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Individueller Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Sie sind im Transparenzportal nicht fündig geworden? Dann stellen Sie einen individuellen Antrag mit dem bereitgestellten Formular!

Mit diesem Formular können Sie Ihren individuellen Antrag auf Informationszugang vorbereiten.

Sie können in dem Antrag auch aufnehmen, welche Art des Informationszugangs Sie wünschen, zum Beispiel die Zurverfügungstellung von Dokumenten oder Datensätzen.

Wird dem Antrag auf Zugang stattgegeben, können nach § 10 Abs. 1 S. 1 BremIFG nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz Gebühren und Auslagen erhoben werden.

Wird der Antrag auf Zugang abgelehnt, dürfen hierfür keine Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BremIFG).

Einen Überblick über den genauen Ablauf des Antragverfahrens und die zu beachtenden Punkte verdeutlichen das Flussdiagramm sowie die dazugehörigen Erläuterungen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.