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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 14/2016 - Reisekostenrecht

1. Höhe des Trennungstagegeldes ab 01. Januar 2017 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und übernachtungsgelder vom 22. November 2016 (ARVVwV)

Veröffentlichungsdatum:06.12.2016 Inkrafttreten06.12.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.12.2016 bis 31.12.2017Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)ARV 1991 § 3, BremARV § 3, BremTGV § 3

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:05.12.2016
Fassung vom:05.12.2016
Gültig ab:06.12.2016
Gültig bis:31.12.2017  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 ARV 1991, § 3 BremARV, § 3 BremTGV
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 14/2016 - Reisekostenrecht

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 14/2016 -
Reisekostenrecht

1.
Höhe des Trennungstagegeldes ab 01. Januar 2017
2.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und übernachtungsgelder vom 22. November 2016 (ARVVwV)

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

zu 1:

Durch Artikel 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. November 2016 (BGBl. I, Nr. 55, S. 2637) sind die Sachbezugswerte für unentgeltliche Verpflegung ab 01. Januar 2017 neu festgesetzt worden. Diese Sachbezugswerte bestimmen die Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Bremische Trennungsgeldverordnung (BremTGV) wie folgt:

Personenkreis

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

voller Tag

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BremTGV

1,70 Euro

3,17 Euro *)

3,17 Euro *)

8,04 Euro *)

§ 3 Absatz 3 Satz 2 BremTGV

2,55 Euro

4,76 Euro *)

4,76 Euro *)

12,07 Euro *)

*) gerundete Werte

Der in der letzten Spalte ausgewiesene Wert ist auf volle Tage anzuwenden.

zu 2:

Gemäß § 3 Abs. 1 Bremische Auslandsreisekostenverordnung (BremARV) werden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden.

Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der Neufassung der o.g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2016, die am 01. Januar 2017 in Kraft treten wird.

Die als Anlage zur ARVVwV beigefügte Tabelle berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau in den jeweiligen Staaten.

Für alle Dienstreisen, die noch im Jahr 2016 angetreten werden, gelten die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, die bis zum 31.12.2016 festgesetzt sind.

Es wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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