1. Eine wiederholte Tatbegehung i.S.d. § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO kommt auch dann in Betracht, wenn eine Anlasstat nach § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO – die an sich dasselbe Strafgesetz verletzt wie eine weitere Tat - nur deswegen nicht als rechtlich selbständige Handlung zum Tragen kommt, weil diese Tat im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Begehung einer noch schwerwiegenderen Tat aus der nämlichen Deliktsgruppe des § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO zurücktritt.
2. Die Tatsache, dass eine Vortat nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet worden ist, steht der Annahme einer „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat“ i.S.d. § 112 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO nicht von vornherein entgegen.