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Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Veröffentlichungsdatum:10.03.1986 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 54
Gliederungsnummer:2121-e-1

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juris-Abkürzung: TÄApozustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2121-e-1
juris-Abkürzung:TÄApozustBehV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2121-e-1
Verordnung über die zuständige Behörde
nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Vom 25. Februar 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 79 Abs. 3 des bremischen Polizeigesetzes (BremPolG) vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141 205-a-1) verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBl. I S. 752) ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 25. Februar 1986

Der Senat


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