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Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen - Anlage 03: Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität

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Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
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Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:01.01.2011
Fassung vom:01.01.2011
Gültig ab:27.01.2011
Quelle:Wappen Bremen
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Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen - Anlage 03: Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität

Anlage 3 Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität

Abfallart

MARPOL-Regelung

Feststellung

Folge

Ölschlamm

Einleitung verboten

Schlammtank zu mehr als 75% gefüllt (genügende Lagerkapazität daher nicht mehr vorhanden)

Entsorgung anordnen

Bilgenwasser

Einleitung über zugelassenen Entöler bis 15 ppm erlaubt

Bilge und Bilgewassertank zu mehr als 75 % gefüllt (s.o.)

Keine Maßnahme erforderlich

Küchenabfall einschließlich Dosen, Flaschen, Verpackungsmaterial

Einleitung in die Nordsee/Ostsee verboten

Abfälle an Bord vorgefunden

Entsorgung anordnen1

Kunststoff

Einleitung verboten

Abfälle an Bord außerhalb geeigneter Lagerbehälter/-räume vorgefunden2

Entsorgung anordnen

Sonderabfälle aus dem Schiffsbetrieb (Öllappen, Farbeimer)

Einleitung verboten

Abfälle an Bord außerhalb geeigneter Lagerbehälter/-räume vorgefunden3

Entsorgung anordnen

Vermischte feste Abfälle Aus der Reinigung von Laderäumen

Einleitung in die Nordsee/Ostsee verboten

Abfälle an Deck vorgefunden

Entsorgung anordnen4

Rückstände von Ölladungen

Einleitung in Nordsee/Ostsee verboten, sonst 30 l pro sm während der Fahrt im Abstand von 50 sm von der Küste erlaubt

Entladen beendet, Ladungswechsel für nächste Reise

Keine Maßnahme erforderlich, Lagerung der Rückstände im Sloptank zulässig

Rückstände von flüssigen Chemikalien

Kategorie X: Vorwäsche erforderlich; Kategorie Y: Vorwäsche nur bei hochviskosen und sich verfestigenden Stoffen; Kategote Z: keine Vorwäsche erforderlich

Entladen beendet, Ladungswechsel für nächste Reise

Vorwäsche und Entsorgung nur bei Kategorie X und bei hochviskosen bzw. sich verfestigenden Stoffen der Kategorie Y anordnen, sonst keine Maßnahmen erforderlich

Feste Rückstände von Schüttladungen

Einleitung in die Nordsee/Ostsee verboten

Entladen beendet, Ladungswechsel für nächste Reise

Keine Maßnahme erforderlich5 (****)

Waschwasser mit Rückständen von Schüttladungen

In MARPOL nicht geregelt

Waschen des Laderaums wegen Ladungswechsel

Keine Maßnahme erforderlich

Bei der Anordnung von Entsorgungen ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Von der Anordnung einer Entsorgung ist dann abzusehen, wenn die spezifische Lagerkapazität bis zum nächsten Hafen ausreicht und die Durchführung der Entsorgung zu einer unzumutbaren Verzögerung des Schiffes bzw. zu Wartezeiten für ein anderes Schiff führen würde.

Fußnoten

1)

Lebensmittelabfälle sind in der Regel mit verschiedenen Verpackungsmaterialien vermischt. Aus hygienischen Gründen ist die Lagerung an Bord problematisch; verbleiben diese Abfälle an Bord, muss daher mit einer illegalen Entsorgung in die Nordsee gerechnet werden. Die Entsorgung vor Auslaufen wird präventiv angeordnet.

2)

Die Ansammlung dieser Mengen an Bord in geeigneten Sammelbehältern und die gezielte Abgabe in einem Hafen ist zulässig.

3)

Die Ansammlung dieser Mengen an Bord in geeigneten Sammelbehältern und die gezielte Abgabe in einem Hafen ist zulässig.

4)

Eine Lagerung im Laderaum bis zum nächsten Hafen ist nur zulässig, wenn im Müllbehandlungsplan des Schiffes der Laderaum als Abfalllagerraum ausgewiesen ist.

5)

Die Lagerung der Rückstände muss in geeigneter Weise erfolgen, d.h. im Laderaum oder an Deck in geschlossenen, und wenn für das jeweilige Gut (z.B. Ferrosilicium) erforderlich, auch wasserdichten Behältern.



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