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5 W 25/14

Kurzbeschreibung

1. Überschreitet ein Sachverständiger seinen Gutachtenauftrag und beantwortet Fragen, die das Gericht nicht gestellt hat, so kann dies ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit seitens einer Partei rechtfertigen.

2. Ob das der Fall ist und ob der Sachverständige überhaupt seinen Gutachtenauftrag überschritten hat, hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.04.2013, Az. VII ZB 32/12). Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet, wenn die Antworten des Sachverständigen im Gutachten mit einer zwar weiten, aber noch zulässigen Interpretation der Fragestellungen des Beweisbeschlusses vereinbar sind.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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