Während eines noch laufenden Planfeststellungsverfahrens nach § 72 VwVfG i.V.m. § 18 ff. AEG besteht für eine zivilrechtliche Nachbarschaftsklage, in der Ansprüche aus § 906 ZPO geltend gemacht werden (hier: Unterlassung von Lärmbelästigung durch Bahnbetrieb), regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis Vielmehr bilden die Rechtsschutzmöglichkeiten der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG ein in sich geschlossenes Regelungssystem, das im Fall von Planfeststellungen den nachbarschaftlichen Interessen zum Ausgleich verhelfen soll.