4 UF 161/13
Kurzbeschreibung
Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in einer Scheidungsverbundentscheidung gilt Anwaltszwang.
Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen