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Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 31. August 2016

Veröffentlichungsdatum:28.09.2016 Inkrafttreten29.09.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.09.2016 bis 21.12.2017Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 901, ber. 966
Bezug (Rechtsnorm)BremAOG § 3, BremAOG § 4, BremAOG § 5, BremKTG § 4, BremKTG § 7, BremKTG § 8, LHO § 44, SGB 8 § 45, SGB 8 § 48

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:20.09.2016
Fassung vom:20.09.2016
Gültig ab:29.09.2016
Gültig bis:21.12.2017  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 BremAOG, § 4 BremAOG, § 5 BremAOG, § 4 BremKTG, § 7 BremKTG, § 8 BremKTG, § 44 LHO, § 45 SGB 8, § 48 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 901, ber. 966
Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinien zur Förderung
von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine
und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern
erfahrener, gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 31. August 2016

1.
Diese Richtlinien regeln gemäß § 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes - BremKTG - vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) die Förderung von Tageseinrichtungen von rechtsfähigen, gemeinnützigen Elternvereinen und sonstigen anerkannten, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrenen, gemeinnützigen Trägern. Die von diesen Trägern betriebenen Kleinkindgruppen, Kindergärten und Horte sind Tageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 6, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 des BremKTG.
2.
Eine finanzielle Förderung der von diesen Trägern betriebenen Tageseinrichtungen ist unter folgenden Bedingungen durch das Amt für Soziale Dienste (AfSD) möglich:
2.1
Die Tageseinrichtung verfügt über eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes (LJA) gemäß der §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und wird unter Beachtung der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen – RiBTK – in der jeweils gültigen Fassung geführt.
2.2
Die Tageseinrichtung ist hinsichtlich ihres Standorts und ihres Platzangebots Bestandteil des durch die Stadtgemeinde Bremen veranlassten und mit der zuständigen senatorischen Behörde verhandelten Betreuungsangebots.
2.3
Die Anzahl der Plätze ist so gestaltet, dass die Mindestbelegungszahlen (vgl. Ziffern 4.1., 4.2. und 4.3) erreicht werden.
2.4
Die Bestimmungen des Aufnahmeortsgesetzes - BremAOG - in seiner jeweils aktuellen Fassung werden beachtet.
2.5
Das gilt insbesondere für die Angebots- und Aufnahmeplanung gemäß §§ 3 und 4 BremAOG. Die jeweiligen trägerinternen Abläufe und Festlegungen sind darauf abgestimmt. (Brem.ABl. 2014 S. 1575).
Die Träger und ihre Tageseinrichtungen arbeiten mit dem AfSD und den anderen Trägern und Einrichtungen im Sozialraum zusammen.
2.6
Der Träger übernimmt durch seinen Vorstand die volle rechtliche, finanzielle, organisatorische und pädagogische Verantwortung für die Tageseinrichtung. In Tageseinrichtungen von Elternvereinen ist in der Regel ein Elternteil Mitglied des Vereins.
3.
3.1
Auf Antrag kann das AfSD einen Zuschuss zu den laufenden Personal- und Betriebskosten und/oder zu Investitionen gewähren. Die Höhe des Zuschusses ist grundsätzlich im Wesentlichen bestimmt durch die regelmäßige wöchentliche Betreuungsdauer und die Anzahl der regelmäßig belegten Plätze. Als zuwendungsfähige Betreuungsdauer gelten 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kleinkinder, 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kinder im Vorschulalter und in der Regel im Jahresdurchschnitt 15 bis 25 Wochenstunden für Plätze für Schulkinder.
Zuschüsse werden nach festgelegten Höchstsätzen als Festbetrag gewährt (siehe Anlage 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 - 31. Juli 2016 und ab dem 1. August 2016 die Anlage 3 dieser Richtlinie).
3.2
Zu den Ausgaben für das Personal zur Betreuung einer Gruppe und zu den laufenden Sachausgaben kann in Abhängigkeit von der erforderlichen Betreuungsdauer und den kontinuierlich belegten Plätzen der Gruppe ein pauschalierter Zuschuss gezahlt werden (siehe Anlage 1 und 3 dieser Richtlinie sowie erläuternde Regelungen zu den Gruppenarten).
3.3
Zu den Mieten oder mietähnlichen Belastungen und zu den Mietnebenkosten aller Art kann ein Zuschuss bis zur Höhe von 80 % der notwendigen Ausgaben gezahlt werden, jedoch nicht mehr als 639 € pro Gruppe pro Monat.
3.4
Bei der Gründung von neuen Tageseinrichtungen oder Eröffnung neuer Gruppen kann für die Herrichtung und Ausstattung von geeigneten Räumlichkeiten ein einmaliger Zuschuss bis zur Höhe von 5.113 € pro Gruppe gezahlt werden.
3.5
Für die Gesamtleitung einer nach diesen Richtlinien geförderten, mehrgruppigen Einrichtung kann ein Zuschuss bewilligt werden.
Die Zuschusshöhe pro Monat ist abhängig von der Anzahl der regelmäßig belegten Plätze (siehe Anlage 2 dieser Richtlinie).
Belegte Plätze in Kleinkindgruppen werden doppelt gezählt. (Brem.ABl. 2014 S. 1575).
Einrichtungen mit über 100 regelmäßig belegten Plätzen kann auf Antrag ein höherer Zuschuss bewilligt werden.
3.6
Zuschüsse nach Ziffer 3.2. und 3.3. dieser Richtlinie sind gegenseitig deckungsfähig.
4.
Die Gewährung von Zuschüssen für eine über den Rechtsanspruch der jeweiligen Betreuungsart hinausgehende Betreuungsdauer setzt den Nachweis des zeitlichen Betreuungsbedarfs nach § 5 Absatz 4 BremAOG von mindestens 80 % der aufgenommenen Kinder voraus.
4.1
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 8 Plätze von Kleinkindern belegt sind, die in der Regel mindestens 12 Monate alt und nicht älter als 36 Monate sind.
Mit Vollendung des 42. Lebensmonats eines Kindes endet die Zuwendungsfähigkeit bei Belegung eines Platzes in einer Kleinkindgruppe.
Zu Beginn eines Kindergartenjahres sollen keine Kinder neu aufgenommen werden, die älter als 31 Monate sind.
4.2
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze von Kindern belegt sind, die am Tag der Aufnahme älter als 31 Monate waren.
4.3
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze durch Grundschulkinder belegt sind.
5.
5.1
Wenn die jeweilige Mindestbelegung unterschritten wird oder bei Fehlbelegungen, wird der Zuschuss nach Ziffer 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien anteilig für die jeweiligen Monate gekürzt. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Altersgrenze in einer Kleinkindgruppe unter- oder überschritten werden, ohne dass der Zuschuss anteilig gekürzt wird. Über die Ausnahme entscheidet das AfSD in Abstimmung mit der zuständigen senatorischen Behörde.
Wird die Altersgrenze unterschritten, ist eine entsprechende Betriebserlaubnis für die Einrichtung erforderlich.
5.2
Einrichtungen, die nach diesen Richtlinien Zuschüsse für Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen erhalten, können in der internen Zuordnung zu Gruppen beide Altersgruppen mischen.
5.3
Weiteres - zum Beispiel zu Ziffer 5.1 dieser Richtlinien - kann die zuständige senatorische Behörde über eine Verwaltungsanweisung regeln. (Brem.ABl. 2014 S. 1575).
6.
6.1
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der jährlich bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes.
6.2
Zuschüsse nach diesen Richtlinien können nur für Kinder gewährt werden, die in der Stadtgemeinde Bremen ihren ständigen Hauptwohnsitz haben. Sofern eine Kostenvereinbarung der Stadtgemeinde Bremen mit Niedersächsischen Kommunen besteht, können für die Belegung mit Kindern dieser Kommunen Zuschüsse gezahlt werden.
6.3
Anträge auf Zuwendungen müssen rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraumes schriftlich beim AfSD gestellt werden. Über die notwendige Art und Form der Antragstellung, Unterlagen und Termine informiert das AfSD.
6.4
Die Bewilligung erfolgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Maßgeblich für den Zuschuss der ersten 7 Monate eines Kalenderjahres ist die von den Trägern im Januar dargestellte Belegung und für den Zuschuss der letzten 5 Monate eines Kalenderjahres die im August dargestellte Belegung.
6.5
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem AfSD zuschussrelevante Veränderungen, z.B. in der Belegung, im Verlauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.
6.6
Zuschüsse werden nach diesen Richtlinien als Projektförderung im Rahmen des § 44 der Landeshaushaltsordnung und diesen Richtlinien gewährt. Soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen festgelegt sind, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P).
7.
7.1.
Die Finanzierung der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben für eine Tageseinrichtung wird durch einen Eigenanteil des Trägers, Elternbeiträge und Eigenarbeit der Eltern, sowie andere Einnahmen sichergestellt.
7.2.
Die Elternbeiträge sollen sich nach der Leistungsfähigkeit der Eltern richten. Der Durchschnittselternbeitrag einer Kindergarten- oder Hortgruppe soll in der Regel den Betrag nicht überschreiten, der als Höchstbeitrag jeweils für eine vergleichbare Betreuungsdauer gemäß Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen festgelegt ist.
8.
Wenn eine über diese Richtlinien geförderte Tageseinrichtung geschlossen wird, ist bei der Entscheidung über die weitere Verwendung von Einrichtungsgegenständen und Spielmaterialien, die mit öffentlichen Mitteln beschafft wurden, das AfSD zu beteiligen.
9.
Sofern die Dachorganisationen der von Elternvereinen betriebenen Tageseinrichtungen auf der Basis einer Vereinbarung mit der zuständigen senatorischen Behörde eine Beratungsstelle führen, kann sie jährlich einen Zuschuss für diesen Zweck im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltmittel erhalten. Die Aufgaben beider zurzeit betriebenen Beratungsstellen sind - zuletzt - in der Vereinbarung vom 11. Oktober 1999 zwischen dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und den Trägern der Beratungsstellen geregelt. Das Beratungs- und Fortbildungsangebot der Beratungsstellen richtet sich - unabhängig von einer Mitgliedschaft - an alle nach diesen Richtlinien geförderten Träger.
10.
10.1.
Über Ausnahmen von diesen Richtlinien bei besonders begründeten Projekten entscheidet die zuständige senatorische Behörde.
10.2.
Über Ausnahmen zum Zwecke der notwendigen Bestandserhaltung einer bestehenden Tageseinrichtung entscheidet das AfSD in Abstimmung mit der zuständigen senatorischen Behörde. Ausnahmen zu Ziffer 3.4 dieser Richtlinien sollen einen Betrag von 5.113 € nicht überschreiten.
11.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen der Elternvereine in der Stadtgemeinde Bremen vom 9. Oktober 2014 (Brem. ABl. S. 1575) außer Kraft.

Bremen, den 20. September 2016

Die Senatorin für Kinder und Bildung

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