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  • Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik (Fachspezifischer Teil) vom 6. Oktober 2015

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:25.08.2016 Inkrafttreten01.09.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 14.01.2020 (Brem.ABl. S. 1189)
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 814

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juris-Abkürzung: EnTBacfPO BR 2016
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EnTBacfPO BR 2016
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik
(Fachspezifischer Teil)
Vom 6. Oktober 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2018

aufgeh. durch § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 14. Juli 2022 (Brem.ABl. S. 645)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 14.01.2020 (Brem.ABl. S. 1189)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 15. August 2016 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 515) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein praktisches Studiensemester und die Bachelorthesis einschließlich des Kolloquiums.

(2) Voraussetzungen für die Belegung von Modulen ab dem dritten Studiensemester ergeben sich aus Anlage 1.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2
Praktisches Studiensemester

Das praktische Studiensemester (Modul 6.2) wird im 6. Semester absolviert und dauert mindestens 18 Wochen. Das praktische Studiensemester kann nur angetreten werden, wenn mindestens 90 Leistungspunkte erreicht wurden. Das Praxissemester wird durch das Modul 6.1 vorbereitet. Näheres regelt Anlage 2.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Projektarbeit ist innerhalb eines Semesters abzuschließen. Die Prüfungsleistungen werden neben den im AT-BPO genannten auch in folgenden Formen erbracht:

1.

Rechnerprogramm (RP):

Ein Rechnerprogramm umfasst in der Regel:

-

die Aufgabenbeschreibung,

-

die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen zur Bearbeitung und die Auswahl geeigneter Methoden zur Lösung der Aufgabe unter Einbeziehung einschlägiger Literatur,

-

die Codierung der verwendeten Algorithmen in einer geeigneten Programmiersprache,

-

das Testen des Programms und Überprüfen der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

-

die Programmdokumentation mit Angabe der verwendeten Methoden und mit einem Programmablauf oder Struktogramm,

-

den Programmtext (Quellcode) und das Ergebnis,

-

die mündliche Darlegung und die Präsentation des Programms.

2.

Studienarbeit

Die Studienarbeit ist eine Projektarbeit im Sinne der entsprechenden Bestimmung des AT-BPO und Prüfungsleistung der als „Studienarbeit“ bezeichneten Wahlpflichtmodule. Die Studienarbeit soll zeigen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig, wissenschaftlich und methodisch zu bearbeiten und dabei in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen. Der oder die Prüfende der Studienarbeit wird von dem oder der Prüfungsausschussvorsitzenden bestellt. Die Studienarbeit kann von einer Gruppe von bis zu drei Studierenden angefertigt werden. Studienarbeiten sollen Themen aus dem Bereich der Hochschule beinhalten, sie werden im Bereich der Hochschule durchgeführt. Die Bearbeitungszeit einer Studienarbeit beträgt maximal 6 Monate. Der Arbeitsumfang einer Studienarbeit soll 180 Zeitstunden entsprechen. Die verbindliche Anmeldung zur Studienarbeit erfolgt während der Veranstaltungszeit des 4. Semesters.

(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(3) Anzahl, Art und Umfang der in den jeweiligen Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

(4) Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und angerechneten Prüfungsleistungen werden nach § 18 Absatz 5 AT-BPO nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.

§ 4
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

vier Professorinnen oder Professoren,

2.

zwei Studierenden,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamts mit beratender Stimme.


§ 5
Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorthesis und dem Kolloquium, in dem die Bachelorthesis zu verteidigen ist.

(2) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in deutscher oder in englischer Sprache, die Zusammenfassung in englischer Sprache abzufassen. Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren und zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger abzuliefern.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 13 % aus der Note der Bachelorthesis und des Kolloquiums und zu 87 % aus dem Durchschnitt der Noten der Module 1.1 bis 7.3 nach Anlage 1.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Engineering“ („B. Eng.“).

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik (Fachspezifischer Teil) vom 29. März 2012 (Brem.ABl. S. 318) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik (Fachspezifischer Teil) vom 29. März 2012 (Brem.ABl. S. 318) aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regel gilt bis zum 28. Februar 2020. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Anlage 1

Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung Pflichtmodule

Modul

SWS1

Credits2

Prüfungs-/3
Studienleistung4

Modul 1.1 Mathematik 1

 

6

KL

1.1.1. Mathematik 1

4

 

 

1.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.2 Mechanik 1

 

6

KL

1.2.1. Mechanik 1

4

 

 

1.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.3 Physik

 

6

KL

1.3.1. Physik

4

 

 

1.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.4 Werkstofftechnik

 

6

KL

1.4.1. Werkstofftechnik

4

 

 

1.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.5 Betriebswirtschaftslehre

 

6

KL

1.5.1. Betriebswirtschaftslehre

4

 

 

1.5.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.1 Mathematik 2

 

6

KL

2.1.1. Mathematik 2

4

 

 

2.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.2 Mechanik 2

 

6

KL

2.2.1. Mechanik 2

4

 

 

2.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.3 Thermodynamik

 

6

KL

2.3.1. Thermodynamik

4

 

 

2.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.4 Maschinenelemente und Konstruktion

 

6

KL

2.4.1. Maschinenelemente und Konstruktion

4

 

 

2.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.5 Strömungslehre

 

6

KL

2.5.1. Strömungslehre

4

 

 

2.5.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.1 Elektrotechnik

 

6

KL + SL

3.1.1. Elektrotechnik

2

 

 

3.1.2. Elektrotechnik

2

 

 

3.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.2 Qualitätsmanagement und Messtechnik

 

6

KL

3.2.1. Qualitätsmanagement und Messtechnik

2

 

 

3.2.2. Qualitätsmanagement und Messtechnik

2

 

 

3.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.3 Wärmeübertragung und Verbrennung

 

6

KL

3.3.1. Wärmeübertragung und Verbrennung

4

 

 

3.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.4 Konstruktion und CAD

 

6

PA

3.4.1. Konstruktion und CAD

4

 

 

3.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.5 Informatik

 

6

RP

3.5.1. Informatik

2

 

 

3.5.2. Informatik

2

 

 

3.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.1 Elektrische Maschinen

 

6

KL

4.1.1. Elektrische Maschinen

2

 

 

4.1.2. Elektrische Maschinen

2

 

 

4.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.2 Wahlpflichtmodul 1 (WPM)

 

6

 

4.2.1. Wahlpflichtmodul 1 (Modul 4.6 und Folgende)

4

 

 

4.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.3 Effiziente Energietechniken

 

6

KL

4.3.1. Effiziente Energietechniken

4

 

 

4.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.4 Energieressourcen & Energiehandel

 

6

KL (50 %) + PA (50 %)

4.4.1. Energieressourcen & Energiehandel

2

 

 

4.4.2. Energieressourcen & Energiehandel

2

 

 

4.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.5 Mechatronik 1

 

6

KL

4.5.1. Mechatronik 1

2

 

 

4.5.2. Mechatronik 1

2

 

 

4.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.1 Kraftwerkstechnik

 

6

KL (50 %) + PA (50 %)

5.1.1. Kraftwerkstechnik

2

 

 

5.1.2. Kraftwerkstechnik

2

 

 

5.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.2 Strömungs- und Kolbenmaschinen

 

6

KL

5.2.1. Strömungs- und Kolbenmaschinen

2

 

 

5.2.2. Strömungs- und Kolbenmaschinen

2

 

 

5.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.3 Regenerative Energien 1

 

6

KL

5.3.1. Regenerative Energien 1

2

 

 

5.3.2. Regenerative Energien 1

2

 

 

5.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.4 Wahlpflichtmodul 2 (WPM)

 

6

 

5.4.1. Wahlpflichtmodul 2 (Modul 5.6 und Folgende)

4

 

 

5.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.5 CAE-Projekt

 

6

PA

5.5.1. CAE-Projekt

4

 

 

5.5.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.1 Management und Praxisvorbereitung

 

6

SL

6.1.1. Management und Praxisvorbereitung

4

 

 

6.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.2 Praxis

 

24

PA

6.2. Praxis

 

 

 

Modul 7.1 Regenerative Energien 2

 

6

KL

7.1.1. Regenerative Energien 2

2

 

 

7.1.2. Regenerative Energien 2

2

 

 

7.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.2 Passivhaustechnik

 

6

KL

7.2.1. Passivhaustechnik

2

 

 

7.2.2. Passivhaustechnik

2

 

 

7.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.3 Bilanzierung von Energiesystemen

 

6

PA

7.3.1. Bilanzierung von Energiesystemen

4

 

 

7.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.4 Bachelorthesis

 

12

Bachelorthesis
(75 %) + Kolloquium (25 %)

7.4.1. Bachelorthesis

4

 

 

Summe

149

210

 

Wahlpflichtmodule (WPM)5

 

 

 

4.6 Englisch (WPM)

 

(6)

KL (65 %) + R (35 %)

4.6.1. Fremdsprache

(4)

 

 

4.6.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

4.7 Studienarbeit (WPM)

 

(6)

PA

4.7.1. Studienarbeit

(4)

 

 

4.7.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

4.8 Leit- und Steuerungstechnik (WPM)

 

(6)

KL

4.8.1. Leit- und Steuerungstechnik

(4)

 

 

4.8.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

4.9 Leichtbau-Werkstoffe und Bauweisen (WPM)

 

(6)

KL

4.9.1. Leichtbau-Werkstoffe und Bauweisen

(2)

 

 

4.9.2. Leichtbau-Werkstoffe und Bauweisen

(2)

 

 

4.9.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

4.10 Finanzmanagement (WPM)

 

(6)

KL

4.10.1. Finanzmanagement

(4)

 

 

4.10.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

5.6 Aktuelle Kapitel der thermischen Energietechnik (WPM)

 

(6)

PA

5.6.1. Aktuelle Kapitel der thermischen Energietechnik

(4)

 

 

5.6.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

5.7 Digitaltechnik (WPM)

 

(6)

KL

5.7.1. Digitaltechnik

(2)

 

 

5.7.2. Digitaltechnik

(2)

 

 

5.7.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

5.8 Grundlagen der Fertigung (WPM)

 

(6)

KL + SL

5.8.1. Grundlagen der Fertigung

(2)

 

 

5.8.2. Grundlagen der Fertigung

(2)

 

 

5.8.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

5.9 Faserverbundwerkstoffe (WPM)

 

(6)

KL

5.9.1. Faserverbundwerkstoffe

(2)

 

 

5.9.2. Faserverbundwerkstoffe

(2)

 

 

5.9.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

5.10 Marketing (WPM)

 

(6)

KL

5.10.1. Marketing

(4)

 

 

5.10.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Modul 5.11 Mechatronik 2 (WPM)

 

(6)

PA

5.11.1. Mechatronik 2

(4)

 

 

5.11.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Modul 5.12 Maschinendynamik (WPM)

 

(6)

KL

5.12.1. Maschinendynamik

(2)

 

 

5.12.2. Maschinendynamik

(2)

 

 

5.12.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Auf Antrag an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses können andere als die oben genannten Wahlpflichtmodule gewählt werden.

Anmeldevoraussetzungen zu Modulen nach § 1 Absatz 2:

Modul

Modulvoraussetzungen

Code

Modulname

Code

Modulname

3.1

Elektrotechnik

1.1

Mathematik 1

 

 

1.3

Physik

 

 

2.1

Mathematik 2

3.4

Konstruktion und CAD

1.1

Mathematik 1

 

 

1.2

Mechanik 1

 

 

2.2

Mechanik 2

 

 

1.3

Physik

 

 

2.4

Maschinenelemente und Konstruktion

4.3

Effiziente Energietechniken

2.3

Thermodynamik

4.5

Mechatronik 1

1.2

Mechanik 1

 

 

3.1

Elektrotechnik

5.1

Kraftwerktechnik

2.3

Thermodynamik

5.2

Strömungs- und Kolbenmaschinen

2.3

Thermodynamik

5.3

Regenerative Energien 1

2.3

Thermodynamik

5.6

Aktuelle Kapitel der thermischen Energietechnik

2.3

Thermodynamik

3.3

Wärmeübertragung und Verbrennung

5.8

Grundlagen der Fertigung

1.1

Mathematik 1

 

 

1.2

Mechanik 1

 

 

2.4

Maschinenelemente und Konstruktion

 

 

2.5

Werkstofftechnik

7.1

Regenerative Energien 2

2.3

Thermodynamik

7.2

Passivhaustechnik

2.3

Thermodynamik

7.3

Bilanzierung von Energiesystemen

2.3

Thermodynamik

Darüber hinaus wird für die Anmeldung zu allen Modulen des 4. bis 7. Semesters, bis auf das Praxissemester (6.1 und 6.2) und die Bachelorthesis (7.4), das erfolgreiche Absolvieren der Module Mathematik 1 (1.1), Mechanik 1 (1.2), Physik (1.3) und Strömungslehre (2.5) vorausgesetzt. Das Praxissemester (6.1 und 6.2) darf angetreten werden bei einem Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten.

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Kontaktstudium.

2

Leistungspunkte nach ECTS.

3

Mögliche Formen der Prüfungsleistungen:

KL

Klausur (schriftliche Arbeit unter Aufsicht)

R

Referat

PA

Projektarbeit

RP

Rechnerprogramm

Die Prüfungen der Module 4.4, 4.6 und 5.1 werden als unselbständige Teilprüfungen im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 3 AT-BPO durchgeführt.

4

SL - Studienleistung: Studienleistungen werden grundsätzlich in den in § 7 Absatz 2 AT-BPO für Prüfungsleistungen genannten Formen, jedoch mit dem Unterschied einer erheblich kürzeren Bearbeitungsdauer und Bearbeitungstiefe, erbracht. Studienleistungen, welche in Verbindung mit dem Besuch einer Lehrveranstaltung zu erbringen sind, können in der Regel nur im Zusammenhang mit dem nochmaligen Besuch dieser Veranstaltung wiederholt werden.

5

Der jeweils aktuelle Katalog der Wahlpflichtmodule und die Form der Prüfungsleistung werden vom Abteilungsrat beschlossen.

Anlage 2

Ausbildungsrichtlinien für das praktische Studiensemester

1.

Ziele

In der praktischen Studienphase sollen die Studierenden Fähigkeiten und Kenntnisse entwickeln, die zur eigenständigen Bearbeitung von praktischen betrieblichen Aufgaben erforderlich sind. Das praktische Studiensemester soll zur sozialen und kulturellen Einordnung im betrieblichen Alltag befähigen.

2.

Ausbildung im Betrieb

1.

Ausbildungsbetriebe und -bereiche

Das Praxismodul 6.2 ist in der Regel in einem einzigen Betrieb (dem Ausbildungsbetrieb) zu absolvieren. Als Ausbildungsstellen kommen Betriebe in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Ingenieur- oder vergleichbarer Qualifikation erfordern.

Als Arbeitsbereiche, die für die Tätigkeit von Studierenden im Rahmen des praktischen Studiensemesters geeignet sind, gelten zum Beispiel Entwicklung, Konstruktion, Projektierung, Labor, Arbeitsvorbereitung, Fertigung, Prüfwesen, Qualitätskontrolle, Montage, Instandsetzung, Wartung, Planung, EDV, Sicherheitswesen, Organisation, Vertrieb. In der Regel werden diese Arbeitsbereiche von Betrieben in der freien Wirtschaft angeboten.

2.

Organisatorische Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses im Betrieb

-

Das Ausbildungsverhältnis wird zwischen dem oder der Studierenden und dem Betrieb durch einen Ausbildungsvertrag geregelt.

-

Zwischen Studierendem oder Studierender, Ausbildungsstelle und Hochschule soll bei Ausbildungsbeginn eine möglichst fest umrissene Aufgabe vereinbart werden.

-

Die Ausbildungsstelle benennt für den einzelnen Studierenden oder die einzelne Studierende eine betriebliche Betreuerin oder einen betrieblichen Betreuer, die oder der über Ingenieur- oder vergleichbare Qualifikation verfügen sollte. Diese oder dieser führt den Studierenden oder die Studierende in seine Aufgabe und die Organisation des Betriebes ein und berät ihn oder sie bei der Bearbeitung seiner Aufgabe.

-

Die Verwaltung der Abteilung Maschinenbau der Fakultät Natur und Technik führt eine Datei mit den wesentlichen Daten bereits absolvierter Praxissemester.

-

Die Studierenden werden zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung der Hochschule freigestellt.

-

Die betreuenden Hochschullehrer haben das Recht, die Studierenden am Arbeitsplatz aufzusuchen.

-

Die Anfertigung einer Projektarbeit ist Bestandteil der praktischen Ausbildung im Betrieb. Über die Projektarbeit ist ein Bericht anzufertigen und sie ist zu präsentieren.

-

Die Bearbeitung der Projektarbeit wird in einem Formblatt dokumentiert, in dem u.a. Thema, Themensteller und Unternehmen benannt werden.

-

Monatlich wird ein Report oder Arbeitsbericht in schriftlicher Form erstellt, der den Arbeitsfortschritt darstellt. Der Report wird der oder dem betreuenden Hochschullehrenden in schriftlicher oder elektronischer Form zugestellt. Der Bericht zur Projektarbeit ist vom Betrieb am Ende des Praxissemesters gegenzuzeichnen.

-

Die Ausbildungsstelle bescheinigt dem oder der Studierenden die ordnungsgemäße Durchführung des praktischen Studiensemesters entsprechend den geltenden Richtlinien.

3.

Aufgaben der Studierenden im Betrieb

Während der Ausbildung im Betrieb lernen die Studierenden ingenieurmäßiges Arbeiten unter betrieblichen Bedingungen kennen. Sie sind unter betriebserfahrener und fachkundiger Anleitung durch eigene Mitarbeit an die Tätigkeit eines Ingenieurs heranzuführen. Den Studierenden werden zu diesem Zweck ingenieurmäßige Aufgaben zu weitgehend selbständiger Bearbeitung übertragen. Es soll ihre Fähigkeit und Bereitschaft gefördert werden, Erlerntes erfolgreich umzusetzen und zugleich kritisch zu überprüfen. Die Aufgaben sollen dem Ausbildungsstand angemessen und nach Umfang und Terminierung so angelegt sein, dass sie überschaubar sind und in den mindestens 18 Praxissemesterwochen erkennbare Arbeitsergebnisse bzw. -fortschritte erzielt werden können.

Solche Aufgaben sollen vorzugsweise darin bestehen, Lösungen zu einem Teilproblem eines komplexeren Problemkreises (Projekt) zu erarbeiten oder Lösungsalternativen zu entwickeln oder zu untersuchen. Die Studierenden sind in die Randgebiete ihrer Aufgaben und die übergreifenden Zusammenhänge soweit einzuführen, dass ihnen die Zwecke der Aufgaben erkennbar sind. Sie sind in dem aufgaben- oder projektbezogene Arbeitsteam soweit wie möglich zu integrieren, so dass sie die Arbeitsmethoden und die Entscheidungsprozesse kennen lernen können. Das Ergebnis der Arbeit wird entsprechend den Vorgaben des betreuenden Hochschullehrers dokumentiert.

Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, Einblicke in die betrieblichen Abläufe sowie in die organisatorischen und sozialen Strukturen zu gewinnen.

3.

Vorbereitungsmodul zum praktischen Studiensemester

Das Praxissemestervorbereitungsmodul wird in Form von Blockseminaren durchgeführt und bereitet die Studierenden auf das Praxissemester im Industriebetrieb vor. Dazu werden unterstützend folgende Arbeitstechniken/Themen angesprochen:

-

Die Einführung in die Zielsetzung und Organisation des praktischen Studiensemesters,

-

Einführung in Arbeitstechniken für mündliche und schriftliche Präsentationen,

-

Erarbeitung von Projektmanagement,

-

Rechercheverfahren,

-

Betriebsorganisation,

-

Problemanalyse,

-

Darstellung der Arbeitsergebnisse.

Im Rahmen des Vorbereitungsmoduls wird gemeinsam mit jedem oder jeder Studierenden eine Aufgabenstellung erarbeitet, die im Rahmen des betrieblichen Praxissemesters zu bearbeiten ist.


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