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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erweiterung des Presswerks in Halle 5 sowie Verlagerung von Logistikflächen in die neu zu errichtende Halle 62

Veröffentlichungsdatum:09.01.2017 Inkrafttreten10.01.2017
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 22
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, BImSchG § 16, UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erweiterung des Presswerks in Halle 5 sowie Verlagerung von Logistikflächen in die neu zu errichtende Halle 62 (Brem.ABl. 2017, S. 22)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Erlassdatum:28.12.2016
Fassung vom:28.12.2016
Gültig ab:10.01.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 16 BImSchG, § 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 22
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erweiterung des Presswerks in Halle 5 sowie Verlagerung von Logistikflächen in die neu zu errichtende Halle 62

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Erweiterung des Presswerks in Halle 5 sowie Verlagerung von Logistikflächen in die neu zu errichtende Halle 62

Die Daimler AG, Mercedesstr. 1, 28309 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für das Werk Bremen auf dem Grundstück Mercedesstraße 1, 28309 Bremen, die Erweiterung des Presswerks in Halle 5 sowie die Verlagerung von Logistikflächen in die neu zu errichtende Halle 62 im Südwerk beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 3.24 G des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.

Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Bremen, den 28. Dezember 2016

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen


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