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Änderung des Gebührentarifs der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.01.2025 Inkrafttreten18.01.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 69
Bezug (Rechtsnorm)BremIngG § 2, BremIngG § 17
Zitiervorschlag: "Änderung des Gebührentarifs der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (Brem.ABl. 2025, S. 69)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Erlassdatum:12.11.2024
Fassung vom:12.11.2024
Gültig ab:18.01.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 BremIngG, § 17 BremIngG
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 69
Änderung des Gebührentarifs der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen

Änderung des Gebührentarifs der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt
Bremen

Die Kammerversammlung hat am 12. November 2024 folgende Änderung des Gebührentarifs beschlossen:

„1. In Abschnitt B) wird die Ziffer 7 Buchstabe a wie folgt geändert:

7. Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung nach § 2 BremIngG

A) Grundgebühr

   

€ 350,00

(sofern eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen dem Antrag beiliegt, ist ein Nachlass in Höhe von € 100,00 zu gewähren)

2.
Nach Abschnitt F) wird ein neuer Abschnitt G) eingeführt:
G. Fort- und Weiterbildung
1. Gebühr nach § 7 (3) der Fortbildungssatzung (Anerkennung externer Veranstaltungen) € 120,00
3. Der bisherige Abschnitt G) wird zu Abschnitt H).

Ausgefertigt am 12. Dezember 2024

    

Ingenieurkammer der
Freien Hansestadt Bremen




Dipl.-Ing. Torsten Sasse




Präsident

Die von der Kammerversammlung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen am 12. November 2024 beschlossene Änderung des Gebührentarifs wird gemäß § 17 Absatz 4 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 25.02.2003 in zzt. gültigen Fassung genehmigt.

Bremen, den 13. Januar 2025


Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung




- Aufsichtsbehörde -


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