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  • Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmälern vom 16. Februar 1957

Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmälern

Veröffentlichungsdatum:28.03.1957 Inkrafttreten28.03.1957
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.03.1957 bis 31.03.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1957, S. 11

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juris-Abkürzung: NatDenkmSichV BR 1957
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:NatDenkmSichV BR 1957
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmälern
Vom 16. Februar 1957
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.03.1957 bis 31.03.2005

V aufgeh. durch Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91)

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Auf Grund der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 und 16 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie der §§ 7 Abs. 1-4 und 9 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird verordnet:

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§ 1

Die in der nachfolgend abgedruckten Liste aufgeführten Naturdenkmale werden mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturdenkmalbuch der Freien Hansestadt Bremen eingetragen und erhalten damit den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.

Liste der Naturdenkmale

 

 

Angaben über die Lage der Naturdenkmale

Lfd. Nr.
im Natur-
denkmalbuch

Bezeichnung, Anzahl,
Art, Name der Natur-
denkmale

Stadt-, Landgemeinde
(Ortsbezirk, Gemarkung,
Forstamt)

Meßtischblatt 1 : 25 000;
Jagen-Nummer; Flur-,
Parzellen-Nummer
Eigentümer

Lagebezeichnung nach
festen Geländepunkten
(Himmelsrichtung, Ent-
fernung und dergleichen)

3

Straßenbäume der
Osterholzer Landstraße
(Eichen)

Stadtgemeinde Bremen
Ortsteile Osterholz und
Oberneuland

E. Stadtgemeinde
Bremen

Osterholzer Landstr. von
der Osterholzer Heerstr.
bis zur Einmündung in die
Rockwinkler Landstraße

4

Eichenallee am Zu-
gang zu den Grund-
stücken Leher Heer-
straße 127 und 129
(21 Eichen)

Stadtgemeinde Bremen
Stadtteil Horn-Lehe

Kat. Parz VR 226

An der Zuwegung zu den
Grundstücken Leher Heer-
straße 127 und 129

 

203

,

307

 

 

114

114

 

E: Prof. E. M. Gorsemann,
H. R. M. Krohn

5

1 Blutbuche,
1 Maulbeerbaum
(Morisnigra)

Stadtgemeinde Bremen
Stadtteil Schwachhausen

Kat. Parz. VR 90,

Grundstück Schwachhauser
Heerstraße 62

Nr. 703 B,

E: Stadtgemeinde Bremen

6

1 Blutbuche
1 Eiche

Stadtgemeinde Bremen
Stadtteil
Schwachhausen

Kat. Parz. VR 90 Nr. 702

Grundstück Schwachhauser
Heerstraße 66 A

E: Stadtgemeinde Bremen

7

1 Rotbuche
(Fagus silvatica)

Stadtgemeinde Bremen
Stadtteil Schwachhausen

Kat. Parz. VR 90 Nr.

Grundstück Schwachhauser
Heerstraße 84

529 u. 530, E: A. F. W.

Fedder Wwe. Erben

8

2 Eichen

Stadtgemeinde Bremen
Stadtteil Ostertors-
vorstadt

Kat. Parz. VR 73 Nr.

Grundstück Kirchbachstr. 1/3

 

103

u.

103

 

 

13

18

 

E; W. Gerdes

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§ 2

Die Entfernung, Zerstörung oder sonstige Veränderung der Naturdenkmale ist verboten. Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Naturdenkmale oder ihre Umgebung zu schädigen oder zu beeinträchtigen, z. B. durch Anbringen von Aufschriften, Errichtung von Verkaufsbuden, Bänken, Zelten, Abladen von Schutt oder dergleichen. Als Veränderung gilt auch das Ausästen, das Abbrechen von Zweigen, das Verletzen des Wurzelwerks oder jede sonstige Störung des Wachstums, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Pflege der Naturdenkmale handelt. Die Besitzer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Schäden oder Mängel an den Naturdenkmalen mir als untere Naturschutzbehörde zu melden.

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§ 3

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

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§ 4

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

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§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Bremen, den 16. Februar 1957

Der Senator für Inneres
als untere Naturschutzbehörde

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