Unter besonderen – engen - Voraussetzungen wird im Falle der Bestellung einer Grunddienstbarkeit durch den Eigentümer des belasteten Grundstückes auch dessen Verpflichtung anerkannt, zusätzlich eine Baulast zu Gunsten des begünstigten Grundstückes zu übernehmen, soweit eine solche nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften zusätzlich erforderlich ist, um die Bebaubarkeit des begünstigten Grundstücks sicherzustellen. Umgekehrt gilt dies indessen nicht: aus dem Bestehen einer Baulast kann nicht ein Anspruch auf Bestellung einer inhaltlich entsprechenden Grunddienstbarkeit hergeleitet werden (im Anschluss an: BGH NJW 1989, 1607; OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013, 5 U 113/12).