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  • Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV) vom 4. September 2002

Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV)

Veröffentlichungsdatum:09.10.2002 Inkrafttreten08.11.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.11.2016 bis 23.02.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2024 (Brem.GBl. S. 39)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 511
Gliederungsnummer:203-c-10

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juris-Abkürzung: WKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-10
Amtliche Abkürzung:WKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-10
Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung
(WKostV)
Vom 4. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.11.2016 bis 23.02.2018
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2024 (Brem.GBl. S. 39)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der Wirtschafts- und Häfenverwaltung werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputationen für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.

Bremen, den 4. September 2002

Der Senator für Wirtschaft und Häfen

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Wirtschaft und Häfen

Nr.

Kostentatbestand

Kostensatz

12

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

122

Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

 

122.09

Genehmigung zum Gebrauch von offenem Feuer im Hafengebiet

11,50
bis 78,00

123

Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

 

123.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem GwG, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

nach Zeit- und
Sachaufwand
zzgl. Auslagen

123.01

Zustimmung zur Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 9 GwG

50,00
bis 1 000,00

123.02

Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 GwG

50,00
bis 1 000,00

 

durch Allgemeinverfügung

gebührenfrei

123.03

Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 GwG

50,00
bis 1 000,00

 

durch Allgemeinverfügung

gebührenfrei

123.04

Bestimmung der risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 GwG, sofern die Bestimmung auf Antrag erfolgt.

50,00
bis 1 000,00

123.05

Ausnahme von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 GwG

50,00
bis 1 000,00

 

durch Allgemeinverfügung

gebührenfrei

123.06

Maßnahme oder Anordnung nach § 16 GwG

50,00
bis 1 000,00

123.07

Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz nach § 16 GwG, sofern der oder die Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat

50,00
bis 1 000,00

143

Fischereiwesen

 

143.00

Fischereischein mit Fischereiprüfung

64,00

143.01

Fischereischein nach § 9 Fischereigesetz (Stockangler)

32,00

143.02

Zweitausfertigung eines Fischereischeines

20,00

143.03

Bestellung eines Fischereiaufsehers

gebührenfrei

143.04

Aufhebung der Bestellung eines Fischereiaufsehers

gebührenfrei

143.05

Maßnahmen zur Durchsetzung der Hegeverpflichtung gemäß § 18 Fischereigesetz

32,00
bis 97,00

143.06

Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Fischereigesetz

gebührenfrei

143.07

Genehmigung oder Versagung von Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 3 Fischereigesetz

64,00
bis 193,00

143.08

Ausnahmen gemäß § 21 Fischereigesetz (Fangmethoden)

64,00
bis 193,00

143.09

Anerkennung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung von Fischereivereinen gemäß § 29 Fischereigesetz

129,00
bis 322,00

143.10

Versagung, Widerruf und Rücknahme von Fischereischeinen

64,00
bis 129,00

143.11

Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Fischereigesetz

gebührenfrei

15

Gewerbewesen (aus genommen Gaststättenwesen)

 

150

Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften

 

150.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen in Gewerbeangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen

 

Gewerbeanzeigen (§ 14 GewO)

 

150.01

Einfache Einzelauskunft (Name, Tätigkeit, Betriebsstätte)

8,00

 

Im automatisierten Verfahren

gebührenfrei

150.02

Erweiterte Einzelauskunft

16,00

 

Im automatisierten Verfahren

13,00

150.03

Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen und die Aufgabe des Gewerbe einschließlich des Empfangs der Anzeigebescheinigung (§ 14 Absatz 1 i.V.m. § 15 Absatz 1 GewO)

 

 

Gewerbeanmeldung

32,00

 

Gewerbeummeldung

18,00

 

Gewerbeabmeldung

gebührenfrei

150.04

Beanstandung einer Gewerbeanzeige

18,00

150.05

je Mehr- oder Ersatzausfertigung

9,00

150.06

Nachkontrolle eines Gewerbebetriebs, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird

59,00
bis 871,00

 

Schaustellungen von Personen

 

150.07

Erlaubnis nach § 33a GewO

146,00

 

Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeiten

 

150.08

Erlaubnis zum Aufstellen technischer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Absatz 1 GewO

332,00
bis 1 897,00

150.09

Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte nach § 33c Absatz 3 GewO

550,00

150.10

Erlaubnis zum Veranstalten eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeiten nach § 33d GewO

332,00
bis 1 897,00

150.11

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens

477,00
bis 8 866,00

 

Pfandleihgewerbe

 

150.12

Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandleihvermittlungsgewerbes nach § 34 GewO

192,00

 

Bewachungsgewerbe

 

150.13

Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes nach § 34a GewO

435,00
bis 1 920,00

150.14

Meldung je Wachperson gemäß § 9 Absatz 3 Bewachungsverordnung (BewachV)

53,00

150.15

Überprüfung einer gemeldeten Wachperson aus besonderem Anlass

59,00
bis 408,00

150.16

Abmeldung je Wachperson nachgemäß § 9 Absatz 3 BewachV

8,00

150.17

Abmeldung je Wachperson nach § 9 Absatz 3 BewachV nach behördlichem Hinweis

48,00

150.18

Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson nach § 34a Absatz 4 GewO

94,00
bis 581,00

 

Versteigerergewerbe

 

150.19

Versteigerererlaubnis nach § 34b GewO

128,00

 

Maklergewerbe

 

150.20

Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 GewO

294,00
bis 1 001,00

 

Finanzanlagenvermittlergewerbe

 

150.21

Erlaubnis zum Betrieb des Finanzanlagevermittlergewerbes nach § 34f Absatz 1 GewO

294,00
bis 1 001,00

150.22

Untersagung der Beschäftigung von Beratungs- und Vermittlungspersonal nach § 34f Absatz 6 GewO

94,00
bis 581,00

150.23

Erlaubnis zum Betrieb des Finanzanlagenvermittlergewerbes nach § 157 Absatz 2 GewO

165,00

 

Gewerbeuntersagung

 

150.24

Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit oder aus anderen Gründen nach § 35 GewO

Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

250,00
bis 4 740,00

150.25

Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes

424,00

 

Überwachungsbedürftiges Gewerbe

 

150.26

Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 GewO

59,00
bis 929,00

150.27

Auskunftsanforderung nach § 38 Absatz 1 Satz 3 GewO

(zusätzlich zu den Kosten für das Führungszeugnis oder/und die Gewerbezentralregisterauskunft)

41,00

 

Erlöschen von Erlaubnissen

 

150.28

Fristverlängerungen nach § 49 Absatz 3 GewO

18,00

 

Reisegewerbe

 

150.29

Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO

128,00

150.30

Erteilung einer Zweitschrift oder Ersatzausfertigung einer Reisegewerbekarte

37,00

150.31

Änderung oder Ergänzung der Reisegewerbekarte

17,00

150.32

Untersagung des Reisegewerbes nach § 59 GewO

Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

86,00
bis 238,00

150.33

Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a GewO

128,00

150.34

Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO

128,00

150.35

Änderung oder Ergänzung der Gewerbelegitimationskarte

18,00

150.36

Erlaubnis nach § 60a GewO für die Veranstaltung von Glücksspielen auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen

128,00
bis 429,00

150.37

Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewO

61,00
bis 1 207,00

150.38

Rücknahme und Widerruf von Gewerbeerlaubnissen nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsrechts

Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

245,00
bis 4 740,00

151

Bremisches Spielhallengesetz (BremSpielhG)

 

151.01

Erlaubnis zum Betrieb eines Spielhallengewerbes

Für Auflagen und Bedingungen bei Erteilung der Erlaubnis ist die Nummer 151.02 anzuwenden.

Für die Rücknahme und den Widerruf ist die Nr. 150.38 anzuwenden.

477,00
bis 8 866,00

151.02

Anordnung und Auflage nach § 2 Absatz 3 BremSpielhG

95,00
bis 1 210,00

151.03

Fristverlängerung nach § 2 Absatz 5 Satz 2 BremSpielhG

18,00
bis 71,00

151.04

Nachkontrolle eines Spielhallenbetriebs nach § 7 BremSpielhG, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird

59,00
bis 871,00

151.05

Anordnung nach § 9 Absatz 1 BremSpielhG

95,00
bis 1 210,00

152

Gewerberechtliche Nebengesetze

 

152.00

Untersagung der Betriebsfortsetzung nach § 16 Absatz 3 der Handwerksordnung

128,00
bis 2 438,00

16

Gaststättenwesen

 

160

Amtshandlungen nach dem Bremischen Gaststättengesetz (BremGastG) und der Bremischen Gaststättenverordnung (BremGastV)

 

160.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen in Gaststättenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen

160.01

Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes

Für Auflagen und Bedingungen bei Erteilung der Erlaubnis ist die Nummer 160.04 anzuwenden.
Für die Rücknahme und den Widerruf ist die Nummer 150.38 anzuwenden.

128,00

160.02

Vorübergehende Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Absatz 3 BremGastG

53,00

160.03

Fristverlängerung nach § 2 Absatz 5 BremGastG

18,00

160.04

Anordnungen und Auflagen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 BremGastG und Anordnungen bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben nach § 2 Absatz 6 BremGastG

nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen

160.05

Beschäftigungsverbot nach § 5 BremGastG

424,00

160.06

Nachkontrolle eines Gaststättenbetriebs nach § 7 BremGastG, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird

59,00
bis 871,00

160.07

Sperrzeitverkürzung oder Sperrzeitaufhebung (§ 4 BremGastV)

 

 

im Einzelfall

18,00

 

für einen Kalendermonat, bis zu einem Jahr

128,00

160.08

Ausnahmen von der Sperrzeit nach § 4 BremGastV durch Allgemeinverfügung

gebührenfrei

160.09

Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1 BremGastV

128,00

160.10

Meldung je Wachperson gemäß § 5 Absatz 2 BremGastV

53,00

160.11

Überprüfung einer gemeldeten Wachperson aus besonderem Anlass

59,00
bis 581,00

160.12

Abmeldung je Wachperson gemäß § 5 Absatz 2 BremGastV

8,00

160.13

Abmeldung je Wachperson gemäß § 5 Absatz 2 BremGastV nach behördlichem Hinweis

48,00

160.14

Auskunftsanforderung gemäß § 5 Absatz 3 BremGastV (zusätzlich zu den Kosten für das Führungszeugnis)

36,00

165.00

Nachkontrolle eines Gewerbebetriebes, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird

55,00
bis 605,00

170

Bergbauberechtigungen

 

170.00

Einteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7, 11)

 

 

zu gewerblichen Zwecken

575,00
bis zu 5.750,00

 

zu wissenschaftlichen Zwecken

287,50
bis 1.150,00

170.01

Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12)

1.150,00
bis 14.376,00

170.02

Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13)

1.150,00
bis 17.251,50

170.03

Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4)

143,50
bis 2.875,00

170.04

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5)

575,00
bis 8.625,50

170.05

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19) oder von Bergwerkseigentum (§ 20)

115,00
bis 1.150,00

170.06

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zu Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1)

115,00
bis 1.150,00

170.07

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Abs. 1)

115,00
bis 575,00

170.08

Genehmigung der Vereinigung (§ 26), Teilung (§ 28) oder des Austausches (§ 29) von Bergwerksfeldern

575,00
bis 5.750,50

170.09

Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3)

115,00
bis 575,00

170.10

Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4)

172,50
bis 1.725,00

170.11

Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, 16 Abs. 5)

115,00
bis 575,00

170.12

Entscheidung über Gewinn von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41)

115,00
bis 575,00

170.13

Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier oder grundeigener Bodenschätze (§ 42 Abs. 1, § 43)

115,00
bis 1.150,00

170.14

Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4)

115,00
bis 575,00

170.15

Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauten (§ 45 Abs. 1)

115,00
bis 575,00

170.16

Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4)

115,00
bis 575,00

170.17

Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149)

115,00
bis 575,00

170.18

Verlängerung aufrechtzuerhaltender Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3)

115,00
bis 2.875,00

170.19

Feststellung des Inhalts eines aufrechterhaltenden Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3)

115,00
bis 575,00

170.20

Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2)

115,00
bis 575,00

170.21

Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2)

115,00
bis 575,00

170.22

Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§ 161)

287,50
bis 2.875,00

171

Bergwerksbetrieb

 

171.00

Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51 u. 55)

575,00
bis 17.251,50

171.01

Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1)

115,00
bis 575,00

171.02

Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3)

172,50
bis 1.725,00

171.03

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2)

115,00
bis 575,00

171.04

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung (§ 65, § 176 Abs. 3). Hierzu gehören auch Änderungen, Verlängerungen und Ergänzungen.

287,50
bis 14.376,25

171.05

Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 bis 67, § 176 Abs. 3)

287,50
bis 2.875,00

171.06

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65, § 176 Abs. 3)

115,00
bis 575,00

171.07

Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40)

287,50
bis 1.437,50

171.08

Durchführung einer Grundabtretung (§ 77)

575,00
bis 8.625,50

171.09

Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2) oder Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3)

115,00
bis 2.875,00

171.10

Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2)

115,00
bis 575,00

171.11

Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5)

115,00
bis 575,00

171.12

Erteilung einer Vorabentscheidung (§ 91)

575,00
bis 5.750,50

171.13

Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3)

115,00
bis 575,00

171.14

Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1)

115,00
bis 575,00

171.15

Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2)

115,00
bis 575,00

171.16

Aufhebung einer Grundabtretung (§ 96)

115,00
bis 1.150,00

171.17

Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97)

115,00
bis 5.750,50

171.18

Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 Satz 1)

115,00
bis 575,00

171.19

Festsetzung einer Entschädigung (§ 102 Abs. 2)

115,00
bis 1.725,00

171.20

Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4)

115,00
bis 1.725,00

171.21

Anerkennung anderer Personen (§ 64 Abs. 1 Satz 2)

309,00

171.22

Verzicht auf Einreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2)

115,00
bis 575,00

701

Handwerks- und Berufsrecht

 

 

Amtshandlungen nach der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert am 20. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I, S. 2256)

 

701.00

Ausübungsberechtigung nach §§ 7a und 7b der Handwerksordnung (HwO)

175,00
bis 450,00

701.01

Ausnahmebewilligung nach §§ 8 und 9 HwO Unbefristete Ausnahmebewilligung

175,00
bis 450,00

701.02

Befristete Ausnahmebewilligung

100,00
bis 350,00

701.03

Verlängerung einer Ausnahmebewilligung

100,00
bis 350,00

701.04

Genehmigung von überbezirklichen Innungen nach § 52 Abs. 3 HwO

75,00
bis 175,00

701.05

Genehmigung von Satzungen von Landesinnungsverbänden nach § 80 HwO

75,00
bis 275,00

702

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

 

702.00

Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gem. § 14 Abs. 2 UBGG

575,00
bis 5.750,00

702.01

Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

350,00
bis 5.750,00

703

Börsenaufsicht

 

703.00

Genehmigung der Errichtung einer Börse nach § 1 Börsengesetz

4.000,00
bis 17.500,00

703.01

Genehmigung von Satzungsrecht und Änderung von Satzungsrecht der Börse

250,00
bis 750,00

703.02

Sonstige Genehmigungen und andere Amtshandlungen nach dem Börsengesetz, für die weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

100,00
bis 5.000,00

711

Flurbereinigung

 

711.00

Amtshandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen

gebührenfrei

80

Häfen

 

800

Allgemeine Hafenfragen, Ordnung u. Sicherheit in den Häfen

 

800.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere Amtshandlungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

5,00
bis 2.500,00

800.01

Bescheinigungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

4,00
bis 100,00

 

Anmerkung zu 800.00 und 800.01:

 

 

Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach den Vorgaben des Senators für Finanzen zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

 

800.02

Bestallung eines Hafenlotsen gem. § 6 ff. der Lotsenordnung für das Hafenlotswesen in Bremerhaven vom 28. Nov. 1979

50,00
bis 250,00

800.03

Nutzung eines Sicherstellungsplatzes im Anschluss an die für Sicherungsmaßnahmen eingeräumte Zeit von 14 Tagen:

 

 

15 bis 30 Tage

1 Kanister bis 60 l

13,00

 

 

1 Fass bis 450 l

52,00

 

 

1 IBC bis 3.000 l

70,00

 

 

1 Container

500,00

 

Jeder weitere begonnene Monat

1 Kanister bis 60 l

20,00

 

 

1 Fass bis 450 l

78,00

 

 

1 IBC bis 3.000 l

104,00

 

 

1 Container

750,00

800.04

Nutzung eines Bergungsfasses

bis 30 Tage

8,00

 

 

Jeder weitere begonnene Monat

12,00

800.05

Nutzung eines Begasungsplatzes

für einen Container für einen Zeitraum von bis zu 3 Tagen

20,00

81

Schifffahrt - Seeschifffahrt

 

810

Maßnahmen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Fundstelle ersetzen durch i.d.F. vom 28. Juli 1998 (BGBl.I S.1938)

 

810.00

Erteilung eines Befähigungszeugnisses
Ersatz eines Befähigungszeugnisses
Eintragung des Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü
Entzug eines Befähigungszeugnisses
Umtausch eines Befähigungszeugnisses

Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

 

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- u. Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 3120)

810.01

Bescheinigungen im Verfahren nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

4,00
bis 23,00

811

Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

 

811.00

Eintragungsscheine nach der Verordnung betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge vom 1. Juni 1884 (SaBremR 9510-a-1)

34,50

812

Gefährliche Seefrachtgüter

 

812.00

Ausnahmegenehmigungen nach der en nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286)

20,00
bis 300,00

814

Maßnahmen der Seemannsämter

 

814.00

Ausstellung eines Seefahrtbuches
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtsbuches
Ersatz eines Seefahrtbuches bei Verlust
Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung Änderung der Musterrolle
Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle
An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von
Besatzungsmitgliedern etc.
Befreiung von Musterungserfordernis je Schiff
Widerruf oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung

Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter - SeemannsÄKostV - vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4255) in der jeweiligen Fassung

814.01

Ausstellung einer Fahrzeitbescheinigung

 

 

für eine Seite

8,60

 

für jede weitere Seite

5,75

814.02

Hinterlegung von Gegenständen und Aufbewahrung von Effekten

5,75
bis 34,50

82

Schifffahrt - Binnenschifffahrt

 

820

Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe-Weser vom 31. August 1995 (SaBremR 950-c-1)

 

820.00

Ausnahmegenehmigung nach § 12

23,00
bis 173,00


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