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Kostenverordnung der Bildungsverwaltung (BiKostV)

Veröffentlichungsdatum:31.01.2017 Inkrafttreten01.02.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2017 bis 31.07.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 2 geändert und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29.09.2020 (Brem.GBl. S. 1157)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 11

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juris-Abkürzung: BiKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BiKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Kostenverordnung der Bildungsverwaltung
(BiKostV)
Vom 10. Januar 2017*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2017 bis 31.07.2017
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29.09.2020 (Brem.GBl. S. 1157)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Ablösung der Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 11)

§ 1
Kosten

Von den Behörden der Bildungsverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem 1. Februar 2017 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung an die Senatorin für Kinder und Bildung

Die Senatorin für Kinder und Bildung kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Kinder und Bildung ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis der Bildungsverwaltung:

100

Prüfungen, Diplome

 

100.00

Dolmetscherprüfung

361,00 Euro

100.01

Übersetzerprüfung

361,00 Euro

100.02

Bearbeitungsgebühr bei Nichtzulassung
(zu 100.00 bis 100.01)

40,00 Euro

100.03

Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen

65,00 Euro

100.04

Abnahme von Prüfungen

 

100.04.00

Die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung eines Abschlusszeugnisses einer allgemeinbildenden Schule sowie der Fachschul-, Fachhochschul- und Hochschulreife, Berufsfachschul-, Fachschul- und Fachhochschulprüfungen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften die Zahlung von Prüfungsgebühren vorgesehen ist

gebührenfrei

100.04.01

Amtshandlungen, die das aus dem Besuch der öffentlichen Schulen im Lande sich ergebende Rechtsverhältnis berühren

gebührenfrei

100.04.02

Prüfung für schulfremde Bewerberinnen/ Bewerber zum Erwerb des Abschlusszeugnisses eines beruflichen Bildungsganges an öffentlichen Schulen pro teilnehmende Person

107,00 Euro bis
465,00 Euro

je nach
Zeitaufwand

100.04.03

Tatbestand nach 100.04.02 für Wiederholungsprüfungen pro teilnehmende Person

107,00 Euro bis
465,00 Euro

je nach
Zeitaufwand

100.04.04

Tatbestand nach 100.04.02 für Wiederholung eines Teils der Prüfung

Bemerkung zu 100.04.02 bis 100.04.03:

Bisher wurden Prüfungen von schulfremden Bewerberinnen/Bewerbern gebührenfrei durchgeführt. Dadurch entstehen nicht unerhebliche Verwaltungskosten, an denen die Begünstigten beteiligt werden müssen. Die Gebühr ist je nach Arbeitsaufwand zu erheben; dieser ist von der jeweiligen Schule genau zu berechnen.

die Hälfte der Gebühr für 100.04.02

101

Zeugnisse, Lehrpläne, Bescheinigungen

 

101.00

Amtliche Beglaubigung von Zeugnisabschriften durch die das Zeugnis ausstellenden Schule bei nachgewiesenem Bedarf, z.B. für Bewerbungen um Ausbildungsstellen

gebührenfrei

101.01

Abgabe eines Lehrplanes

 

 

bis 25 Seiten

11,00 Euro

 

bis 50 Seiten

16,00 Euro

 

bis 100 Seiten

31,00 Euro

 

über 100 Seiten

45,00 Euro

101.02

Abgaben von Lehrplänen an Dienststellen anderer Körperschaften sowie für wissenschaftliche und schulische Zwecke

gebührenfrei

101.03

Bescheinigungen, die die Schule Schülern, Eltern u. a. aus Anlass des Schulbesuches ausstellt

gebührenfrei

102

Zulassungsverfahren für ein Lernbuch an öffentlichen Schulen im Land Bremen

 

102.00

mit Prüfung

Grundbetrag

33,00 Euro und der 10-fache Ladenverkaufspreis des Buches,

Mindestgebühr 106,00 Euro

102.01

mit Prüfung im Kurzverfahren

Grundbetrag

33,00 Euro und der 5-fache Ladenverkaufspreis des Buches,

Mindestgebühr 69,00 Euro

102.02

bei Neuauflagen ohne erneutes Prüfungsverfahren

33,00 Euro

102.03

bei Verlängerung einer Zulassung nach fünf Jahren ohne erneutes Prüfungsverfahren

33,00 Euro

103

Bescheinigungen zur Erlangung von Steuerbefreiungen

 

103.00

Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes

125,00 Euro
bis 509,00 Euro

 

bei erneuter Ausstellung ohne Überprüfung vor Ort

118,00 Euro

103.01

Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes

118,00 Euro
bis 479,00 Euro

103.02

Bescheinigung zur Erlangung der Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 5 des Grundsteuergesetzes, die für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird.

148,00 Euro
bis 223,00 Euro

104

Ausländische Bildungsnachweise

 

104.00

Bewertung eines ausländischen Bildungsnachweises

gebührenfrei

105

Ausbildung von Auszubildenden

 

105.00

Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Auszubildenden gemäß § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz

47,00 Euro
bis 125,00 Euro

105.01

Untersagung des Einstellens und Ausbildens gemäß § 33 Berufsbildungsgesetz

155,00 Euro
bis 719,00 Euro

105.02

Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 27 Berufsbildungsgesetz

gebührenfrei

106

Privatschulen

 

106.00

Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer Ersatzschule (§ 5 Privatschulgesetz)

401,00 Euro
bis 3 977,00
Euro

106.01

Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Privatschule nach § 12 Privatschulgesetz

401,00 Euro
bis 3 977,00
Euro

106.02

Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 15 Privatschulgesetz

401,00 Euro
bis 3 977,00
Euro

106.03

Genehmigung einer Ordnung über die Ausbildung und Prüfung nach § 15 Privatschulgesetz

nach Zeitaufwand
mind. 2 160,00 Euro

106.04

Nachfolgeanträge zu einer bestehenden Ordnung nach 106.03

nach Zeitaufwand
mind. 648,00 Euro

106.05

Änderungsantrag zu einer bestehenden Ordnung nach 106.03

nach Zeitaufwand
mind. 267,00 Euro

106.06

Prüfungen an Privatschulen (Ergänzungsschulen) pro teilnehmende Person

107,00 Euro bis
268,00 Euro

je nach Zeitaufwand

106.07

Tatbestand nach 106.06 für Wiederholungsprüfungen pro teilnehmende Person

107,00 Euro bis
268,00 Euro

je nach Zeitaufwand

106.08

Tatbestand nach 106.06 für Wiederholung eines Teils der Prüfung

Bemerkungen zu 106.06 bis 106.08:

Der personelle Aufwand für die Abnahme von Prüfungen an Privatschulen ist sehr hoch, da hierfür zusätzlich ein Prüfungsausschuss eingerichtet werden muss. Der tatsächliche Aufwand ist jeweils zu ermitteln.

die Hälfte der Gebühr nach 206.07

107

Mittagessen an Grundschulen der Stadtgemeinde Bremen

 

107.00

Die Gebühren werden monatlich von den Erziehungsberechtigten erhoben. Die Erziehungsberechtigten können verpflichtet werden, die Gebühren unmittelbar an den Bereitsteller des Essens, auch durch Lastschrifteinzug, zu leisten. Bei der Berechnung der Gebühr wird ein ganzes Jahr zugrunde gelegt. Die Jahresgebühr ist monatlich anteilig in zwölf gleichen Beträgen ab August bis Juli des jeweiligen Schuljahres zu entrichten.

 

107.01

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Ablösung der Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 11) tritt die Nr. 107.1 am 01.08.2017 in Kraft.]

107.02

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Ablösung der Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 11) tritt die Nr. 107.2 am 01.08.2017 in Kraft.]

107.03

Für Schülerinnen und Schüler an offenen Ganztagsgrundschulen, je Portion

2,80 bis 3,60
Euro

107.04

Für Bezieher von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz

gebührenfrei

107.05

Die Vorlage des Berechtigungsnachweises (Blaue Karte) ersetzt bei Beziehern von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes die Gebührenentrichtung.

107.06

Das gebührenfrei ausgegebene Mittagessen nach Nummer 107.04 gilt als Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bedarf.


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