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Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes

Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes

Die Lizenz vewendet die Verordnung, die die Voraussetzungen regelt, unter denen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach § 11 Absatz 1 und 2 des Geodatenzugangsgesetzes von den geodatenhaltenden Stellen nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 8 des Geodatenzugangsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.

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