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Bekanntmachung betreffend die Übertragung der Befugnisse aus § 9 Absatz 3 Mutterschutzgesetz auf die Gewerbeaufsichtsämter

Veröffentlichungsdatum:28.08.1968 Inkrafttreten29.08.1968
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.08.1968 bis 31.03.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1968, S. 308

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juris-Abkürzung: MuSchG§9ZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MuSchG§9ZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung betreffend die Übertragung der Befugnisse
aus § 9 Absatz 3 Mutterschutzgesetz auf die Gewerbeaufsichtsämter
Vom 28. August 1968
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.08.1968 bis 31.03.2005

aufgeh. durch Art. 2 Nr. 34 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91)

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§ 1

Auf Grund des § 9 Absatz 3 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung vom 18. April 1968 (BGBI. I S. 315) bestimme ich die Gewerbeaufsichtsämter Bremen und Bremerhaven als diejenigen Stellen, die in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung einer unter den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallenden werdenden Mutter oder Wöchnerin für zulässig erklären.

Die Bekanntmachung betreffend die Übertragung der Befugnisse aus § 9 Absatz 2 Mutterschutzgesetz auf die Gewerbeaufsichtsämter vom 11. August 1958 (SaBremR 8052-a-1) wird hiermit aufgehoben.

Bremen, den 28. August 1968

Der Senator für Arbeit

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