Eine unter Kaufleuten getroffene Gerichtsstandsvereinbarung, wonach "als Gerichtsstand der Hauptsitz des Auftraggebers" bestimmt wird, ist im Zweifel dahin zu verstehen, dass die Parteien sich nicht auf einen von vornherein bestimmten Ort festlegen, sondern hiervon unabhängig den jeweiligen Geschäftssitz des Auftraggebers für die örtliche Zuständigkeit bestimmen wollten.