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  • Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) vom 20. August 2002

Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV)

Veröffentlichungsdatum:24.09.2002 Inkrafttreten14.01.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.01.2017 bis 06.12.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 455
Gliederungsnummer:203-c-2

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juris-Abkürzung: InKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-2
Amtliche Abkürzung:InKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-2
Kostenverordnung für die innere Verwaltung
(InKostV)
Vom 20. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.01.2017 bis 06.12.2017
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung an den Senator für Inneres

Der Senator für Inneres kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Inneres ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. August 2002

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Inneres

Nr.

Kostentatbestand

Kostensatz in EUR

 

 

 

101.06

Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation

15

101.07

Erteilung der Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. März 1961

15

110

Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen

 

110.00

Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage vom 12. November 1954 (SaBremR 113-c-1)

11,50 bis 115

110.02

Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken

54

110.03

Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 GewO festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen

58 bis 1 150

111

Juristische Personen

 

111.00

Anerkennung einer Stiftung, Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein

115 bis 1 150

111.01

Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung

30 bis 575

111.02

Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlagerung des Sitzes einer Stiftung in das Land Bremen

30 bis 350

111.03

Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB

58 bis 1 150

111.04

Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 13 und 14 des Bremischen Stiftungsgesetzes

30 bis 575

111.05

Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse

23

111.06

Bescheinigung nach Nr. 111.05 bei im Durchschreibeverfahren hergestellten weiteren Ausfertigungen

5

111.07

Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Bremischen Stiftungsgesetzes

58 bis 1 150

111.08

Prüfung der nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes eingereichten Unterlagen

11,50 bis 230

111.09

Anerkennungen, Genehmigungen und Bescheinigungen für Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen

gebührenfrei

111.10

Einsicht in das Stiftungsverzeichnis nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes

gebührenfrei

111.11

Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Satz 4 des Bremischen Stiftungsgesetzes

gebührenfrei

112

Namensänderungsrecht

 

112.00

Änderung oder Feststellung eines Familiennamens

144 bis 1 150

112.01

Änderung des Vornamens

40 bis 305

114

Glücksspiel

 

114.0

Veranstalten öffentlichen Glücksspiels

114.01

Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, sofern nicht 114.02 Anwendung findet

1,9 v.T. des zugelassenen Spielkapitals abzüglich der Lotteriesteuer sofern diese erhoben wird, aufgerundet auf volle 5

114.02

Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen)

39

114.03

Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten, Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, wie „6 aus 49“ und „Keno“

pro Kalenderjahr 1 968

114.04

Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten

2 500

114.05

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet

120
bis 2 500

114.06

Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im Internet

120
bis 450

114.07

Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Glücksspiele

23
bis 458

114.08

Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis oder Konzession

120
bis 2 500

114.1

Vermitteln öffentlichen Glücksspiels

114.11

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer Annahmestelle

120
bis 2 500

114.12

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung als gewerblicher Spielvermittler

pro Kalenderjahr 1 451

114.13

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle

pro Kalenderjahr 1 451

114.14

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet

120
bis 2 500

114.15

Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im Internet

120
bis 450

114.16

Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis

120
bis 1 500

114.2

Pferdewetten

114.21

Erteilung der Erlaubnis als Totalisator für Pferderennen

für jeden Renntag 34

114.22

Erteilung einer Buchmacherkonzession

pro Kalenderjahr 294

114.23

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Nebenstelle zu einer Buchmacherörtlichkeit

152

114.24

Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen

pro Kalenderjahr 152

114.25

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Pferdewetten im Internet

pro Kalenderjahr 294

114.26

Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im Internet

pro Kalenderjahr 294

114.27

Versagung, Änderung oder Aufhebung der Erlaubnis

34
bis 458

114.3

Spielbank

114.31

Erteilung der Zulassung für eine öffentliche Spielbank

13 915

114.32

Genehmigung von neuen Geldspielgeräten

146
bis 2 924

114.33

Genehmigung der Überschreitung der zugelassenen Gesamtzahl der Spieltische und Spielautomaten

146
bis 2 924

114.34

Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Spielregeln für öffentliche Glücksspiele in einer Spielbank

146
bis 2 924

114.35

Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der öffentlichen Spielbank

13 915

114.36

Versagung, Änderung, Aufhebung der Konzession

146
bis 2 924

114.4

Glücksspielaufsicht

114.41

Notwendige Nachkontrolle eines Betriebs nach 114.01, 114.04, 114.11, 114.12, 114.13, 114.21, 114.22, 114.23, 114.31

120
bis 350

114.42

Untersagung von unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel

70
bis 1 450

115

Sammlungen

 

115.00

Amtshandlungen für öffentliche Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften

gebührenfrei

118

Schornsteinfegerwesen

 

118.0

Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, Leistungsbescheide

118.00

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

545

118.01

Bestellung eines Stellvertreters des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers - nach § 11 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

63

118.02

Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen gem. § 20 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

44
bis 225

118.1

Bauabnahmen nach § 81 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

118.10

Grundwert je Abnahme oder Prüfung

11,50

118.11

Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit

7,75

118.12

Bauzustandsbesichtigung, Rohbau- und Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter


1,50

118.13

Zusätzlich je angeschlossene Feuerstätte

5

118.14

Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss

5,50

118.15

Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen
Anmerkung: Das gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann.

12,50

118.16

Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.15 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der notwendigen Verbrennungsluft von Feuerstätten voraussetzt

1

118.17

Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.15 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt

1

118.18

Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens

12,50

12

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

120

Allgemeines Polizeirecht

 

120.00

Bestellung zum Hilfspolizeibeamten gem. § 76 Absatz 1 Bremisches Polizeigesetz

75

 

Anmerkung:

 

 

Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn der Antragsteller eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder die Bestellung von Amts wegen erfolgt.

 

120.1

Gestellung von Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen

 

zur Begleitung von Fahrzeugen, soweit eine Begleitung aufgrund verkehrsrechtlicher Vorschriften bestimmt worden ist (z.B. Schwerlasttransporte),

148 bis 270

zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist,

148 bis 270

zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn diese sich durch eigenes Handeln in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummer 120.30 Nummer 1 bis 3 im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand

bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit das wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand

für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruch-Meldeanlagen

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand

bei der Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, Auslagen werden gesondert erhoben

zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand

bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, Auslagen werden gesondert erhoben

Anmerkung zu Nr. 5:

Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat

120.10

für jeden Beamten

Stundensatz nach der Allgemeinen Kostenverordnung, Auslagen werden gesondert erhoben

120.11

für den Einsatz eines Kraftrades

für jeden angefangenen Kilometer 1,60

120.12

für den Einsatz eines Personenkraftwagens

für jeden angefangenen Kilometer 2,10

120.13

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

für jeden angefangenen Kilometer 2,40

120.14

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

für jeden angefangenen Kilometer 3,40

120.15

für den Einsatz eines Streckenbootes

je angefangene Betriebsstunde 212

120.16

für den Einsatz eines Hafen- oder Schlauchbootes

Je angefangene Betriebsstunde 96

 

Anmerkung zu 120.10 bis 120.16:

 

 

Bei der Festsetzung der Gebühren werden Wege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz

 

120.20

Reinigungspauschale bei Verunreinigungen eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person

36

120.21

Pauschale für die Zeit der Verbringung eines verunreinigten Fahrzeugs zur Fahrzeugreinigung

35

120.3

Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam

 

120.30

Unterbringung von Personen in einem Polizeigewahrsam, soweit die Unterbringung

für jede angefangenen 24 Stunden 36,55 - Die Aufwendungen der Unterbringung sind nach 120.31 zu erheben

im überwiegenden Interesse des Betroffenen aufgrund der Einwirkung berauschender Mittel angeordnet wird

unerlässlich zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist

zur Durchsetzung einer Platz- oder Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbots erfolgt

 

Anmerkung:

 

 

Außer der Gebühr nach 120.30 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten.

 

120.31

Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens)

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, Auslagen werden gesondert erhoben

 

Anmerkung:

 

 

Die Aufwendungen sind auch dann zu erstatten, wenn die Unterbringung gebührenfrei ist

 

120.4

Für das Tätigwerden beim Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern

 

120.40

für jeden Bediensteten

Stundensatz nach der
Allgemeinen Kostenverordnung

120.41

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim Abschleppen oder Befördern

für jeden angefangenen Kilometer die Sätze nach 120.12 bis 120.14

120.42

für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei

für jede angefangene Betriebsstunde die Sätze nach 120.15 und 120.16

 

Anmerkung zu 120.4 bis 120.42:

 

Bei der Festsetzung der Gebühren werden Wege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz

Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu erstatten.

120.5

Aufbewahren eines Fahrzeuges aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines Einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Entziehung des Besitzes (z.B. Sicherstellung, Beschlagnahme) je angefangenen Kalendertag für

 

120.50

ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor)

1,00

120.51

ein Kraftrad ohne Beiwagen

1,50

120.52

ein Kraftrad mit Beiwagen oder ein Anhänger

1,70

120.53

einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug

3,50

120.54

einen Lastkraftwagen oder Omnibus

6,00

120.55

ein Wasserfahrzeug

4,00

120.56

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche bis 4 qm

1,70

120.57

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche über 4 Quadratmeter

3,50

 

Anmerkung zu 120.50 bis 120.57:

 

 

Werden Fahrzeuge durch Firmen oder andere Behörden abgestellt, so sind die der Polizei entstandenen Kosten zu erstatten.

 

120.58

Unberechtigtes Anfordern von Beamten oder Fahrzeugen oder Beschädigung oder Verunreinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei

Erstattung der Aufwendungen nach Maßgabe der Nummern 120.10 bis 120.16 oder falls dies nicht möglich ist, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen

Anmerkung:

Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat

120.59

Einsatz der Polizei nach Alarmierung aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage

Je Fehlalarm pauschal zwei Stundensätze nach Nummer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung (Laufbahngruppe II, erstes Einstiegsamt) zuzüglich 16 Kilometer nach Nummer 120.12

Anmerkung:

Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchsversuch ausgelöst wurde.

Gebührenschuldner ist

bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt,

bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde

in den übrigen Fällen der Anlagenbesitzer

120.60

Einsatz des Polizeivollzugsdienstes nach § 4 Absatz 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, soweit möglich nach Maßgabe der Nummern 120.10 bis 120.16.

Auslagen werden gesondert erhoben

120.61

Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der Allgemeinen Kostenverordnung nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz nicht vorgeschrieben ist

Gebührenfrei

120.62

Schriftliche Verbote und Gebote nach dem Bremischen Polizeigesetz

63 bis 1 255

121

Melde- und Ausweiswesen

 

121.00

Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 Bundesmeldegesetz

je Einwohner 7,50

121.01

Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz

je Einwohner 12

121.02

Melderegisterauskunft, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht

je Einwohner 18

121.03

Melderegisterauskunft aus der mikroverfilmten Kartei

je Einwohner 24

121.04

Einfache Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren aus dem Internet nach § 49 Absatz 2 Bundesmeldegesetz

je Einwohner 6

121.05

Gruppenauskünfte nach § 46 Bundesmeldegesetz

Gebühr nach Zeit-
und Sachaufwand
zuzüglich Auslagen

121.06

Meldebescheinigung

je Bescheinigung 7,50

121.07

Meldebescheinigung, deren Ausstellung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen

je Bescheinigung 18

121.08

Erteilung oder Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute

156

121.09

Meldebescheinigung aus der mikroverfilmten Kartei

je Einwohner 24

122

Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

 

122.06

Verfügung nach den Vorschriften über Lärmbekämpfung

43 bis 800

122.07

Verfügung nach dem Gesetz über das Halten von Hunden

40 bis 800

122.08

Einlösung eingefangener Hunde

21

 

Anmerkung:

 

 

Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstige Aufwendungen für Pflege und Transport des Tieres zu erstatten.

 

122.11

Erlaubnis zum Abbrennen von Fackeln

17

122.12

Sicherstellung und Verwahrung sichergestellter Hunde

40 bis 550

 

Anmerkung:

 

 

Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten.

 

122.13

Ausnahmegenehmigung für Osterfeuer

35

122.14

Ausnahmegenehmigung für die Zucht von Katzen nach § 6 Absatz 7 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung

24

123

Sonstiges

 

123.0

Verwaltung von Fundsachen

 

123.00

bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR

gebührenfrei

123.01

bei einem Schätzwert über 15 EUR

10 v. H. des Schätzwertes
mindestens 4

123.02

soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert

2 v. H. des Schätzwertes

 

Anmerkungen zu 123.00 bis 123.02:

 

 

a)

Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 BGB (und die Finder, sofern sie gemäß § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben).

 

b)

Bei Tieren werden Gebühren nach 123.00 bis 123.02 nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle (Tierheim) abgeliefert sind.

 

c)

Neben der Gebühr zu 123.00 bis 123.02 sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen zu erstatten.

123.03

Bescheinigung in Fundangelegenheiten

5

123.1

Wohnwagen und Wohnwagenplätze

 

123.10

Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen gem. § 2 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen

9

123.11

Genehmigung nach 123.10 bei mehr als einer Woche je Wagen

13 bis 115

123.12

Zulassung eines Wohnwagenplatzes gem. § 3 des Wohnwagengesetzes

52 bis 287

123.2

Sonstige Gebühren

 

123.20

Ausweise für die Presse zum Passieren von Absperrungen

gebührenfrei

123.21

Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Jugendschutzgesetz oder § 5 Abs. 3 Jugendschutzgesetz

10 bis 92

123.22

Anordnungen, Maßnahmen nach §§ 7, 8 Jugendschutzgesetz

40 bis 173

13

Personenstandswesen

 

13.1

Eheschließung

 

13.1.1

Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 Personenstandsgesetz),

 

13.1.1.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

44

13.1.1.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

88

13.1.2

erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung),

 

13.1.2.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

22

13.1.2.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

44

13.1.3

Vornahme der Eheschließung (§ 14 Personenstandsgesetz)

 

13.1.3.1

vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§ 12 Personenstandsgesetz)

28

13.1.3.2

außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Absatz 3 Personenstandsgesetz)

88

13.1.3.3

an einem Außentraustandort

91

13.1.3.4

im Übrigen

gebührenfrei

13.2

Ehefähigkeitszeugnis

 

13.2.1

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 Personenstandsgesetz),

 

13.2.1.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

44

13.2.1.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

88

13.2.1.3

wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist

gebührenfrei

13.2.2

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer

44

13.3

Begründung einer Lebenspartnerschaft

 

13.3.1

Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 Personenstandsgesetz),

 

13.3.1.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

44

13.3.1.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

88

13.3.2

Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung),

 

13.3.2.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

22

13.3.2.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

44

13.3.3

Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft

 

13.3.3.1

vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 12 Personenstandsgesetz)

28

13.3.3.2

außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Personenstandsgesetz)

88

13.3.3.3

an einem Außentraustandort

91

13.3.3.4

im Übrigen

gebührenfrei

13.4

Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen

 

13.4.1

Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 Personenstandsgesetz, § 2 Absatz 2 Personenstandsverordnung)

28

13.4.2

Beurkundung

 

13.4.2.1

einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Absatz 1 Personenstandsgesetz)

72

13.4.2.2

einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 Absatz 2 Personenstandsgesetz)

72

13.4.2.3

einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Absatz 1 Personenstandsgesetz)

72

13.4.2.4

einer Geburt im Ausland (§ 36 Absatz 1 Personenstandsgesetz)

55

13.4.2.5

eines Sterbefalls im Ausland (§ 36 Absatz 1 Personenstandsgesetz)

33

13.4.3

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung

 

13.4.3.1

zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Absatz 1 Personenstandsgesetz) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen (§ 42 Absatz 1 Personenstandsgesetz)

28

13.4.3.1.1

zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird

gebührenfrei

13.4.3.2

zur Namensangleichung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 43 Absatz 1 Personenstandsgesetz)

33

13.4.3.3

zur Namensangleichung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 43 Absatz 1 Personenstandsgesetz)

gebührenfrei

13.4.3.4

zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 Personenstandsgesetz)

gebührenfrei

13.4.3.5

zur Namensführung des Kindes (§ 45 Absatz 1 Personenstandsgesetz)

28

13.4.3.5.1

zur Namensführung, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält

gebührenfrei

13.4.4

Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 Personenstandsverordnung)

11

13.5

Personenstandsurkunden

 

13.5.1

Ausstellung von Personenstandsurkunden

 

13.5.1.1

Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks (§ 55 Absatz 1 Personenstandsgesetz)

11

13.5.1.2

Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten (§ 56 Absatz 4 Satz 2 Personenstandsgesetz)

11

13.5.1.3

Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt (§ 56 Absatz 4 Satz 1 Personenstandsgesetz)

9

13.5.1.4

für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

6

13.5.2

Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte (§ 65 Personenstandsgesetz)

gebührenfrei

13.5.3

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 Personenstandsverordnung)

11

13.5.4

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten (§ 62 Absatz 2 Personenstandsgesetz)

nach Zeitaufwand
gemäß Allgemeinen Kostenverordnung

13.5.5

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag für Behörden und Gerichte (§ 65 Personenstandsgesetz)

gebührenfrei

13.5.6

Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke (§ 66 Personenstandsgesetz)

gebührenfrei

 

Anmerkungen zu Nummer 13 bis 13.5.6:

 

 

Auslagen sind gesondert nach Maßgabe von § 11 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder Übersetzer.

 

140

Feldordnungsrecht

 

140.00

Bestätigung als Feldhüter gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Feldordnungsgesetzes

63,25

 

Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist

gebührenfrei

140.01

Bescheid über die Aufrechterhaltung einer Pfändung nach § 12 des Feldordnungsgesetzes

5 v.H. des Betrages,
durch dessen Zahlung die
Pfandsache eingelöst
werden kann
mindestens 13

 

Anmerkung:

 

 

Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der Ersteigerer des gepfändeten Tieres.

 

40.02

Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 des Feldordnungsgesetzes

4 bis 23

140.03

Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 des Feldordnungsgesetzes

2 bis 10

140.04

Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier und Tag

5

140.05

Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag

3

150

Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften

 

150.31

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

40 bis 173

150.32

Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

17 bis 40

150.33

Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung

52 bis 1 040

150.36

Rücknahme und Widerruf von Festsetzungen nach § 69 Gewerbeordnung nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsrechts

52 bis 673

160

Waffengesetz (WaffG)

 

 

 

 

160.00

§ 3 Absatz 3 WaffG

 

 

Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen

30 bis 60

160.01

a)

§ 4 Absatz 3

 

 

Regelüberprüfung

25 bis 75

 

b)

§ 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG

20 bis 40

 

Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses

 

 

 

 

160.02

§ 9 Absatz 2 WaffG

 

 

Nachträgliche Auflagen

25 bis 250

 

 

 

160.03

§ 9 Absatz 3 WaffG

 

 

Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte

40 bis 300

 

 

 

160.04

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG

 

 

Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe

70

 

 

 

160.05

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG

 

 

Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe

45

 

 

 

160.06

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG

 

 

Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 13 Absatz 3 WaffG für Jäger

10

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

Eintragung von Waffen siehe Nr. 160.15

 

 

 

 

160.07

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG

 

 

Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe

45

 

 

 

160.08

§ 10 Absatz 1 WaffG

 

 

Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 4 WaffG

60

 

 

 

160.09

§ 10 Absatz 1 1 WaffG

 

 

Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

45

 

 

 

160.10

§ 10 Absatz 1 WaffG

 

 

Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler

250

 

 

 

160.11

§ 10 Absatz 1 WaffG

 

 

Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte

150

 

 

 

160.12

§ 10 Absatz 1 WaffG

 

 

Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen - und Munitionssachverständige

150 bis 300

 

 

 

160.13

§ 10 Absatz 1 WaffG

 

 

Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben

25

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

Eintragung von Waffen siehe Nr. 160.15

 

 

 

 

160.14

§ 10 Absatz 1 WaffG

 

 

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) einschließlich Eintragung eines Voreintrages für eine Waffe

45

 

 

 

160.15

§§ 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 2 WaffG

 

 

Eintragen einer Waffe oder eines wesentlichen Bestandteils in die Waffenbesitzkarte

20

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

Eintragen mehrerer Waffen oder wesentlicher Bestandteile innerhalb eines Erwerbsvorgangs (gleichzeitig vom selben Überlasser):

 

 

 

 

 

a)

2. bis 10. Waffe pro Waffe

15

 

 

 

 

 

b)

ab 11. Waffe pro Waffe

10

 

 

 

160.16

§ 10 Absatz 1 WaffG

 

 

Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 und

 

 

§ 20 WaffG je Dokument

10

 

 

 

160.17

§ 10 Abs. 1 WaffG

 

 

Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 und § 18 WaffG je Dokument

40

 

 

 

160.18

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG

 

 

Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte

Gebühr in Höhe
der Gebühr für
die Ausstellung
der jeweiligen
Waffenbesitzkarte

 

 

 

160.19

§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG

 

 

Eintragung einer weiteren Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte

35

 

 

 

160.20

Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument

25 bis 100

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

Ersatzausfertigung einer Waffenbesitzkarte mindestens

50

 

 

 

160.21

Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden

10

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen

 

 

 

 

160.22

§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG

 

 

Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

35

 

 

 

160.23

§ 10 Absatz 2 WaffG

 

 

Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte

30

 

 

 

160.24

§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG

 

 

Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb

15

 

 

 

160.25

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG

 

 

Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb

30 bis 60

 

 

 

160.26

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG

 

 

Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines für Waffen- und Munitionssammler in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb

50 bis 200

 

 

 

160.27

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG

 

 

Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein für Waffen- und Munitionssammler in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG (Änderung oder Erweiterung des Sammelthemas)

50 bis 200

 

 

 

160.28

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG

 

 

Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines für Waffen- und Munitionssachverständige in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb

50 bis 200

 

 

 

160.29

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG

 

 

Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb für Waffen- und Munitionssachverständige in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG

15 bis 40

 

 

 

160.30

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG

 

 

Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein; Ausnahme Sammler

je Eintragsvorgang
15 bis 40

 

 

 

160.31

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG

 

 

Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG

50 bis 200

 

 

 

160.32

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG

 

 

Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG

50 bis 200

 

 

 

 

Anmerkung zu den Nummern 160.31 und 160.32:

 

 

Die Untergrenze ist insbesondere für Verlängerungen anzuwenden.

 

 

 

 

160.33

§ 10 Absatz 4 WaffG

 

 

Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins

100

 

 

 

160.34

§ 10 Absatz 5 WaffG

 

 

Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten

50 bis 200

 

 

 

160.35

§ 11 Absatz 1 WaffG

 

 

Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition

20

 

 

 

160.36

§ 11 Absatz 2 WaffG

 

 

Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition

20

 

 

 

160.37

§ 12 Absatz 5 WaffG

 

 

Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten

30 bis 150

 

 

 

160.38

§ 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG

 

 

Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot

45

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder ähnlichen Gründen)

 

 

 

 

160.39

§ 14 Absatz 3 WaffG

 

 

Erteilung einer Erwerbserlaubnis

60

 

 

 

160.40

§ 16 Absatz 2 WaffG

 

 

Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege

50

 

 

 

160.41

§ 16 Absatz 3 WaffG

 

 

Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege

30 bis 200

 

 

 

160.42

§ 17 Absatz 2 WaffG

 

 

Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas

100 bis 250

 

 

 

160.43

§ 20 Absatz 6 WaffG

 

 

Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe je Waffe

10

 

 

 

160.44

§ 20 Absatz 6 WaffG

 

 

Austragung der Sicherung einer Schusswaffe je Waffe

10

 

 

 

160.45

§ 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG

 

 

Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung

20

 

 

 

160.46

§ 21 Absatz 1 WaffG

 

 

Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition

50 bis 3 000

 

 

 

160.47

§ 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 21a WaffG

 

 

Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition als Stellvertretererlaubnis

50 bis 3 000

 

 

 

160.48

§ 21 Absatz 1 WaffG

 

 

Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition

50 bis 3 000

 

 

 

160.49

§ 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 21a WaffG

 

 

Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition als Stellvertretererlaubnis

50 bis 3 000

 

 

 

160.50

§ 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG

 

 

Bewilligung von Fristverlängerungen

25 v.H. der Gebühr
für die entsprechende
Erlaubnis

 

 

 

160.51

§ 21a in Verbindung mit § 21 Absatz 5 WaffG

 

 

Bewilligung von Fristverlängerungen

25 v.H. der Gebühr
für die entsprechende
Erlaubnis

 

 

 

160.52

§ 22 Absatz 1 WaffG

 

 

Prüfung der Fachkunde

150 bis 300

 

 

 

160.53

§ 25 Absatz 2 WaffG

 

 

Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe

20

 

 

 

160.54

§ 26 Absatz 1 WaffG

 

 

Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen

75 bis 500

 

 

 

160.55

§ 27 Absatz 1 WaffG

 

 

Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentliche Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung

50 bis 250

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

Beachte Nr. 161.06

 

 

 

 

160.56

§ 27 Absatz 4 WaffG

 

 

Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter

25

 

 

 

160.57

§ 28 Absatz 3 WaffG

 

 

Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen pro Person

35

 

 

 

160.58

§ 28 Absatz 4 WaffG

 

 

Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein

15

 

 

 

160.59

§§ 29, 30 Absatz 1 und 2 und § 31 Absatz 1 WaffG

 

 

Verbringen von Schusswaffen oder Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes

 

 

 

 

 

a)

eine Position

20

 

 

 

 

 

b)

2 bis 5 Positionen

40

 

 

 

 

 

c)

6 bis 10 Positionen

60

 

 

 

 

 

d)

11 bis 50 Positionen

80

 

 

 

 

 

e)

51 bis 100 Positionen

100

 

 

 

 

 

f)

mehr als 100 Positionen

120

 

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

Eine Position bestimmt sich wie folgt:

 

 

Bei Waffen: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummern

 

 

 

 

 

Bei Munition: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit identischen Geschossen

 

 

 

 

160.60

§ 31 Absatz 2 WaffG

 

 

Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG

80

 

 

 

160.61

§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG

 

 

Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses

10

 

 

 

160.62

§ 32 Absatz 1 WaffG

 

 

Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses

15

 

 

 

160.63

§ 32 Absatz 6 WaffG

 

 

Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen

50

 

 

 

160.64

§ 32 Absatz 6 WaffG

 

 

Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass

50

 

 

 

160.65

§ 32 Absatz 6 WaffG

 

 

Eintragen oder Streichen einer oder mehreren Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass

15

 

 

 

160.66

Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass

10

 

 

 

160.67

§ 34 Absatz 2 WaffG

 

 

Austragen einer Waffe

15

 

Austragen mehrerer Waffen innerhalb eines Überlassungsvorgangs (gleichzeitig an denselben Erwerber)

 

 

 

 

 

a)

2. bis 10. Waffe je Waffe

12,50

 

 

 

 

 

b)

ab 11. Waffe je Waffe

10

 

 

 

 

160.68

§ 36 Absatz 3 WaffG

 

 

 

 

 

a)

Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort

139

 

 

 

 

 

b)

Gebühr für eine Nachkontrolle bei festgestellten Verstößen

70

 

 

 

 

160.69

§ 36 Absatz 6 WaffG

 

 

Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung

50 bis 200

 

 

 

160.70

§ 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 WaffG

 

 

Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme

20 bis 50

 

 

 

160.71

§ 39 Absatz 3 WaffG

 

 

Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen, sofern der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat.

50

 

 

 

160.72

§ 41 WaffG

 

 

Anordnung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition

75 bis 250

 

 

 

160.73

§ 41 WaffG

 

 

Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition auf Antrag des Betroffenen

75 bis 250

 

 

 

160.74

§ 42 Absatz 2 WaffG

 

 

Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen

20 bis 200

 

 

 

160.75

§ 45 WaffG

 

 

Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem der oder die Berechtigte Anlass gegeben hat je Dokument

50 bis 500

 

 

 

160.76

§ 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG

 

 

Anordnung weiterer Maßnahmen

20 bis 100

 

 

 

160.77

§ 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG

 

 

Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden

50 bis 500

 

 

 

160.78

§ 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG

 

 

Einziehung und Verwertung oder Vernichtung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden

50 bis 150

 

 

 

161

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

 

 

 

 

161.00

§ 2 AWaffV

 

 

Abnahme der Sachkundeprüfung

50 bis 200

 

 

 

161.01

§ 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV

 

 

Anerkennung von Sachkundelehrgängen

100 bis 1 000

 

 

 

161.02

§ 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV

 

 

Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges

50 bis 500

 

 

 

161.03

§ 9 Absatz 2 AWaffV

 

 

Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes

25 bis 100

 

 

 

161.04

§ 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV

 

 

Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen

30

 

 

 

161.05

§ 10 Absatz 4 AWaffV

 

 

Untersagung der Ausübung der Aufsicht

50 bis 100

 

 

 

161.06

§ 12 Absatz 1 AWaffV

 

 

Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte

50 bis 800

 

 

 

161.07

§ 12 Absatz 2 AWaffV

 

 

Untersagung der Benutzung der Schießstätte

50 bis 150

 

 

 

161.08

§ 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV

 

 

Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung

25 bis 200

 

 

 

161.09

§ 14 AWaffV

 

 

Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung

50 bis 250

 

 

 

161.10

§ 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV

 

 

Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungsbuches

15
pro angefangene
50 Stück

 

 

 

161.11

§ 20 Absatz 4 AWaffV

 

 

Zulassung einer Ausnahme

30

 

 

 

161.12

§ 23 Absatz 2 AWaffV

 

 

Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen

25 bis 100

 

 

 

161.13

§ 25 Absatz 1 und 2 AWaffV

 

 

Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes

100 bis 200

 

 

 

161.14

Sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und in den Nummern 160 und 161 nicht aufgeführt sind

10 bis 500

 

 

 

162

Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

 

 

 

 

162.00

§ 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG

 

 

Zulassung einer Ausnahme

 

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

Gebührenfrei bis zur Zulassung eines entsprechenden Blockiersystems nach § 20 Absatz 4 WaffG

 

 

 

 

162.01

§ 34 Absatz 2 WaffG

 

 

Austragung einer Waffe bei Überlassung an die Waffenbehörde zur Vernichtung

 

 

 

 

162.02

§ 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG

 

 

Nachweis der sicheren Aufbewahrung bei Aufforderung

 

 

 

 

162.03

§ 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG

 

 

Sicherstellung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme

 

 

 

 

162.04

§ 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG

 

 

Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung

 

 

 

 

160.05

§ 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG

 

 

Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen

 

 

 

 

162.06

§ 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG

 

 

Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung

 

 

 

 

162.07

§ 55 Absatz 2 WaffG

 

 

Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz und zum Führen von Waffen

 

 

 

 

162.08

§ 56 WaffG

 

 

Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher

 

 

 

 

162.09

Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die in dienstlichem Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden.

 


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