der Bau neuer Fischereifahrzeuge oder deren Einfuhr
2.7
Versuchsfischerei
2.8
Übertragung von Eigentumsanteilen an einem Unternehmen
2.9
direkte Besatzmaßnahmen, ausgenommen durch Unionsrechtsakt vorgesehene Erhaltungsmaßnahmen
In der Prioritätsachse 5 Verarbeitung und Vermarktung sind außerdem nicht förderfähig:
2.10
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung handelt,
2.11
rechtlich gebotene Maßnahmen,
2.12
der Erwerb von Grundstücken,
2.13
Wohnbauten nebst Zubehör,
2.14
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,
2.15
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
2.16
Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist,
2.17
Anschaffungskosten für Personenkraft- und Vertriebsfahrzeuge,
2.18
Kosten für Büroeinrichtungen,
2.19
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Zinsen, Steuern, Abschreibungen
2.20
Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken
2.21
Betriebskosten
3.
Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
II.
Antragsberechtigt sind Antragsteller mit Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Bremen. Der Antrag ist schriftlich mit den entsprechenden Antragsunterlagen zu stellen.
1.
Antragsannehmende Stelle ist die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH, Am Alten Hafen 118, 27568 Bremerhaven.
2.
Antragsannehmende Stelle für Strukturmaßnahmen in der Seefischerei gemäß Ziffer II Nr. 1 ist das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven, Am Fischkai 31, 27572 Bremerhaven. Dort erfolgt die fachliche Prüfung dieser Anträge. Nach positiven Voten des Staatlichen Fischereiamtes erfolgt die verwaltungsmäßige Abwicklung dieser Anträge anschließend durch die BIS.
3.
Anträge für Maßnahmen im Bereich der Stadt Bremen sind an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen zu richten.
Ein Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der antragsannehmenden Stelle eingegangen sein.
III.
Förderfähig sind alle Maßnahmen der unter Ziffer I.1. aufgeführten Prioritätsachsen gemäß der VO (EU) Nr. 508/2014, insbesondere:
1.
1.1
Wer wird gefördert?
Unternehmen der Seefischerei, der Binnenfischerei und Erzeugerorganisationen mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. Schiffsregistrierung im Land Bremen. Für Besatzmaßnahmen können Anträge von Vereinen, Unternehmen und Einzelpersonen mit Sitz in Bremen und Bremerhaven gestellt werden.
1.2
Was wird gefördert?
-
Innovative Maßnahmen,
-
Beratungsdienste
-
Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern
-
Diversifizierung und neue Einkommensquellen
-
Unternehmensgründungen junger Fischer
-
Verbesserung von Gesundheit und Sicherheit
-
Vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fangtätigkeit
-
Direkte Besatzmaßnahmen, wenn diese in einem Unionsrechtsakt als Erhaltungsmaßnahme vorgesehen sind
-
Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels
Dazu gehören folgende Maßnahmen:
a)
Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen. Investitionen in Fanggeräte sind ebenfalls förderfähig, sofern sie die Selektivität dieser Fanggeräte nicht beeinträchtigen;
b)
Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne;
c)
Studien über die Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen zur Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen;
1.3
In welcher Höhe wird gefördert?
Es kann im Regelfall ein Zuschuss in Höhe von 50% der förderfähigen Ausgaben bewilligt werden. Für bestimmte Maßnahmen kann der Fördersatz gemäß Artikel 31, Artikel 95 und Anhang I der EMFF VO EU 508/2015 abweichend geregelt sein.
1.4
Zweckbindungszeitraum
Der Zweckbindungszeitraum beträgt 5 Jahre. Er beginnt mit der letzten Zahlung. In diesem Zeitraum darf das bezuschusste Schiff nur innerhalb der Union übertragen werden.
2.
2.1
Wer wird gefördert?
Gefördert werden fischwirtschaftliche Unternehmen. Sofern es sich um Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gemäß Ziffer III, 2, 2.2, 2.2.2 handelt, sind nur Unternehmen förderfähig, bei denen es sich gemäß EU-Definition um Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen handelt (weniger als 250 Personen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro).6
2.2
Was wird gefördert?
2.2.1
Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse
Die Erschließung neuer Märkte und die Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen, einschließlich von
-
Arten mit Vermarktungspotenzial,
-
unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen,
-
mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
Die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Erleichterung
-
der Zertifizierung und die Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen aus der kleinen Küstenfischerei, sowie von umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden,
-
der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse.
2.2.2
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
Investitionen, die
-
zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen,
-
die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern,
-
die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind,
-
der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen,
-
der Verarbeitung von ökologischen Aquakulturerzeugnissen dienen,
-
zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen.
2.3
Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen und auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sein.
2.4
In welcher Höhe wird gefördert?
Es kann ein maximaler Zuschuss in Höhe von 25% der förderfähigen Ausgaben bewilligt werden
2.5
Zweckbindungszeitraum
Der Zweckbindungszeitraum für technische Einrichtungen beträgt 5 Jahre. Für Bauten und bauliche Anlagen beträgt er 12 Jahre.
3.
Gefördert werden kann die Nachhaltige Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten nach einem lokalen Entwicklungskonzept (Strategie für die lokale Entwicklung).
Diese Strategie muss zur Verwirklichung folgender Ziele beitragen:
-
Sie bewirkt eine optimale Einbindung des Fischerei- und Aquakultursektors in die nachhaltige Entwicklung der Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebiete an den Küsten und im Binnenland;
-
Sie stellt sicher, dass die örtliche Bevölkerung umfassend von den Möglichkeiten profitiert und die Chancen nutzt, die die Entwicklung des maritimen Bereichs, der Küsten und der Binnengewässer bietet, und unterstützen insbesondere kleine und schrumpfende Fischereihäfen dabei, ihr Meerespotenzial durch den Ausbau einer diversifizierten Infrastruktur voll auszuschöpfen.
Die Strategie ist auf den festgestellten Bedarf und die Möglichkeiten des einschlägigen Gebiets und auf die Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 VO (EU) Nr. 508/2014 abzustimmen. Die Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung der Fischwirtschaftsgebiete reichen. Die Strategien sind mehr als eine reine Zusammenstellung von Vorhaben oder Aufzählung einzelner Sektormaßnahmen.
3.1
Wer wird gefördert?
Gefördert werden die lokale Fischereiaktionsgruppen (FLAG). Des Weiteren sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts förderfähig.
Die FLAG schlagen eine auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung vor, die sich zumindest auf die unter Ziffer 4 dieser Richtlinie genannten Elemente stützt, und sind für ihre Umsetzung verantwortlich.
3.1.1
Die FLAG spiegelt über eine ausgewogene Vertretung der wichtigsten Interessengruppen aus Privatsektor, öffentlichem Sektor und Zivilgesellschaft den Schwerpunkt ihrer Strategie und die sozioökonomische Zusammensetzung des Gebiets wider.
3.1.2
Sie gewährleistet eine maßgebliche Vertretung des Fischerei- und/oder des Aquakultursektors.
3.2
Was wird gefördert?
Die Umsetzung der auf örtlicher Ebene betriebenen Strategie für die lokale Entwicklung kann mit folgender Zielsetzung unterstützt werden:
-
Schaffung von Mehrwert, Schaffung von Arbeitsplätzen, Steigerung der Attraktivität für junge Menschen und Förderung von Innovation auf allen Stufen der Versorgungskette für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;
-
Unterstützung der Diversifizierung in der kommerziellen oder nicht kommerziellen Fischerei, des lebenslangen Lernens und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten;
-
Stärkung und Nutzung des Umweltvermögens in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels;
-
Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem Erbe in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten, die Fischerei, die Aquakultur und das maritime kulturelle Erbe eingeschlossen;
-
Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der lokalen Entwicklung und politischen Entscheidungen über lokale Fischereiressourcen und maritime Tätigkeiten.
3.3
In welcher Höhe wird gefördert?
Es kann ein maximaler Zuschuss von 100% bewilligt werden.
IV.
1.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet gemäß dem Bremischen Mindestlohngesetz den geltenden Mindestlohn zu bezahlen.
2.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die gesetzlichen Vergabevorschriften einzuhalten. § 6 Bremisches Korruptionsregister ist zu beachten.
3.
Bei Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von mehr als 500 000 € hat der Antragsteller in seiner Betriebsstätte ein Hinweisschild anzubringen, mit dem auf die Unterstützung durch den EMFF hingewiesen wird. Eine entsprechende Vorlage stellt die Bewilligungsbehörde zur Verfügung. Das Schild ist nach der Fertigstellung gut sichtbar und dauerhaft anzubringen. Sofern im Rahmen eines geförderten Vorhabens Berichte, Druckerzeugnisse oder Material für die Öffentlichkeitsarbeit erstellt werden, sind diese mit einem Hinweis auf die Förderung durch den EMFF zu versehen.“
4.
Ein Zuschuss wird nicht gewährt, sofern der Zuwendungsempfänger innerhalb von einer bestimmten Zeit vor Einreichen eines Antrags auf Unterstützung einen schweren Verstoß, eine Straftat oder einen Betrug begangen hat und an Einsatz, Verwaltung oder Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt war, die in der Liste der Union der Fischereifahrzeuge geführt werden, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) betreiben, oder von Schiffen, die unter der Flagge eines Landes fahren, das nach dieser Verordnung als nichtkooperierendes Drittland gilt.
Darüber hinaus sollte der Zuwendungsempfänger auch nach Einreichen des Antrags auf Unterstützung während des gesamten Durchführungszeitraums des Vorhabens und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vornahme der letzten Zahlung an ihn weiterhin diesen Voraussetzungen für die Zulässigkeit entsprechen
5.
Sofern Fördervoraussetzungen nicht eingehalten werden, kann die Zuwendung gemäß Art. 48,49 BremVwVfG ganz oder teilweise zurück genommen oder widerrufen werden.
6.
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Zuwendungsempfänger zum Vorteil gereichen, sind gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes wird hingewiesen.
7.
Für ein Vorhaben, dessen Antragsteller einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, kann eine Förderung erst gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
8.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2016 in Kraft.

Bremen, den 30. April 2016

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

Fußnoten

1)

 VO (EU) Nr. 508/2014, Abl. EU L 149

2)

 Delegierte Verordnung (EU) 2015/531, Abl. EU L 86/1

3)

 FIS-BMEL, Bundesanzeiger vom 11.05.2015

4)

 MAF-BMEL, Bundesanzeiger vom 15.12.2015

5)

 GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

6)

 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; ABl. der EU L 124/36 vom 20.05.2003.

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


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