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Allgemeinverfügung des Magistrats der
Stadt Bremerhaven über die Nutzung der
Grünanlage Neue Aue
Vom 2. Juni 2010
Aufgrund des § 29 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315) und des Beschlusses des Magistrats vom heutigen Tage ergeht hiermit folgende Allgemeinverfügung:
Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, Gartenbauamt, Eckernfeldstraße 5, Zimmer 4, 27580 Bremerhaven während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden (§ 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, Umweltschutzamt, Wurster Straße 49, 27580 Bremerhaven schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2009 (Brem.GBl. S. 446), öffentlich bekannt gemacht und gilt am 10. Juni 2010 als bekannt gegeben.
Bremerhaven, den 2. Juni 2010
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Umweltschutzamt
Hinweis:
Nach § 38 Absatz 1 Nr. 5 BremNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Untersagungen aufgrund dieser Allgemeinverfügung missachtet.