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Anlage 1
Ausbildungsrahmenplan
für die Ausbildungsregelung zum
Fachpraktiker Hauswirtschaft/zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft
Abschnitt ABerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des | Zu vermittelnde Fertigkeiten, | zeitliche Richtwerte in | |
1. – 18. | 19. – 36. | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Verpflegung und Service (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | |||
1.1 | Speisenvorbereitung | a) Grundsätze der vollwertigen Ernährung berücksichtigen | 10 | |
b) Lebensmittelkennzeichnung beachten | ||||
c) Lebensmittel auf Beschaffenheit prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen | ||||
d) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten und verarbeiten | ||||
rationelle Zerkleinerungstechniken anwenden | ||||
1.2 | Speisen- und | a) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung von Speisen- und Getränken anwenden | 12 | |
b) mit Rezepten arbeiten | ||||
c) einfache Speisen, Getränke und Gebäcke herstellen | ||||
d) Vorgefertigte Produkte nach Bearbeitungs- und Verarbeitungsstufen aufbereiten und aufwerten | 12 | |||
1.3 | Speisenausgabe und | a) Warmhalte- und Transportsysteme einsetzen | 14 | |
b) Speisen anrichten, portionieren und ausgeben | ||||
c) Tische eindecken und abräumen; Geschirr reinigen | ||||
d) bei der Dekoration von Tischen mitwirken | ||||
e) Speisen und Getränke anlass- und zielgruppengerecht servieren | ||||
f) Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen | ||||
1.4 | Lagerung und Vorratshaltung | a) Lagerbedingungen und Anforderungen an die Lagerräume für die verschiedenen Warengruppen beachten | 4 | |
b) Lebensmittel und Speisen haltbar machen | ||||
c) Waren lagern, bei der Kontrolle von Warenbeständen mitwirken | ||||
2. | Hausreinigung und Service | |||
2.1 | Reinigen und Pflegen von | a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Betriebseinrichtungen unterscheiden | 16 | |
b) Reinigungs- | ||||
c) Reinigungs- und Pflegemaßnahmen unter Einsatz unterschiedlicher Techniken und Verfahren durchführen | ||||
2.2 | Serviceleistungen | a) bei der Gestaltung der Räume mitwirken, einfache Dekorationen gestalten | 4 | |
b) Reinigungs- und Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen | ||||
3 | Textilreinigung, -pflege und | |||
3.1 | Reinigung und Pflege | a) Textil- und Pflegekennzeichnung beachten | 16 | |
b) Textilien für den Reinigungsprozess vorbereiten | ||||
c) Textilreinigung und Pflege unter Berücksichtigung der Wasch- und Trockenverfahren durchführen | ||||
d) Textilien nach unterschiedlichen Verfahren glätten, legen und lagern | ||||
3.2 | Serviceleistungen | a) einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen | 4 | |
b) Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen | ||||
4 | Einsatz und Pflege von | a) Betriebsanleitungen von Maschinen und Geräten anwenden | 4 | |
b) Maschinen, Geräte und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und sachgerecht einsetzen, reinigen und pflegen | ||||
5 | Dienstleistungs- und | a) Anforderungen und Aufgaben einer Tätigkeit im Dienstleistungssektor erkennen und bei der Arbeit umsetzen | 12 | |
b) Rolle des Fachpraktikers für eine erfolgreiche Dienstleistungstätigkeit in der Hauswirtschaft erläutern | ||||
c) Kunden serviceorientiert versorgen und betreuen | ||||
d) Gespräche kundenorientiert führen | ||||
e) Erwartungen und Wünsche der Kunden berücksichtigen | ||||
f) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten | ||||
g) durch Erscheinungsbild und eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen | ||||
h) über Produkte und Dienstleistungen informieren | ||||
6 | Arbeitsorganisation, | |||
6.1 | Arbeitsorganisation | a) Arbeitsabläufe planen und umsetzen | 4 | |
b) Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung anwenden | ||||
c) Arbeitstechniken und -verfahren auftragsorientiert einsetzen | ||||
6.2 | Arbeiten im Team | a) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Verantwortlichkeit arbeiten | 8 | |
b) Prinzipien der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen beachten | ||||
c) Auswirkungen von Kommunikation auf das Betriebsklima und die Arbeitsleistung beachten | ||||
d) mit Kritik umgehen, Kritik üben | ||||
e) Konflikte wahrnehmen, Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen | ||||
6.3 | Qualitätssicherung | a) betriebliche Standards anwenden | 4 | |
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführen | ||||
c) betriebliche Dokumentationssysteme einsetzen | ||||
6.4 | Informations- und | a) Informations- und Kommunikationssysteme anwenden | 4 | |
b) Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung und -verarbeitung nutzen | ||||
c) Informationen beschaffen | ||||
d) Vorschriften des Datenschutzes und des Umgangs mit vertraulichen | ||||
6.5 | Betriebliche | a) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten | 4 | |
b) bei Wareneinkauf, -annahme und -kontrolle mitwirken | ||||
c) Kaufbelege prüfen und zur Bearbeitung weiterleiten |
Lfd. Nr. | Teil des | Zu vermittelnde Fertigkeiten, | zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1. – 18. | 19. – 36. Monat | |||
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Betriebsspezifische | a) Bedarf und Ansprüche zu versorgender Personen oder Kundengruppen hinsichtlich Versorgung und Service kennen und bei der Leistungserstellung berücksichtigen | 24 | ||
b) Besonderheiten im Umgang mit Zielgruppen beachten | ||||
c) betriebsspezifische Dienstleistungen anlassbezogen, personen- oder zielgruppenorientiert durchführen | ||||
d) betriebsspezifische Produkte erstellen und die Qualität kontrollieren | ||||
e) über betriebsspezifische Dienstleistungen und Produkte informieren | ||||
f) Gespräche situationsgerecht und personen- oder zielgruppenorientiert führen | ||||
g) mit anderen Berufsgruppen und Dienstleistungserbringern kooperieren und Kompetenzabgrenzungen beachten |
Bei der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abs. 2, Abschnitt B ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Abschnitt B erlaubt.
Abschnitt CIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1. - 18. Monat | 19. - 36. | |||
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| Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 8 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1 | a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten | |
b) Arbeitsbereiche des Ausbildungsbetriebes unterscheiden | ||||
c) Formen der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben beachten | ||||
d) Aufgaben der Interessenvertretung innerhalb und außerhalb des Ausbildungsbetriebes kennen | ||||
e) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes nennen | ||||
| Berufsbildung(§ 8 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) | a) Ausbildungsvertrag, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | ||
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) wesentliche Inhalte der Ausbildung kennen | ||||
d) berufliche Beschäftigungs- und Fortbildungsmöglichkeiten nennen | ||||
| Arbeits- | a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||
b) Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer, insbesondere Regelungen für Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Lohn/Gehalt, Urlaub, Krankheit, Schwerbehinderung, Mutterschutz/Elternzeit, kennen | ||||
c) Aufgaben und Leistungen der sozialen Sicherung nennen | ||||
| Sicherheit und | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kennen; berufstypische Unfallursachen und -quellen beachten | ||
b) berufsbezogene Arbeits- | ||||
c) sich bei Unfällen und Bränden vorschriftsmäßig verhalten und erste Maßnahmen einleiten | ||||
| Hygiene(§ 8 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5) |
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Lfd. Nr. | Teil des | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1. - 18. Monat | 19. - 36. | |||
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| Umweltschutz(§ 8 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen beitragen, insbesondere | während der gesamten | |
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb erkennen | ||||
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |