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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2015 - Durchführungshinweise zur Elternzeit für die Tarifbeschäftigten der Länder und für die Beamtinnen und Beamten bei Geburten ab dem 1. Juli 2015

Veröffentlichungsdatum:16.11.2015 Inkrafttreten16.11.2015 Bezug (Rechtsnorm)BEEG § 2, BEEG § 22
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2015 - Durchführungshinweise zur Elternzeit für die Tarifbeschäftigten der Länder und für die Beamtinnen und Beamten bei Geburten ab dem 1. Juli 2015"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:16.11.2015
Fassung vom:16.11.2015
Gültig ab:16.11.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 BEEG, § 22 BEEG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2015 - Durchführungshinweise zur Elternzeit für die Tarifbeschäftigten der Länder und für die Beamtinnen und Beamten bei Geburten ab dem 1. Juli 2015

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2015 -
Durchführungshinweise zur Elternzeit für die Tarifbeschäftigten der Länder und für die Beamtinnen und Beamten bei Geburten
ab dem 1. Juli 2015

Siehe auch: Rundschreiben Nr. 8/2015 mit Hinweisen zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld-Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014

Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“

Bezug(Rechtsnormen/Beschluss):
TV-L und TVöD, Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten

Wie schon im ersten Überblick zu den wesentlichen Änderungen beschrieben, knüpfen die zahlreichen Änderungen und Neuregelungen an das Geburtsdatum des Kindes bzw. den Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes mit dem Ziel der Adoption an. Von daher sind in den kommenden Jahren unterschiedliche Rechtslagen zu beachten. Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, sind die §§ 2 bis 22 BEEG - und somit der Abschnitt 4 Elternzeit - in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ausgenommen sind lediglich einzelne Vorschriften, die für die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht relevant sind. Für diese Kinder bleibt das TdL Rundschreiben zur Elternzeit in der Fassung vom 21. Mai 2014 weiter maßgebend.

Neu eingefügt wurden die Regelungen für die Beamtinnen und Beamten.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung sind nachfolgend kurz zusammengestellt:

Teil II


Ziffer 2.2

Übertragung der Elternzeit (ohne Zustimmung des Arbeitgebers):
Eltern können jetzt einen Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen. Das bisherige Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers wurde gestrichen

Ziffer 4.1

Verlängerung der Anmeldefrist auf 13 Wochen
für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag

Ziffer 4.3

Aufteilung der Elternzeit in drei Abschnitte

Ziffer 4.5

Bescheinigung der Elternzeit durch den Arbeitgeber

Ziffer 5.1

Kündigungsschutz für Beschäftigte wurde abhängig vom Zeitraum der begehrten Elternzeit gestaffelt

Teil III


Ziffer 6

Ausbau/Ergänzung zur Jahressonderzahlung für Beschäftigte insbesondere auch durch Beispiele zur Bemessungsgrundlage

Ziffer 11.6

Urlaubsdauer bei Teilzeit während der Elternzeit ergänzt wegen EuGH Entscheidung zu Brandes

Teil IV


Ziffer 2.4.4

Zustimmungsfiktion bei nicht fristgerechter Ablehnung des Antrags auf Verringerung bzw. Verteilung der Arbeitszeit von Beschäftigten

Kontakt:

Für den Bereich Tarifbeschäftigte
Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
Schillerstraße 1
28195 Bremen
E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de

Für den Bereich Beamtinnen und Beamte
Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de

Anlage:

Durchführungshinweise zur Elternzeit bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 im Anwendungsbereich des TV-L und TVöD und für Beamtinnen und Beamte


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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