Der Vorschlag eines Vergleichs auf wechselseitigen Verzicht der Abgabe von Unterlassungserklärungen stellt dann keinen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG dar, wenn er erkennbar als pragmatische Lösung darauf abzielt, ein beiderseits künftiges wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen.