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Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Bremerhaven über die Nutzung der Grünanlage Neue Aue

Vom 2. Juni 2010

Veröffentlichungsdatum:07.06.2010 Inkrafttreten08.06.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 325
Bezug (Rechtsnorm)BremNatG § 29, BremNatG § 38
Zitiervorschlag: "Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Bremerhaven über die Nutzung der Grünanlage Neue Aue vom 2. Juni 2010 (Brem.ABl. 2010, S. 325)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:02.06.2010
Fassung vom:02.06.2010
Gültig ab:08.06.2010
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 29 BremNatG, § 38 BremNatG
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 325
Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Bremerhaven über die Nutzung der Grünanlage Neue Aue

Allgemeinverfügung des Magistrats der
Stadt Bremerhaven über die Nutzung der
Grünanlage Neue Aue

Vom 2. Juni 2010

Aufgrund des § 29 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315) und des Beschlusses des Magistrats vom heutigen Tage ergeht hiermit folgende Allgemeinverfügung:

1.
In der Zeit vom 15. März bis 15. Juli (Brut- und Setzzeit) sind Hunde auf der öffentlichen Grünanlage „Neue Aue“ angeleint zu führen. Das Gebiet wird begrenzt
im Norden durch die Wurster Straße
im Osten durch die an die Anlage angrenzenden privaten Wohngrundstücke und den Weg zur Fußgängerbrücke Cherbourger Straße,
im Süden und Westen durch die Cherbourger Straße
2.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

Begründung:

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, Gartenbauamt, Eckernfeldstraße 5, Zimmer 4, 27580 Bremerhaven während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden (§ 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, Umweltschutzamt, Wurster Straße 49, 27580 Bremerhaven schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2009 (Brem.GBl. S. 446), öffentlich bekannt gemacht und gilt am 10. Juni 2010 als bekannt gegeben.

Bremerhaven, den 2. Juni 2010

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Umweltschutzamt

Hinweis:

Nach § 38 Absatz 1 Nr. 5 BremNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Untersagungen aufgrund dieser Allgemeinverfügung missachtet.


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