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Jahresabschluss - Seestadt Immobilien - (Wirtschaftsbetrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Abs. 1 LHO) für das Wirtschaftsjahr 2015 - Anlage 3: Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:21.09.2016
Fassung vom:21.09.2016
Gültig ab:22.09.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 317 HGB, § 26 LHO
Jahresabschluss - Seestadt Immobilien - (Wirtschaftsbetrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Abs. 1 LHO) für das Wirtschaftsjahr 2015 - Anlage 3: Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

Anlage 3

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

An die Seestadt Immobilien, Wirtschaftsbetrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Abs. 1 LHO:

Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Seestadt Immobilien, Wirtschaftsbetrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Abs. 1 LHO für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen über die Einzelregelungen zur Gründung und zum Betrieb des Wirtschaftsbetriebes nach § 26 Abs. 1 LHO der Stadt Bremerhaven vom 22. November 2002 liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Wirtschaftsbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Wirtschaftsbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Einzelregelungen zur Gründung und zum Betrieb des Wirtschaftsbetriebes nach § 26 Abs. 1 LHO der Stadt Bremerhaven vom 22. November 2002 und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Wirtschaftsbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“

Bremerhaven, 29. April 2016

HANSEATISCHETREUHAND Klauß & Kerber Partnerschaft mbB

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Kerber

Wirtschaftsprüfer

gez. Klauß

vereidigter Buchprüfer



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