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Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bürgerschaft

Veröffentlichungsdatum:01.12.2009 Inkrafttreten30.09.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.09.2016 bis 25.07.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 8 und 16a aufgehoben durch Gesetz vom 12.07.2022 (Brem.GBl. S. 400)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 473
Gliederungsnummer:1100-d-1

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juris-Abkürzung: PetG BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-d-1
juris-Abkürzung:PetG BR 2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1100-d-1
Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bürgerschaft
Vom 24. November 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.09.2016 bis 25.07.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 8 und 16a aufgehoben durch Gesetz vom 12.07.2022 (Brem.GBl. S. 400)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Petitionsberechtigung

(1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten, Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Bürgerschaft zu wenden. Der barrierefreie Zugang zum Petitionsrecht im Sinne des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen wird gewährleistet.

(2) Petitionen können sich erstrecken auf ein Handeln oder Unterlassen

1.

des Senats;

2.

der Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen;

3.

der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen;

4.

privatrechtlich organisierter Unternehmen oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung unter Mehrheitsbeteiligung des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen, sofern sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen;

5.

privatrechtlich organisierter Unternehmen oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind und die Petition die Wahrnehmung dieser Aufgaben betrifft.

(3) Juristische Personen des Privatrechts sind petitionsberechtigt. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht das Petitionsrecht insoweit zu, als die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches betrifft.

(4) Wenn Personen, die in Einrichtungen untergebracht sind, in denen ihnen die Freiheit entzogen wird, das Petitionsrecht ausüben, sind ihre Petitionen ohne Kontrolle durch die Anstaltsleitungen der Bürgerschaft zuzuleiten. Dasselbe gilt für die Weiterleitung von Postsendungen der Bürgerschaft an diese Personen.

(5) Für einen Dritten kann eine Petition ohne Auftrag eingereicht werden, wenn ein ausreichender sachlicher Anlass besteht, dessen Einverständnis vorliegt und die Interessen des Dritten dem nicht entgegenstehen.

(6) Niemand darf wegen der Ausübung seiner Rechte nach diesem Gesetz benachteiligt werden.

§ 2
Form der Petitionen

(1) Petitionen können schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses eingereicht werden. Sie müssen die Antragstellerin oder den Antragsteller erkennen lassen und von den Petenten unterzeichnet sein.

(2) Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Bei elektronisch übermittelten Petitionen ist die Schriftform gewahrt, wenn der Urheber sowie dessen Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet zur Verfügung gestellte Formular verwendet und vollständig ausgefüllt wird.

§ 3
Absehen von der sachlichen Prüfung und
Verweisung

(1) Von einer sachlichen Prüfung der Petition kann abgesehen werden, wenn

1.

sie nicht unterzeichnet oder nicht mittels des vom Landtag im Internet bereitgestellten Formulars eingereicht wird;

2.

sie nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift des Petenten versehen oder unleserlich ist;

3.

sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält;

4.

sie einen beleidigenden, nötigenden oder unsachlichen Inhalt hat;

5.

sie sich gegen einen Dritten richtet und das geltend gemachte allgemeine Interesse das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Dritten nicht überwiegt;

6.

sie nach Inhalt oder Form Verstöße gegen Strafgesetze beinhaltet oder fordert;

7.

sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Vorbringen enthält;

8.

lediglich die Erteilung einer Auskunft begehrt wird.

(2) Petitionen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Petitionsausschusses der Bürgerschaft fallen, leitet der Ausschuss an die zuständigen Stellen weiter, sofern die Petentin oder der Petent einwilligt.

(3) Petitionen, die auf die Bauleitplanung oder auf die Aufhebung eines belastenden oder den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtet sind, sich thematisch mit laufenden parlamentarischen Initiativen befassen oder Gesetzesinitiativen veranlassen sollen, sind wie folgt zu behandeln:

1.

Soweit Petitionen laufende Aufstellungsverfahren nach §§ 1 und 9 des Baugesetzbuches zum Gegenstand haben, werden sie an die zuständige Deputation und an den zuständigen Senator zur Behandlung als Material im Planaufstellungsverfahren und als Stellungnahme nach § 3 des Baugesetzbuches zur Beratung übermittelt. Hierüber informiert der Petitionsausschuss den Petenten oder die Petentin. Die zuständige Deputation teilt das Ergebnis ihrer Beratung über die Petition dem Petitionsausschuss mit. Nach der Beratung über die Petition im Petitionsausschuss gibt der Ausschuss seine Beschlussempfehlung gemäß § 11 ab.

2.

Petitionen, die belastende Verwaltungsakte zum Gegenstand haben, werden erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens einer sachlichen Prüfung durch den Petitionsausschuss zugeführt. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist, gegen ihn kein Widerspruch statthaft ist, der Petent oder die Petentin bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch eingelegt hat oder über den Widerspruch des Petenten oder der Petentin binnen drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs noch nicht entschieden wurde.

a)

Der Petitionsausschuss informiert die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde), über seine Anrufung. Sofern ein Widerspruch eingelegt und der Widerspruchsbehörde vorgelegt wurde oder wird, unterrichtet die Ausgangsbehörde die Widerspruchsbehörde über die Anrufung des Petitionsausschusses. Die Ausgangsbehörde teilt dem Petitionsausschuss mit, ob bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt wurde.

b)

Falls Widerspruch eingelegt wurde, unterrichtet sie den Petitionsausschuss über das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens. Wenn ein Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid ergangen ist, übersendet die Ausgangsbehörde eine Abschrift hiervon an den Petitionsausschuss und teilt diesem nach Ablauf der Klagefrist mit, ob gegen den Bescheid Klage erhoben wurde.

c)

Ist Klage erhoben worden, teilt die Ausgangsbehörde dem Petitionsausschuss den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mit, wenn die Petition im Zeitpunkt der Beendigung des Gerichtsverfahrens noch anhängig ist.

d)

Ist gegen den Verwaltungsakt kein Widerspruchsverfahren statthaft, so teilt die Ausgangsbehörde dem Petitionsausschuss mit, ob bis zum Ablauf der Klagefrist Klage erhoben wurde. Sie unterrichtet ihn über den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens, wenn die Petition im Zeitpunkt der Beendigung des Gerichtsverfahrens noch anhängig ist.

e)

Richtet sich die Petition gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, so teilt die Ausgangsbehörde dem Petitionsausschuss mit, ob ein Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) eingelegt wurde und ob die Aussetzung der Vollziehung oder die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei einer Behörde oder einem Gericht beantragt worden ist. Sie informiert den Petitionsausschuss über den Ausgang dieser Verfahren, wenn die Petition im Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung noch anhängig ist.

3.

Für Petitionen, die den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes oder Bauvoranfragen zum Gegenstand haben, gilt Nummer 2 entsprechend. Eine sachliche Prüfung der Petition durch den Petitionsausschuss findet auch statt, wenn die Behörde über den Antrag auf Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes oder die Bauvoranfrage nicht binnen drei Monaten ab Antragstellung entscheidet.

4.

Petitionen, die in die Bürgerschaft eingebrachte Gesetzentwürfe oder in die Stadtbürgerschaft eingebrachte Ortsgesetzentwürfe zum Gegenstand haben, werden den Fraktionen, Gruppen und Einzelabgeordneten und, soweit eine Überweisung erfolgte, den Abgeordneten, die dem federführenden Ausschuss oder der federführenden Deputation angehören, zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Petitionsausschuss kann im zu begründenden Einzelfall ergänzend bis zur abschließenden Abstimmung des jeweiligen Gesetzesentwurfs in der Bürgerschaft oder des eingebrachten Ortsgesetzentwurfs in der Stadtbürgerschaft eine Empfehlung zum Abstimmungsverhalten abgeben. Der Petitionsausschuss unterrichtet den Petenten oder die Petentin über das Abstimmungsergebnis und die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten der Volksgesetzgebung.

5.

Petitionen, die auf die Beschlussfassung eines Gesetzes durch die Bürgerschaft oder eines Ortsgesetzes durch die Stadtbürgerschaft gerichtet sind, werden den Fraktionen, Gruppen und Einzelabgeordneten übermittelt. Diese Übermittlung ersetzt die Beschlussempfehlung gemäß § 11. Der Petitionsausschuss unterrichtet den Petenten oder die Petentin über die Übermittlung und über die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten der Volksgesetzgebung.


§ 3a
Petitionen, die gerichtliche Verfahren betreffen

(1) Bei Petitionen, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde, erfolgt keine Beschlussempfehlung gemäß § 11. Der Petitionsausschuss informiert den Petenten oder die Petentin darüber.

(2) Das Recht des Petitionsausschusses, sich mit dem Verhalten der in § 1 Absatz 2 genannten Stellen als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu befassen, bleibt unberührt.

(3) Petitionen, die ein rechtskräftig abgeschlossenes Gerichtsverfahren betreffen, werden dem Petitionsverfahren bis hin zur Beschlussempfehlung gemäß § 11 nur zugeführt, soweit

1.

Gegenstand des Rechtsstreits eine Ermessensentscheidung der Verwaltung war und die Petition die Ausübung des Ermessens betrifft,

2.

Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden oder

3.

von einer in § 1 Absatz 2 genannten Stelle verlangt wird, auf die Vollstreckung eines zu ihren Gunsten ergangenen Urteils zu verzichten.

Soweit die Petition ein Tätigwerden des Gesetzgebers fordert, damit eine Rechtsprechung der angegriffenen Art in Zukunft nicht mehr möglich ist, wird sie nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 Nummer 4 oder 5 behandelt.

§ 4
Petitionsausschuss

(1) Die Bürgerschaft (Landtag) setzt einen Petitionsausschuss (Land) und die Stadtbürgerschaft einen Petitionsausschuss (Stadt) ein. Bürgerschaft (Landtag) und Stadtbürgerschaft wählen jeweils die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder.

(2) Petitionen, die in die Zuständigkeit der Bürgerschaft (Landtag) fallen, werden vom Petitionsausschuss des Landtags, Petitionen, die in die Zuständigkeit der Stadtbürgerschaft fallen, werden vom Petitionsausschuss der Stadtbürgerschaft, behandelt.

(3) Alle Petitionen sind dem jeweiligen Petitionsausschuss zur Bearbeitung zuzuleiten.

§ 5
Rechte des Petitionsausschusses

(1) Der Petitionsausschuss oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied kann die Petenten oder andere Beteiligte anhören sowie Ortsbesichtigungen durchführen. Der Senat und die Behörden des Landes haben dem Petitionsausschuss oder einzelnen von ihm durch Beschluss beauftragten Mitgliedern auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus ist das zuständige Mitglied des Senats verpflichtet, auf Verlangen des Petitionsausschusses Akten oder sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, jederzeit Zutritt zu den von ihm verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten.

(2) Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 entsprechend, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen.

(3) Betrifft eine Petition ein Handeln oder Unterlassen privatrechtlich organisierter Unternehmen oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind und die Petition die Wahrnehmung dieser Aufgaben betrifft, ist der Senat verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen mündliche oder schriftliche Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Petitionsausschuss kann bei Petitionen zu allgemeinen Belangen eine Stellungnahme der zuständigen Deputation oder eines zuständigen Ausschusses oder des zuständigen Beirats einholen.

(5) Stellungnahmen, Berichte und Auskünfte sind dem Petitionsausschuss binnen einer Frist von vier Wochen zuzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. Ist eine Petitionsangelegenheit eilbedürftig, kann die Frist zur Stellungnahme auf höchstens eine Woche verkürzt werden.

(6) Dem Petitionsausschuss sind erforderliche personenbezogene Daten von Petentinnen und Petenten sowie die mit dem jeweiligen Vorgang im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten Dritter zu übermitteln.

(7) Aus Anlass einer Petition kann der Petitionsausschuss oder können von ihm beauftragte Ausschussmitglieder Untersuchungshaft- oder Justizvollzugsanstalten sowie Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens des Landes und der Stadtgemeinde Bremen jederzeit und auch ohne vorherige Anmeldung besuchen. Dabei muss Gelegenheit bestehen, mit jeder dort befindlichen Person jederzeit und ohne Gegenwart anderer sprechen und alle Räumlichkeiten besichtigen zu können. Das zuständige Mitglied des Senats ist hiervon zuvor zu unterrichten.

(8) Werden dem Petitionsausschuss bei der Behandlung einer Petition Sachverhalte bekannt, die zwar nicht ausdrücklich vom Anliegen der Petenten umfasst sind, aber in einem inneren Zusammenhang mit der Petition stehen, kann er die parlamentarische Prüfung auch darauf ausweiten.

§ 6
Übermittlung personenbezogener Daten

Der Petitionsausschuss kann zur Ausübung seiner Befugnisse personenbezogene Daten an den Senat und an andere Stellen übermitteln, wenn das Einverständnis der Petenten vorausgesetzt werden kann und keine offensichtlich überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Personen entgegenstehen, deren Daten übermittelt werden.

§ 7
Vorläufige Regelungen

Enthält eine Petition Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Maßnahme, deren Vollzug die Abhilfe des Anliegens vereiteln oder wesentlich erschweren würde, so kann der Petitionsausschuss die betreffende Stelle um Aufschub der Maßnahme bitten.

§ 8
Behandlung von Massen- und Sammelpetitionen

(1) Massenpetitionen sind Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Petentinnen und Petenten mit dem gleichen Anliegen an die Bürgerschaft wenden, ohne dass eine bestimmte Person oder Personengemeinschaft als Urheber der Petitionen erkennbar ist. Sie werden als eine Petition geführt. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden zahlenmäßig erfasst. Die Einzelbenachrichtigung kann auf Beschluss des Ausschusses durch Pressemitteilungen oder durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

(2) Sammelpetitionen sind Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Personen mit dem gleichen Anliegen an die Bürgerschaft wenden und eine Person oder Personengemeinschaft als Urheber der Petitionen erkennbar ist. Über die Behandlung einer Sammelpetition werden die Urheber der Petition unterrichtet. Bei Unterschriftenlisten, die für sich eine Petition darstellen, wird die Einzelbenachrichtigung durch die Unterrichtung der ersten Unterzeichnerin oder des ersten Unterzeichners ersetzt, soweit keine Vertrauensperson benannt ist.

§ 9
Öffentliche Petitionen

(1) Öffentliche Petitionen sind Bitten oder Beschwerden von allgemeinem Interesse an die Bürgerschaft, die im Einvernehmen mit der Petentin oder dem Petenten auf der Internetseite der Bürgerschaft veröffentlicht werden können. Sie können von jeder Person einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars an den Petitionsausschuss eingereicht werden. Ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung besteht nicht.

(2) Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Personen oder Personengruppen über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition oder zur Abgabe eines Diskussionsbeitrages hierzu.

(3) Öffentliche Petitionen werden als eine Petition (Sammelpetition) bearbeitet.

(4) Eine öffentliche Petition, einschließlich ihrer Begründung, wird nicht zugelassen, wenn sie

1.

die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt;

2.

persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt hat;

3.

gegen die Menschenwürde verstößt;

4.

offensichtlich falsche, entstellende, diskriminierende, rassistische oder beleidigende Meinungsäußerungen enthält;

5.

offensichtlich unsachlich ist oder der Verfasser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht;

6.

zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstoßen;

7.

geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen beispielsweise durch Namensnennung eingreift, kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;

8.

Links auf andere Webseiten enthält;

9.

sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache bedient oder

10.

nicht in deutscher Sprache abgefasst ist;

11

oder wenn es sich um Petitionen handelt, bei denen gemäß § 3a keine Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses erfolgt.

(5) Von einer Veröffentlichung kann abgesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn

1.

der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entscheidung getroffen hat und keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden;

2.

sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet;

3.

die Petition geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten oder

4.

die Petition offensichtlich erfolglos bleiben wird.

(6) Für Diskussionsbeiträge zu einer öffentlichen Petition sowie deren Mitzeichnungen gelten sinngemäß dieselben Anforderungen wie für die Petition.

(7) Während der Mitzeichnungsfrist können die Mitzeichnungsliste oder das Diskussionsforum vorzeitig geschlossen werden, wenn eine sachliche Diskussion nicht mehr gewährleistet ist oder Löschungen von Beiträgen wegen Regelverstoßes in beachtlichem Umfang notwendig werden.

(8) Die Öffentlichkeit wird im Internet über das Ergebnis des Petitionsverfahrens unterrichtet.

(9) Eine Petition, die nicht veröffentlicht wurde, wird im weiteren Verfahren wie eine nicht öffentliche Petition behandelt. Die Petenten werden entsprechend unterrichtet.

§ 10
Beratung von Petitionsangelegenheiten

(1) Die Beratungen des Petitionsausschusses sind in der Regel nicht öffentlich.

(2) Der Ausschuss kann die Öffentlichkeit seiner Beratung beschließen, wenn hierdurch Rechte oder Interessen Dritter nicht gefährdet werden und die Petentin oder der Petent zustimmt.

(3) Öffentliche Petitionen werden in der Regel öffentlich beraten. Anhörungen in diesen Angelegenheiten erfolgen regelmäßig in öffentlicher Sitzung.

(4) Die Ausschussmitglieder und alle anderen teilnehmenden Personen sind auch nach Ausscheiden aus dem Petitionsausschuss zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.

§ 11
Beschlussempfehlungen

(1) Der Petitionsausschuss der Bürgerschaft (Landtag) beendet seine Tätigkeit im Einzelfall, wenn nicht ein Fall des § 3 vorliegt, mit einer Empfehlung an die Bürgerschaft (Landtag) und der Petitionsausschuss der Stadtbürgerschaft mit einer Empfehlung an die Stadtbürgerschaft. Die Empfehlung enthält eine kurze schriftliche Begründung, deren Wortlaut auf die Interessen der Petentin oder des Petenten und anderer privater Beteiligter Rücksicht zu nehmen hat und keine Rückschlüsse auf diese Personen zulässt.

(2) Die Empfehlung wird auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung der Bürgerschaft (Landtag) beziehungsweise der Stadtbürgerschaft gesetzt.

§ 12
Beschlüsse in Petitionsangelegenheiten

(1) Die Bürgerschaft kann

1.

die Petition dem Senat mit der Bitte um Abhilfe zuleiten;

2.

den Senat auffordern, der Petentin oder dem Petenten über die Sach- und Rechtslage erschöpfend und verständlich Auskunft zu erteilen;

3.

den Petitionsausschuss mit einer erneuten Überprüfung beauftragen;

4.

eine parlamentarische Initiative ergreifen;

5.

die Petition als erledigt erklären;

6.

die Petition dem Senat, den Fraktionen, Deputationen oder Fachausschüssen zur Kenntnis geben;

7.

die Petition als unbegründet zurückweisen.

(2) Wird eine Petition nach Absatz 1 Nummer 1 dem Senat mit der Bitte um Abhilfe zugeleitet, ist dieser verpflichtet, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu berichten, was er aufgrund der überwiesenen Petition und in anderen gleich gelagerten Fällen veranlasst hat. Sofern der Senat der Bitte um Abhilfe nicht nachkommt, hat die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator auf Ersuchen des Petitionsausschusses dem Ausschuss die Gründe mündlich darzulegen.

(3) Eine Aussprache findet vor der Abstimmung der Bürgerschaft über die Empfehlung nur statt, wenn eine Fraktion dies verlangt.

§ 13
Unterrichtung der Petenten

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Petitionsausschusses unterrichtet die Petentin oder den Petenten schriftlich über die Entscheidung der Bürgerschaft und teilt dabei die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung mit.

§ 14
Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses

Der jeweilige Petitionsausschuss legt der Bürgerschaft (Landtag) oder der Stadtbürgerschaft einen Jahresbericht vor.

§ 15
Nicht erledigte Petitionen

Petitionen, die am Ende der Wahlperiode noch nicht abschließend behandelt sind, werden in der nächsten Wahlperiode weiter behandelt, ohne dass es eines erneuten Antrags der Petentin oder des Petenten bedarf.

§ 16
Verfahrensordnung

Das Nähere regelt eine Verfahrensordnung, die sich der Petitionsausschuss gibt.

§ 16a
Übergangsregelung

Für Petitionen die vor dem 30. September 2016 bei der Bürgerschaft eingegangen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 29. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 17
Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bremische Bürgerschaft vom 26. März 1991 (Brem.GBl. S. 131 - 1100-d-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2007 (Brem.GBl. S. 489), außer Kraft.

Bremen, den 24. November 2009

Der Senat


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