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  • Vergnügungssteuergesetz vom 14. Dezember 1990

Vergnügungssteuergesetz

Veröffentlichungsdatum:19.12.1990 Inkrafttreten01.07.2017 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Abschnitt 1 und 2, neue §§ 8 bis 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2017 (Brem.GBl. S. 104)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 467
Gliederungsnummer:61-c-2
Zitiervorschlag: "Vergnügungssteuergesetz vom 14. Dezember 1990 (Brem.GBl. 1990, S. 467), zuletzt mehrfach geändert, Abschnitt 1 und 2, neue §§ 8 bis 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 104)"

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juris-Abkürzung: VergnStG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 61-c-2
juris-Abkürzung:VergnStG BR
Ausfertigungsdatum:14.12.1990
Gültig ab:01.01.1991
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1990, 467
Gliederungs-Nr:61-c-2
Vergnügungssteuergesetz
Vom 14. Dezember 1990
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Abschnitt 1 und 2, neue §§ 8 bis 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2017 (Brem.GBl. S. 104)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten und Ausspielungen

§ 1
Steuergegenstand

Der Vergnügungssteuer unterliegen:

1.

der Betrieb von Musikautomaten und von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnlichen Geräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen, Gast- und Schankwirtschaften, Kantinen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Geräte wie Pool-Billard, Tischfußball und Dart sind von der Besteuerung ausgenommen,

2.

das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen.


§ 2
Steuerschuldner, Haftungsschuldner

(1) Steuerschuldner sind im Fall des § 1 Nr. 1 der Automatenaufsteller und im Fall des § 1 Nr. 2 der Veranstalter.

(2) Daneben haften die Inhaber der Räumlichkeiten, die für den Betrieb der Automaten oder das Ausspielen von Geld oder Sachwerten benutzt werden, soweit für den Betrieb oder das Ausspielen ein Entgelt gezahlt wird.

§ 3
Steuersatz

(1) Die Steuer für den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Aufwand beträgt für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, 20 vom Hundert des Einspielergebnisses.

(2) Die Steuer für den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Gerät und angefangenen Kalendermonat für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die nicht über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen,

1.

die in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach § 3 Absatz 2 der Spielverordnung aufgestellt sind, 400 Euro,

2.

die an sonstigen Aufstellorten aufgestellt sind, 100 Euro.

(3) Die Steuer für den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Gerät und angefangenen Kalendermonat

1.

für Spiel- und Unterhaltungsautomaten ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte,

a)

die in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach § 3 Absatz 2 der Spielverordnung aufgestellt sind, 60 Euro,

b)

die an sonstigen Aufstellorten aufgestellt sind, 20 Euro,

c)

mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges dargestellt werden, unabhängig vom Aufstellort, 307 Euro,

2.

für Musikautomaten, unabhängig vom Aufstellort, 15 Euro.

(4) Bei Automaten, an denen gleichzeitig zwei oder mehr voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, zählt jede Spieleinrichtung als Gerät im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Automaten mit manipulationssicherem Zählwerk sind Geräte, die über eine gültige Zulassung der Bauart gemäß der §§ 11 bis 17 der Spielverordnung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt verfügen.

(6) Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Entnahmen aus Geldspeicher- und Auszahleinheiten, abzüglich Auffüllung der Geldspeicher- und Auszahleinheiten, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Das negative Einspielergebnis eines Gerätes ist mit dem Wert 0,00 Euro anzusetzen.

(7) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 1 Nummer 2 25 vom Hundert der dem Veranstalter zufließenden Roheinnahmen sowie 20 vom Hundert des Eintrittsgeldes.

§ 4
Anzeigepflichten

Die in § 2 aufgeführten Personen haben den Steuerstellen (§ 6 Abs. 2) anzuzeigen:

1.

in den Fällen des § 1 Nr. 1 die erstmalige Aufstellung und die endgültige Wegnahme eines jeden Gerätes. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Aufstellung und Wegnahme sind spätestens bis zum Fünften des folgenden Monats mitzuteilen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Wegnahme der Eingang der Anzeige, es sei denn, daß ein anderer Zeitpunkt nachgewiesen wird;

2.

in den Fällen des § 1 Nr. 2 die Durchführung der Veranstaltung spätestens an dem folgenden Werktag. Die Steuerstelle kann eine einmalige Anmeldung für fortlaufende Veranstaltungen als ausreichend erklären.


§ 5
Besteuerungsverfahren, Fälligkeit

(1) In den Fällen des § 1 Nummer 1 hat der Steuerschuldner im Sinne von § 2 Absatz 1 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Steueranmeldungszeitraum) für den Vormonat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldungszeitraum selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung nach § 150 der Abgabenordnung).

(2) Die Angaben des Steuerschuldners zu dem Aufwand nach § 3 Absatz 1 sind auf Anforderung der Steuerstelle durch die Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Kalendermonat, sortiert nach Aufstellort und zeitlicher Reihenfolge, nachzuweisen.

(3) Bei Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte nach § 3 Absatz 1 sind die Zählwerksdaten mindestens einmal im Kalendermonat auszulesen. Die Zählwerksausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Gerätename, Aufstellort, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des Ausdrucks, Datum und Uhrzeit der Kassierung, Datum und Uhrzeit der letzten Kassierung, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Inhalte der Geldspeicher- und Auszahleinheiten, elektronische gezählte Kasse, Nachfüllungen und Fehlbeträge.

(4) Der Ermittlung des Einspielergebnisses für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte nach § 3 Absatz 1 ist die Zeit zwischen der letzten, dem Steueranmeldungszeitraum vorausgegangenen und der letzten im Steueranmeldungszeitraum vorgenommenen Auslesung der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vormonats anzuschließen.

(5) Die Steuer in den Fällen des § 1 Nummer 1 ist am zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums fällig.

(6) In den Fällen des § 1 Nummer 2 ist die Steuer innerhalb von drei Werktagen nach der Veranstaltung vom Veranstalter selbst zu berechnen und zu entrichten. Bei fortlaufenden Veranstaltungen ist die Steuer wöchentlich zu berechnen und bis zum dritten Tag der folgenden Woche fällig. Die Steuerstelle kann in begründeten Ausnahmefällen spätere Fälligkeiten und längere Abrechnungszeiträume zulassen.

(7) Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es nur dann, wenn die Steuerstelle bei der Festsetzung der Steuer von der Selbstberechnung abweicht.

(8) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Vergnügungssteuer können die Bediensteten der zuständigen Steuerstelle ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von in § 2 genannten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Vergnügungssteuer-Nachschau). Die in § 2 genannten Personen und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vorzunehmen oder zu dulden, damit die Feststellungen ermöglicht werden.

§ 6
Erhebung der Steuer durch die Stadtgemeinden

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erheben die Vergnügungssteuer nach Maßgabe dieses Gesetzes als Gemeindesteuer.

(2) Steuerstellen sind für Bremen die Landesfinanzbehörde und für Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörde nach Absatz 2 zu regeln.

§ 7
Mitteilungspflichten

Wird für Veranstaltungen nach § 1 von Gemeinde- oder Landesbehörden in der Freien Hansestadt Bremen in einer gewerbe- oder ordnungsrechtlichen Angelegenheit eine Erlaubnis, Bestätigung oder Gestattung erteilt, so hat die erteilende Behörde hiervon eine Ausfertigung in der Stadtgemeinde Bremen der Landesfinanzbehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven mitzuteilen. Die mitteilungspflichtige Behörde hat den Betroffenen hierüber zu unterrichten.

Abschnitt 2
Besteuerung von Wettbüros

§ 8
Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegt der Betrieb eines Wettbüros, in dem das Vermitteln und Verfolgen von Wetten möglich ist (Wettbürosteuer).

§ 9
Wettbüros, Anzeigepflichten

(1) Wettbüros im Sinne dieses Gesetzes sind Wettvermittlungsstellen, die neben der Annahme von Wetten auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen ermöglichen.

(2) Wer ein Wettbüro in Betrieb nimmt, hat dies innerhalb von zwei Wochen nach Inbetriebnahme der in § 6 Absatz 2 genannten Steuerstelle schriftlich anzuzeigen.

(3) Jede Änderung des Betriebs, die sich auf die Steuer auswirkt, ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung der in § 6 Absatz 2 genannten Steuerstelle schriftlich anzuzeigen.

§ 10
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros.

§ 11
Bemessungsgrundlage, Steuersatz

(1) Ein Bildschirm ist jede feste oder mobile elektrische Anzeige, die es ermöglicht Wettveranstaltungen oder Wettergebnisse zu verfolgen. Der Bildschirm kann ein eigenständiges Gerät oder Teil eines Gerätes sein.

(2) Die Steuer für den in § 8 bezeichneten Aufwand beträgt je Bildschirm und angefangenen Kalendermonat 60 Euro.

§ 12
Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der in § 8 genannte Aufwand ausgeführt worden ist.

§ 13
Besteuerungsverfahren, Fälligkeit

(1) In den Fällen des § 8 hat der Steuerschuldner im Sinne von § 10 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Steueranmeldungszeitraum) für den Vormonat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldungszeitraum selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung nach § 150 der Abgabenordnung).

(2) Die Steuer in den Fällen von § 8 ist am zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums fällig.

(3) Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nur dann, wenn die Steuerstelle bei der Festsetzung der Steuer von der Selbstberechnung abweicht.

§ 14
Nachschau

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuer können die Bediensteten der zuständigen Steuerstelle ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von in § 10 genannten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Wettbürosteuer-Nachschau). Die in § 10 genannten Personen und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen, damit die Feststellungen ermöglicht werden.

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Bremen, den 14. Dezember 1990

Der Senat


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