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Zeichnungsrichtlinie des Eigenbetriebs Performa Nord

Veröffentlichungsdatum:10.10.2016 Inkrafttreten11.10.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 920
Bezug (Rechtsnorm)BremSVG § 6
Zitiervorschlag: "Zeichnungsrichtlinie des Eigenbetriebs Performa Nord (Brem.ABl. 2016, S. 920)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:28.09.2016
Fassung vom:28.09.2016
Gültig ab:11.10.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 6 BremSVG
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 920
Zeichnungsrichtlinie des Eigenbetriebs Performa Nord

Zeichnungsrichtlinie des Eigenbetriebs Performa Nord

Vorbemerkung

Gemäß § 6 Absatz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG) ist die Vertretung der Betriebsleitung durch eine Zeichnungsrichtlinie zu regeln. Diese ist nach § 6 Absatz 3 BremSVG im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Bremen, den 28. September 2012

Die Senatorin für Finanzen

Zeichnungsrichtlinie Performa Nord – Eigenbetrieb des Landes Bremen
gemäß
§ 6 Absatz 2 BremSVG

1.
Übertragung der Vertretungsmacht auf den stellvertretenden Geschäftsführer Herrn Reinhard Börner zusammen mit einer der in den folgenden Ziffern genannten Personen.
2.
Übertragung der Vertretungsmacht auf den weiteren Vertreter, Leitung des Geschäftsbereiches P, Herrn Dietmar Schröder, zusammen mit
a)
der Leitung der Verwaltung, Herrn Martin Albert (G3), oder
b)
der Leitung des Rechnungswesens, Frau Susanne Utikal (G2) oder
c)
der Leitung der Innenrevision, Herrn Rainer Mattern (G1) oder
d)
der Leitung eines anderen Geschäftsbereiches.
3.
Übertragung der Vertretungsmacht auf die weiteren Leitungen von Geschäftsbereichen Herrn Reinhard Gronau (F2), Herrn Dr. Jan Kristian Neumann (F1) sowie Herrn Thomas Elsner (B) jeweils für sich, zusammen mit
a)
der Leitung der Verwaltung, Herrn Martin Albert (G3), oder
b)
der Leitung des Rechnungswesens, Frau Susanne Utikal (G2) oder
c)
der Leitung der Innenrevision, Herrn Rainer Mattern (G1) oder
d)
der Leitung eines anderen Geschäftsbereiches.

Die Vertretungsmacht zu 1. gilt uneingeschränkt für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung der Geschäftsleitung.

Die Vertretungsmacht zu 2. und 3. gilt jeweils in der Reihenfolge der jeweiligen Aufzählung eingeschränkt während in der Regel unvorhersehbarer Abwesenheiten der Geschäftsleitung und des stellvertretenden Geschäftsführers nur für zwingend in diesem Zeitraum zu zeichnende Vorgänge und für unaufschiebbare Entscheidungen. Die getroffenen Entscheidungen und das Vertretungserfordernis sind von den jeweils Handelnden zu dokumentieren.


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