Die dreimonatige Frist für die Geltendmachung der Vergütung eines Sachverständigen gemäß § 2 Abs. 1 JVEG errechnet sich für jede selbstständige Leistung des Sachverständigen (schriftliches Gutachten, mündliche Erläuterung) gesondert (im Anschluss an OLG Oldenburg, Beschl. vom 29.04.2010, Az. 6 W 47/10 = Nds. Rpfl. 2010, 384).
Der Fristbeginn setzt allerdings voraus, dass dem Sachverständigen deutlich ist oder durch das Gericht deutlich gemacht wird, dass die (Teil-) Leistung als abgeschlossen anzusehen ist.