Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Siebente Anordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Siebente Anordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Vom 21. März 1950

Veröffentlichungsdatum:21.03.1950 Inkrafttreten01.01.1950
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1950 bis 23.03.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1950, S. 33

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:21.03.1950
Fassung vom:21.03.1950
Gültig ab:01.01.1950
Gültig bis:23.03.2005  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.GBl. 1950, 33
Siebente Anordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Siebente Anordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens.

Vom 21. März 1950.

Auf Grund des § 8 Abs. 4 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 (Versicherungsverordnung) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 5. Juli 1948 wird im Auftrag der Länder der britischen Zone und des Landes Bremen folgendes verordnet:

§ 1.
Wiedererhöhung der Versicherungssumme

Die Frist für die Stellung des Verlangens nach Wiedererhöhung der Versicherungssumme im § 1 der Sechsten Verordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 25. Juli 1949 wird für die nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1900) zur Herbeiführung der vollen oder halben Angestelltenversicherungsfreiheit abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge bis auf weiteres verlängert.

§ 2.
Inkrafttreten der Verordnung.

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in Kraft.


Der Präsident
des Zonenamtes des Reichsaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen i. Abw.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.