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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz vom 22. Oktober 201201.08.2012
Eingangsformel01.08.2012
Inhaltsverzeichnis01.08.2012
Teil 1 - Ausbildung01.08.2012
§ 1 - Aufgaben und Ziele01.08.2012
§ 2 - Unterrichtsgrundsätze01.08.2012
§ 3 - Dauer und Organisation der Ausbildung01.08.2012 bis 31.07.2023
§ 4 - Unterrichtsfächer und Stundentafel01.08.2012
§ 5 - Unterrichtsbegleitete Praktika01.08.2012
§ 6 - Fachpraktische Aufgabe01.08.2012
§ 7 - Voraussetzungen für die Zulassung24.12.2016
§ 8 - Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache28.07.2015
§ 9 - Zulassung01.08.2012
Teil 2 - Prüfung01.08.2012
§ 10 - Allgemeines01.08.2012
§ 11 - Abnahme der Prüfung01.08.2012
§ 12 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse28.07.2015
§ 13 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung28.07.2015
§ 14 - Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung01.08.2012
§ 15 - Zulassung zur Prüfung01.08.2012
§ 16 - Vornoten der Prüfungsfächer01.08.2012
§ 17 - Erste Prüfungskonferenz01.08.2012
§ 18 - Schriftliche Prüfung28.07.2015
§ 19 - Zweite Prüfungskonferenz01.08.2012
§ 20 - Mündliche Prüfung01.08.2012
§ 21 - Noten01.08.2012
§ 22 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung28.07.2015
§ 23 - Wiederholung der Prüfung28.07.2015
§ 24 - Täuschung und Behinderung01.08.2012
§ 25 - Versäumnis01.08.2012
§ 26 - Niederschriften01.08.2012
Teil 3 - Schlussbestimmungen01.08.2012
§ 27 - Übergangsbestimmung01.08.2012 bis 31.07.2023
§ 28 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2012
Anlage 1 - Stundentafel für die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz01.08.2012
Anlage 2 - Bestimmungen über die unterrichts- begleiteten Praktika in der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz01.08.2012

Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz

Veröffentlichungsdatum:21.11.2012 Inkrafttreten24.12.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2016 bis 31.07.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.03.2023 (Brem.GBl. S. 257)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 475
Gliederungsnummer:223-k-31a

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juris-Abkürzung: SPABerFSchulV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-31a
juris-Abkürzung:SPABerFSchulV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-k-31a
Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz
Vom 22. Oktober 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2016 bis 31.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.03.2023 (Brem.GBl. S. 257)

Aufgrund des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des § 49 in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht:
Teil 1 Ausbildung
§ 1Aufgaben und Ziele
§ 2Unterrichtsgrundsätze
§ 3Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 4Unterrichtsfächer und Stundentafel
§ 5Unterrichtsbegleitete Praktika
§ 6Fachpraktische Aufgabe
§ 7Voraussetzungen für die Zulassung
§ 8Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache
§ 9Zulassung
Teil 2 Prüfung
§ 10Allgemeines
§ 11Abnahme der Prüfung
§ 12Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 13Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 14Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung
§ 15Zulassung zur Prüfung
§ 16Vornoten der Prüfungsfächer
§ 17Erste Prüfungskonferenz
§ 18Schriftliche Prüfung
§ 19Zweite Prüfungskonferenz
§ 20Mündliche Prüfung
§ 21Noten
§ 22Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 23Wiederholung der Prüfung
§ 24Täuschung und Behinderung
§ 25Versäumnis
§ 26Niederschriften
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 27Übergangsbestimmung
§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Ausbildung

§ 1
Aufgaben und Ziele

Die Ausbildung in der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz vermittelt die beruflichen Handlungskompetenzen für eine unterstützende und ergänzende Tätigkeit in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, die gemeinsam mit anderen sozialpädagogischen Fachkräften wahrgenommen wird. Sie stellt damit eine Berufsausbildung dar, die die Grundlage für die Weiterbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher an der Fachschule für Sozialpädagogik schafft.

§ 2
Unterrichtsgrundsätze

Der Erwerb von fachlichen und personalen Kompetenzen soll an didaktischen Konzepten des selbstorganisierten beziehungsweise selbstgesteuerten, gleichermaßen individuellen wie kooperativen Lernens ausgerichtet sein. Die Schülerinnen und Schüler sollen sich als Subjekt ihres Lernens und ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung auf dem Weg zur Professionalisierung begreifen. In der Ausbildung sind deshalb sowohl am Lernort Schule als auch am Lernort Praxis Bedingungen des Lernens notwendig, die dieses Lernen fördern und unterstützen.

§ 3
Dauer und Organisation der Ausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Der Unterricht umfasst einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen Lernbereich sowie einen Wahlpflichtbereich. Im Unterricht werden allgemeine, fachtheoretische sowie fachpraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

§ 4
Unterrichtsfächer und Stundentafel

(1) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Unterrichtsfach ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage 1.

(2) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 7 Absatz 1 verfügen, können anstelle des Unterrichts und der Prüfung in der Fremdsprache Englisch die Feststellungsprüfung ihrer Herkunftssprache wählen. Wenn die Schülerin oder der Schüler sich für die Herkunftssprache entscheidet, wird die Note durch eine Sprachfeststellungsprüfung ermittelt. Diese Prüfung findet am Anfang des Bildungsgangs statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird die Note der Sprachfeststellungsprüfung in der Herkunftssprache anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch ausgewiesen und in die Bewertung der Abschlussqualifikation einbezogen. Unabhängig davon nehmen die Schülerinnen und Schüler, die ihre Herkunftssprache gewählt haben, am Englisch-Anfängerunterricht teil. Die Note des Englisch-Anfängerunterrichts wird nicht in die Bewertung der Abschlussqualifikation einbezogen. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird der Unterricht mit dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird eine Note erteilt.

§ 5
Unterrichtsbegleitete Praktika

(1) Die schulische Ausbildung wird durch unterrichtsbegleitete Praktika in geeigneten Praktikumsstellen im Umfang von 20 bis 24 Wochen Dauer ergänzt. Die Praktikumswochen sollen möglichst gleichmäßig auf beide Ausbildungsjahre verteilt werden. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer der Praktika denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.

(2) Die Praktika finden für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse zur gleichen Zeit statt. Wird das Praktikum als Blockpraktikum durchgeführt, soll eine Woche in den Schulferien abgeleistet werden.

(3) Die Ziele und der Ablauf der Praktika sowie die Aufgaben der Schülerin oder des Schülers werden zwischen Schule und Praktikumsstelle abgestimmt. Während der Praktika wird die Schülerin oder der Schüler durch die in der Klasse unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer betreut.

(4) Am Ende jedes Praktikums wird von der Praktikumsstelle eine schriftliche Beurteilung abgegeben. Sie soll mindestens Angaben über den Beurteilungszeitraum, die vermittelten Inhalte und die erbrachten Leistungen enthalten. Die Bewertung wird durch die Schule auf der Grundlage der Beurteilung der Praktikumsstelle sowie der betreuenden Lehrerin oder des betreuenden Lehrers vorgenommen und lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum ist dann gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat; sie ist Voraussetzung für das Erreichen des Ausbildungszieles. Über Ausnahmen zur Dauer der Teilnahme am Praktikum entscheidet die Schule.

(5) Das Nähere über die unterrichtsbegleiteten Praktika ergibt sich aus Anlage 2.

§ 6
Fachpraktische Aufgabe

(1) Im zweiten Ausbildungsjahr müssen die Schülerinnen und Schüler eine fachpraktische Aufgabe aus einem Fach des berufsbezogenen Lernbereichs mit Ausnahme des Faches Recht/Verwaltung/Organisation oder aus dem Wahlpflichtbereich lösen.

(2) Die Schülerin oder der Schüler schlägt in Absprache mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer einen Aufgabenbereich für die fachpraktische Aufgabe vor. Die Aufgabe ist so zu formulieren, dass sie den Anforderungen im Beruf entsprechende sozialpädagogische Einsichten und Handlungsweisen einbezieht.

(3) Die Präsentation erfolgt vor einem Gremium, das auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers die Note festsetzt. Das Gremium besteht aus der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer, einer zweiten Fachlehrerin oder einem zweiten Fachlehrer oder einer Vertreterin oder einem Vertreter aus der Praxiseinrichtung oder einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft. Bei Nichteinigung entscheidet das Votum der unterrichtenden Fachlehrerin oder des unterrichtenden Fachlehrers.

§ 7
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist der Mittlere Schulabschluss mit mindestens „befriedigend“ lautender Note im Fach Deutsch. Wird der Mittlere Schulabschluss an einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung im Fach Deutsch erworben, so gilt für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ,ausreichend‘ und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note ,befriedigend‘.

(2) Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem

1.

die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes und

2.

die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses.

Der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 wird durch eine ärztliche Bescheinigung erbracht, aus der sich die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit in allen sozialpädagogischen Einsatzfeldern ergibt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Schulärztliche Dienst die Bescheinigung erstellen.

(3) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von der Zulassungsvoraussetzung des Absatzes 1 zulassen.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Bildungsgang der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(5) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 8 erbracht.

§ 8
Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und
Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 9 Absatz 1 bestimmten Termin durchgeführt.

(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines geeigneten Textes und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vor dem Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Nacherzählung und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.

(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.

§ 9
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Schule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1, 2 und 5 nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach § 7 Absatz 4 vorliegt.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.

(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeit nach § 4 Absatz 2 hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie dies im Antrag auf Zulassung mit.

Teil 2
Prüfung

§ 10
Allgemeines

(1) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.

(2) Die schriftliche Prüfung wird als Prüfung mit gemeinsam erstellten Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) gestaltet.

§ 11
Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von den öffentlichen Schulen im Lande Bremen, die einen Bildungsgang der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz eingerichtet haben, durchgeführt.

§ 12
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter,

2.

die für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiterin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiter oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,

3.

die Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.

(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

2.

eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer.

Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihm ernannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuss und die Teilprüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

§ 13
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort, Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit. Die Gemeinsame Prüfung findet an den Schulen jeweils am selben Tag und zur selben Zeit statt; der Termin für die Gemeinsame Prüfung wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 24 und 25 bekannt zu geben.

§ 14
Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Menschen mit Behinderung in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 15
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz ist.

(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer an den unterrichtsbegleiteten Praktika nach § 5 ohne Erfolg teilgenommen hat.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung wird in der ersten Prüfungskonferenz nach § 17 getroffen und der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitgeteilt.

§ 16
Vornoten der Prüfungsfächer

(1) Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang in den Prüfungsfächern nach § 13 Absatz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr.

(2) Bei der Vornotenbildung des Faches, in dem die fachpraktische Aufgabe durchgeführt wurde, werden die Leistungen in der Schule mit zwei Dritteln und die Note für die fachpraktische Aufgabe mit einem Drittel berücksichtigt.

§ 17
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Fächern unterrichtet haben, die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung.

(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1.

Deutsch,

2.

Sozialpädagogische Theorie und Praxis und

3.

Theorie und Praxis der Gesundheitsförderung.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach mindestens 180 Minuten, höchstens 240 Minuten.

(3) Die Schulen, an denen der Bildungsgang eingerichtet worden ist, erstellen für jedes Fach gemeinsame Aufgabenvorschläge (Gemeinsame Prüfung). Spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden der Senatorin für Kinder und Bildung für jedes Fach zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vorgelegt. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehören die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Die Aufgabenvorschläge im Fach Deutsch enthalten jeweils zwei Aufgaben zur Auswahl durch den Prüfling. Aus diesen Aufgabenvorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihr Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann sie neue Vorschläge anfordern.

(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.

(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder als Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 19
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel sowie aufgrund der Vornoten und der Noten der Fächer der schriftlichen Prüfung,

1.

bei welchen Prüflingen er nach § 10 Absatz 1 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,

3.

in welchen Fächern die übrigen Prüflinge mündlich geprüft werden.

(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in drei oder vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder auf welche Fächer verzichtet wird, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von bis zu zwei Fächern Gebrauch macht und diese Fächer nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehören.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,

2.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

3.

die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,

4.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach § 19 Absatz 5 schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein.

(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.

(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Dem Prüfling muss zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht werden. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(9) Der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

§ 21
Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung und dem für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssel.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 22
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Fächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten, den Noten der schriftlichen Prüfung und den Noten der mündlichen Prüfung. Bei Fächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Endnote im Fach Sozialpädagogische Theorie und Praxis „mangelhaft“ lautet oder

3.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder

4.

die Endnote in einem Fach des berufsbezogenen Lernbereichs „mangelhaft“ lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen Fach desselben Lernbereichs ausgeglichen wird oder

5.

die Endnote in einem Fach des berufsübergreifenden Lernbereichs „mangelhaft“ lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird.

Zum Ausgleich nach Nummer 4 und Nummer 5 können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die dritte Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit der Berechtigung, entsprechend der Bezeichnung des Bildungsgangs die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent“ zu führen. Das Abschlusszeugnis berechtigt zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 der Übergangs- und Überführungsverordnung erfüllt sind. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.

§ 23
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des letzten Ausbildungsjahres teil.

§ 24
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.

§ 25
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 26
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 20 Absatz 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 27
Übergangsbestimmung

Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2012 begonnen haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie zum Schulversuch Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz vom 1. Mai 2011 außer Kraft.

Bremen, den 22. Oktober 2012

Die Senatorin für Bildung,
Wissenschaft und Gesundheit

Anlage 1

(zu § 4 Absatz 1)

Stundentafel
für die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

1.
Ausbildungsjahr

2.

Pflichtbereich

 

 

Berufsübergreifender Lernbereich

 

 

Deutsch

80

 

80

 

Gesellschaft

80

 

80

 

Englisch

80

 

80

 

Mathematik

80

 

80

 

 

 

320

 

320

Berufsbezogener Lernbereich

 

 

Kommunikation

80

 

80

 

Sozialpädagogische Theorie und Praxis*)

240

 

240

 

Recht/Verwaltung/Organisation

80

 

80

 

Musik als pädagogisches Medium*)

80

 

80

 

Körper- und Bewegungserfahrung

80

 

80

 

Spielpädagogische Prozesse*)

80

 

80

 

Kreative Gestaltungsprozesse*)

80

 

80

 

Umwelt/Natur und Technik

80

 

80

 

Theorie und Praxis der Gesundheitsförderung

160

 

160

 

 

 

960

 

960

Wahlpflichtbereich**)

 

80

 

80

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

 

1.360

 

1.360

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

 

1.360

 

1.360

Teilung*)

 

320

 

320

Fußnoten

*)

Die Teilung erfolgt bei mindestens 16 Schülerinnen oder Schülern und ist für die Fächer Sozialpädagogische Theorie und Praxis (80 Stunden) und die Fächer Musik als Pädagogisches Medium, Körper- und Bewegungserfahrung, Spielpädagogische Prozesse sowie Kreative Gestaltungsprozesse (zusammen 160 Stunden) sowie Theorie und Praxis der Gesundheitsförderung (80 Stunden) vorgesehen.

*)

Die Teilung erfolgt bei mindestens 16 Schülerinnen oder Schülern und ist für die Fächer Sozialpädagogische Theorie und Praxis (80 Stunden) und die Fächer Musik als Pädagogisches Medium, Körper- und Bewegungserfahrung, Spielpädagogische Prozesse sowie Kreative Gestaltungsprozesse (zusammen 160 Stunden) sowie Theorie und Praxis der Gesundheitsförderung (80 Stunden) vorgesehen.

*)

Die Teilung erfolgt bei mindestens 16 Schülerinnen oder Schülern und ist für die Fächer Sozialpädagogische Theorie und Praxis (80 Stunden) und die Fächer Musik als Pädagogisches Medium, Körper- und Bewegungserfahrung, Spielpädagogische Prozesse sowie Kreative Gestaltungsprozesse (zusammen 160 Stunden) sowie Theorie und Praxis der Gesundheitsförderung (80 Stunden) vorgesehen.

*)

Die Teilung erfolgt bei mindestens 16 Schülerinnen oder Schülern und ist für die Fächer Sozialpädagogische Theorie und Praxis (80 Stunden) und die Fächer Musik als Pädagogisches Medium, Körper- und Bewegungserfahrung, Spielpädagogische Prozesse sowie Kreative Gestaltungsprozesse (zusammen 160 Stunden) sowie Theorie und Praxis der Gesundheitsförderung (80 Stunden) vorgesehen.

*)

Die Teilung erfolgt bei mindestens 16 Schülerinnen oder Schülern und ist für die Fächer Sozialpädagogische Theorie und Praxis (80 Stunden) und die Fächer Musik als Pädagogisches Medium, Körper- und Bewegungserfahrung, Spielpädagogische Prozesse sowie Kreative Gestaltungsprozesse (zusammen 160 Stunden) sowie Theorie und Praxis der Gesundheitsförderung (80 Stunden) vorgesehen.

**)

Unterrichtsangebote für Familie, Krippe, Hort, andere sozialpädagogische Einrichtungen

Anlage 2

(zu § 5 Absatz 5)

Bestimmungen über die unterrichts-
begleiteten Praktika in der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz

1.

Allgemeine Ausbildungsziele

Die Schülerin oder der Schüler soll

-

in den berufsbezogenen Einrichtungen mit der Arbeit in den sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern vertraut gemacht werden,

-

lernen ihre oder seine theoretischen Kenntnisse in der sozialpädagogischen Praxis anzuwenden,

-

die konkreten Arbeitsbedingungen ihrer Ausbildungsstätte umfassend kennen lernen und die für die Tätigkeiten in dieser Ausbildungsstätte grundlegenden beruflichen Fähigkeiten erwerben,

-

pädagogische Beziehungen zu Kindern gestalten,

-

Entwicklungs- und Bildungsprozesse von Kindern erkennen und fördern,

-

gruppenpädagogische Prozesse erkennen, begleiten und fördern,

-

eigenes und fremdes pädagogisches Handeln wahrnehmen und reflektieren.

2.

Auswahl der Praktikumsstellen

Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt durch die Schule in den durch die Ausbildungsphase festgelegten sozialpädagogischen Arbeitsfeldern. Die Schülerin oder der Schüler bewirbt sich nach Beratung durch die betreuende Lehrerin oder den betreuenden Lehrer in einer Praktikumsstelle des vorgesehenen Arbeitsfeldes. Ein Wechsel der Praktikumsstelle während des Praktikums ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schule.

3.

Aufgaben der Praktikumsstelle

3.1

Die Praktikumsstelle muss die Praxisanleitung durch geeignete Fachkräfte sicherstellen.

3.2

Es soll nicht mehr als eine Praktikantin oder ein Praktikant zeitgleich in einer Gruppe eingesetzt werden.

3.3

Aufgabe der Praxisanleiterin oder des Praxisanleiters ist es, der Schülerin oder dem Schüler zu ermöglichen, ihre oder seine theoretischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten in beruflichen Arbeitszusammenhängen unter Anleitung umzusetzen und zu erweitern. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter arbeitet während des Praktikums eng mit der Schule zusammen. Sie oder er soll mit der Schülerin oder dem Schüler wöchentlich begleitende Gespräche zur Reflexion des Lernprozesses führen.

3.4

Die Praktikumsstelle soll der Praktikantin oder dem Praktikanten die Teilnahme an den im jeweiligen Praktikum verpflichtenden schulischen Veranstaltungen ermöglichen.

4.

Aufgaben der Schülerin oder des Schülers

4.1

Die Schülerin oder der Schüler soll die Praktikumsaufgaben fachlich angemessen und zuverlässig erfüllen. In regelmäßigen Reflexionsgesprächen mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der betreuenden Lehrerin oder dem betreuenden Lehrer der Schule sollen die eigenen Verhaltensweisen hinterfragt und gegebenenfalls korrigiert werden.

4.2

Die Schülerin oder der Schüler erstellt eine Praxisdokumentation entsprechend der von der Schule formulierten Aufgabenstellung, die von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern der Schule bewertet wird. Der Praktikumsstelle soll die Praxisdokumentation zur Kenntnisnahme und eventuell Korrekturhilfe vor Abgabe an die Schule vorgelegt werden.

5.

Aufgaben der Schule

5.1

Die Schule ist für die Koordination zwischen der Ausbildung in der Schule und in der Praktikumsstelle verantwortlich. Sie legt jeweils im vorangehenden Schuljahr Organisation und Lage der Praktikumsphasen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeitvorgaben und Struktur des Kalenderjahres unter Berücksichtigung von Lern- und Prüfungsphasen und unter Berücksichtigung des Kita-Jahres fest.

5.2

Die Schule formuliert geeignete Aufgabenstellungen aus den beruflichen Handlungsfeldern für die praktische Umsetzung, bezogen auf den jeweiligen Einsatzort und die Anforderungen der Ausbildungsphase.

5.3

Die Schule berät die Praxisanleiterin oder den Praxisanleiter im Rahmen einer Ausbildungspartnerschaft in pädagogischen und inhaltlichen Fragen der praktischen Ausbildung.

5.4

Praktikumsstellen und Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter sind vor Beginn des jeweiligen Praktikums über die Ziele und Inhalte zu informieren; ihnen ist der Ausbildungsplan zur Kenntnis zu geben.

5.5

Während des Praktikums finden Ausbildungsgespräche statt, die die Schülerinnen und Schüler, die betreuende Fachkraft der sozialpädagogischen Einrichtung und die betreuende Lehrerin oder den betreuenden Lehrer der Schule einbeziehen.

5.6

Das Praktikum wird durch eine Lehrerin oder einen Lehrer der Schule betreut. Während des Praktikums finden regelmäßige Besuche in den Praktikumsstellen durch die betreuende Lehrerin oder den betreuenden Lehrer statt, die der Kooperation und der Reflexion des individuellen Lernprozesses dienen.

5.7

Zur Reflexion der Arbeit und der Anforderungen in den Praktikumsstellen finden während des Praktikums regelmäßige Veranstaltungen in der Schule statt. Diese werden durch die Schule in Abhängigkeit von der Dauer des Praktikums organisiert.

6.

Beurteilung und Bewertung des Praktikums

6.1

Am Ende des Praktikums soll die Praktikumsstelle eine schriftliche Beurteilung erstellen. Der Schülerin oder dem Schüler ist Gelegenheit zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls Stellungnahme zu geben.

6.2

Das Praktikum wird von der Schule auf der Grundlage der Beurteilung durch die Praktikumsstelle, der Dokumentation der Praxiserfahrungen der Schülerin oder des Schülers, der Bearbeitung der Aufgabenstellungen und der Beurteilung der betreuenden Lehrerin oder des betreuenden Lehrers bewertet. Die Bewertung lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“.

7.

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit während des Praktikums soll der tariflich (für den öffentlichen Dienst) vereinbarten Arbeitszeit des Trägers bei Vollbeschäftigung entsprechen. Ausnahmen sind im Einzelfall zwischen dem Träger der Praktikumsstelle und der Schule zu klären.

8.

Das Nähere über die Praxisphasen regelt die Schule.



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