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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -

Veröffentlichungsdatum:21.12.2016 Inkrafttreten01.01.2017
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 896
Gliederungsnummer:762-b-2
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - vom 14. November 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 896)"

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juris-Abkürzung: LbkBRKreAOldStVtr BR 2017
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 762-b-2
juris-Abkürzung:LbkBRKreAOldStVtr BR 2017
Ausfertigungsdatum:14.11.2016
Gültig ab:01.01.2017
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2016, 896
Gliederungs-Nr:762-b-2
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen
und dem Land Niedersachsen
über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg
- Girozentrale -
Vom 14. November 2016
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen sind übereingekommen, die Rechtsverhältnisse der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - neu zu ordnen. Im Zuge dessen soll die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - die alleinige Trägerschaft der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - übernehmen. Dies vorausgeschickt, schließen die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen den nachstehenden Staatsvertrag:

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§ 1
Rechtsform, Sitz, Siegelführung

(1) Die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - (nachfolgend die „Bank“) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist öffentliche Kredit- und Pfandbriefanstalt. Die Bank ist mündelsicher.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Bremen.

(3) Die Bank führt ein Siegel.

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§ 2
Rechtsnachfolge

Die Bank ist Rechtsnachfolgerin der Bremer Landesbank.

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§ 3
Träger

(1) Träger der Bank ist die Norddeutsche Landesbank -Girozentrale -.

(2) Der Träger unterstützt die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Der Träger kann seine Trägerschaft an der Bank, einschließlich seiner Beteiligung am Stammkapital der Bank, ganz oder teilweise auf eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personengesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Träger ist, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen (Beleihung). In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft sowie die Höhe des zu übertragenden Anteils am Stammkapital zu regeln. Die Übertragung der Trägerschaft, einschließlich der Anteile am Stammkapital der Bank, lässt die in § 6 geregelte Haftung der Träger unberührt. Die Beleihung mit der Trägerschaft darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten durch die zu beleihende juristische Person des Privatrechts oder die Personengesellschaft gesichert ist. Der Übergang der Trägerschaft bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsicht (§ 10) und wird im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

(4) Der Träger kann seine Trägerschaft an der Bank einschließlich seiner Beteiligung am Stammkapital der Bank ganz oder teilweise auf einen anderen Träger oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung der Trägerschaft, einschließlich der Anteile am Stammkapital der Bank, lässt die in § 6 geregelte Haftung der Träger unberührt. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Bei einer Übertragung der Trägerschaft nach den Absätzen 3 und 4 ist die Satzung (§ 7) entsprechend anzupassen.

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§ 4
Stammkapital

(1) Die Höhe des Stammkapitals und die Beteiligungsverhältnisse werden durch die Trägerversammlung festgesetzt. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Träger kann seine Beteiligung am Stammkapital der Bank oder Rechte daraus ganz oder teilweise auf eine im Bereich des Trägers gehaltene Beteiligungsgesellschaft übertragen oder diese dort begründen. Die Haftung der Träger gemäß § 6 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

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§ 5
Aufgaben der Bank

(1) Der Bank obliegen nach Maßgabe ihrer Satzung die Aufgaben einer Landesbank und Sparkassenzentralbank (Girozentrale) sowie einer Geschäftsbank. Sie kann Geschäfte aller Art betreiben, die den Zwecken der Bank und ihres Trägers dienen. Die Bank ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben sowie das Bausparkassengeschäft durch selbständige Beteiligungsunternehmen zu betreiben.

(2) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Grundsätze nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen.

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§ 6
Haftung

(1) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(2) Die Haftung des Trägers ist vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.

(3) Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Bank aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer jeweiligen, bei Begründung der Haftung bestehenden Beteiligung am Stammkapital.

(4) Soweit die Träger der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - für deren Verbindlichkeiten haften, gilt diese Haftung auch für die Verbindlichkeiten der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - als Träger der Bank.

(5) Die Länder Bremen und Niedersachsen haften für die bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen vom 21. Dezember 1982 entstandenen Verbindlichkeiten der Bremer Landesbank und der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen weiterhin gemäß den bisherigen Bestimmungen.

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§ 7
Satzung

Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Einzelnen durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden von der Trägerversammlung beschlossen. Eine Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht (§ 10). Die Satzung und Änderungen der Satzung sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

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§ 8
Organe der Bank

(1) Organe der Bank sind

a)

der Vorstand,

b)

der Aufsichtsrat,

c)

die Trägerversammlung.

(2) Zusammensetzung und Befugnisse der Organe werden durch Satzung geregelt.

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§ 9
Pflichten und Rechte der Organmitglieder

(1) Die Mitglieder der Organe der Bank haben durch ihre Amtsführung die Bank nach besten Kräften zu fördern. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Vertreter des Trägers im Aufsichtsrat und in der Trägerversammlung sind hinsichtlich der Berichte, die sie dem von ihnen vertretenen Träger oder dessen Trägern zu erstatten haben, von der Verschwiegenheitspflicht befreit unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Empfänger der Berichte seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Dies gilt nicht für solche vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Bank, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin oder eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Bank zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Bank zu handeln.

(3) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats gilt Absatz 2 sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vertreterinnen und Vertreter von Aufsichtsratsmitgliedern.

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§ 10
Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht wird durch das Niedersächsische Finanzministerium ausgeübt. Dieses wird in Fällen von besonderer Bedeutung Entscheidungen nur im Benehmen mit der Senatorin bzw. dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen treffen.

(2) Die Rechtsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllt. Dabei hat sie die Befugnisse entsprechend § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen.

(3) Im Fall einer Beleihung gemäß § 3 Absatz 3 führt die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde zugleich die Rechtsaufsicht über den beliehenen Träger.

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§ 11
Prüfung durch den Landesrechnungshof

Der Niedersächsische Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bank.

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§ 12
Personalvertretung

Für die Bank finden das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen Anwendung.

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§ 13
Öffnungsklausel, Rechtsformwechsel

(1) Die Bank kann nach entsprechender Beschlussfassung der Trägerversammlung

a)

andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als Träger - auch länderübergreifend und unter Beteiligung am Stammkapital - aufnehmen oder sich als Träger an solchen Einrichtungen beteiligen,

b)

sich - auch länderübergreifend - mit anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder durch Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die Bank im Fall der Vereinigung sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann. Der Abschluss eines Fusionsvertrags ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. § 20 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung der Vereinigung im Niedersächsischen Ministerialblatt an die Stelle der Eintragung einer Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers tritt.

(2) Die Trägerversammlung kann mit Zustimmung der Rechtsaufsicht (§ 10) beschließen, die Bank rechtsformwechselnd in eine Aktiengesellschaft oder in eine andere Rechtsform unter Wegfall der öffentlichen Aufgabe (§ 5) umzuwandeln. Der Rechtsformwechsel ist im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch die Trägerversammlung festgestellt. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Ein Umwandlungsbericht nach § 192 Absatz 1 UmwG ist entbehrlich. § 204 in Verbindung mit den §§ 22 und 23 UmwG findet keine Anwendung. Im Fall der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft gilt der Träger gemäß § 3 als Gründer der Aktiengesellschaft. Er übernimmt die Aktien der Bank.

(3) Die Bank ist berechtigt, Unternehmensverträge, insbesondere einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, als beherrschtes bzw. gewinnabführendes Unternehmen mit der Norddeutschen Landesbank unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften abzuschließen. Weisungen der Norddeutschen Landesbank als herrschendes Unternehmen dürfen der gesetzlichen Aufgabenstellung der Bank nicht widersprechen. Der Abschluss des Unternehmensvertrags bedarf der Zustimmung der Trägerversammlung der Bank. Eine notarielle Beurkundung dieses Beschlusses ist ebenso wenig erforderlich wie ein Bericht über den Unternehmensvertrag und eine Prüfung desselben. Das Bestehen des Unternehmensvertrags ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Unternehmensvertrag wirksam.

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§ 14
Abgabenfreiheit

Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge gemäß § 2 oder wegen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse erforderlich werden, sind frei von Steuern und Gebühren, soweit eine Befreiung durch Landesrecht angeordnet werden kann. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

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§ 15
Übergangsregelung

(1) Bei einer Veränderung der Größe oder der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Bank kann die Satzung der Bank vorsehen, dass der Aufsichtsrat und/oder seine Ausschüsse neu zu bilden sind. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Satzungsänderung bestehende Aufsichtsrat und/oder seine Ausschüsse ihre jeweiligen Aufgaben für einen Übergangszeitraum bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter wahrnehmen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages gewählten Personalräte der Bank bestehen bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit nach § 22 Absatz 2 NPersVG fort und nehmen ihre Aufgaben bis zu einer Neuwahl auf der Grundlage des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu ergangenen Rechtsverordnungen wahr. Die Vorschriften über die vorzeitige Neuwahl (§ 23 NPersVG) bleiben unberührt. Jugend- und Auszubildendenvertretungen sind innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten des Staatsvertrages neu zu wählen. Die Amtszeit der bisherigen Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Gesamtpersonalrat der Bank endet mit der Bildung der neuen Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung nach § 56a NPersVG, spätestens jedoch nach vier Monaten ab Inkrafttreten des Staatsvertrages.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages auf dem Bremischen Personalvertretungsgesetz beruhenden Dienstvereinbarungen der Bank gelten auf Grundlage des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung fort.

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§ 16
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind, anderenfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.*

(2) Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - vom 18. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 297; Nds. GVBl. S. 263) außer Kraft.

Bremen, den 14. November 2016

Hannover, den 14. November 2016

Für die Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Finanzen
Für den Präsidenten des Senats
Karoline Linnert

Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Peter Jürgen Schneider

Fußnoten

*

Vgl. Bekanntmachung vom 23. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 1007): Der Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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