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Bremische Verordnung über den zentralen Meldedatenbestand (BremMeldV)

Veröffentlichungsdatum:17.10.2016 Inkrafttreten01.11.2015
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 630
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über den zentralen Meldedatenbestand (BremMeldV) vom 2. Oktober 2015 (Brem.GBl. 2016, S. 630)"

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juris-Abkürzung: BremMeldV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremMeldV
Ausfertigungsdatum:02.10.2015
Gültig ab:01.11.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2016, 630
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung über den zentralen Meldedatenbestand
(BremMeldV)
Vom 2. Oktober 2015
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 8 Nummer 2, 3 und 8 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 - 210-a-1) wird verordnet:

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§ 1

Der zentrale Meldedatenbestand wird im Internet unter der Adresse www.landesmelderegister.bremen.de bereitgehalten.

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§ 2

Der zentrale Meldedatenbestand wird im Auftrag des Senators für Inneres von „dataport“, Anstalt des öffentlichen Rechts, geführt. Der Senator für Inneres ist verantwortliche Stelle für den zentralen Meldedatenbestand.

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§ 3

(1) [1]Die Meldebehörden in Bremen und Bremerhaven übermitteln am 31. Oktober 2015 einen ausgewählten Meldedatenbestand nach § 4 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes an den zentralen Meldedatenbestand zur Errichtung eines Initialdatenbestandes.

(2) Zur Fortschreibung der im zentralen Meldedatenbestand gespeicherten Meldedaten übermitteln die Meldebehörden ihren aktualisierten Datenbestand täglich an den zentralen Meldedatenbestand.

(3) Die Prüfung und die Erteilung der Zugangsberechtigungen zum zentralen Meldedatenbestand obliegen den Meldebehörden. Die Prüfung umfasst auch, welche Daten jeweils an die anfragende Stelle übermittelt werden dürfen.

Fußnoten

[1]

Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 31.10.2015

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§ 4

Der Datenabruf aus dem zentralen Meldedatenbestand darf landesintern über das landeseigene Netz erfolgen.

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§ 5

(1) Die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes werden durch den zentralen Meldedatenbestand sichergestellt.

(2) Darüber hinaus dürfen auch andere Datenübermittlungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über den zentralen Meldedatenbestand abgewickelt werden. Dieses gilt auch für Melderegisterauskünfte gemäß §§ 44, 45 und 49 des Bundesmeldegesetzes.

(3) Anfragen bremischer Behörden auf bremische Meldedaten dürfen über den zentralen Meldedatenbestand abgewickelt werden. Anfragen bremischer Behörden auf auswärtige Meldedaten sind über den zentralen Meldedatenbestand abzuwickeln. Hierzu haben die bremischen Behörden sich beim zentralen Meldedatenbestand zu registrieren.

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§ 6

§ 3 Absatz 1 tritt am 31. Oktober 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. November 2015 in Kraft.

Bremen, den 2. Oktober 2015

Der Senator für Inneres

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