1. Sieht die Satzung einer GmbH in Anlehnung an § 121 Abs. 5 AktG vor, dass die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfindet, darf die Hauptversammlung, um die Teilnehmer vor einer willkürlichen Erschwerung ihres Teilnahmerechts zu schützen, nur dann an einem anderen Ort einberufen werden, wenn Gründe von einigem Gewicht dafür vorliegen.
2. Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass ein Gesellschafter zur Übertragung seines Geschäftsanteils auf die anderen Gesellschafter verpflichtet ist, wenn „in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt“, begründen Verfehlungen eines Gesellschafters, die er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer begangen hat, eine Ausschließung aus der Gesellschaft jedenfalls dann nicht, wenn der Gesellschafter als Geschäftsführer bereits abberufen ist.